Rubrum in Unterhaltstitel falsch

  • Ich bräuchte mal dringend Hilfe.

    Ich habe 2013 in einer FH-Akte einen Beschluss erlassen.
    Darin ist das Kind als Antragsteller bezeichnet und als Verfahrensbevollmächtigter der Freistaat, v.d.d. Jugendamt benannt.

    Die Bezeichnung des Antragstellers ist falsch, weil laut Antrag der Freistaat Sachsen, v.d.d. JA der Antragsteller ist. Es geht um Unterhalt aus übergegangenem Recht.

    Den Fehler hat das Jugendamt jetzt gemerkt, weil es nicht vollstrecken konnte.

    Das Rubrum ist also hinsichtlich des Antragstellers völlig daneben.

    Aber wie kann ich hier irgendetwas retten oder berichtigen?
    Es wäres schön, wenn sich hierzu jemand auskennt.
    Danke.

  • Ich weiß zwar nicht , was ein "Rumbrum" ist; falls aber das Rubrum gemeint war, verweise ich mal schlank auf §§ 113 FamFG u. 319 ZPO.
    Der Berichtigung v.a.w. ist auch das Rubrum zugänglich .
    Setzt natürlich voraus , dass der Antrag auf Festsetzung das richtige "Rubrum" hatte.

  • Versteh ich nicht.....
    Die Identität bleibt doch gewahrt , wenn Rubrum Antrag und Rubrum Beschluss nach Berichtigung übereinstimmen ?

  • Das hatte ich schon gelesen und es hörte sich gut an.

    In RdNr. 14 steht dann aber: Voraussetzung ist nur, dass die Identität der Partei feststeht und durch die Berichtigung gewahrt bleibt.

    Die Identität der Partei würde ich doch bei einer Berichtigung ändern oder?

  • Ich kann da Deine Skrupel leider nicht teilen.
    Die Rechtsprechung zur Rubrumsberichtung ist da ziemlich offen, wenn man sogar eine Berichtigung von der Berichtigung zulässt.


  • In RdNr. 14 steht dann aber: Voraussetzung ist nur, dass die Identität der Partei feststeht und durch die Berichtigung gewahrt bleibt.

    Die Identität der Partei würde ich doch bei einer Berichtigung ändern oder?

    Das die Identität der Partei feststehen muss, liegt daran, dass das Prozessrechtsverhältnis durch die Berichtigung nicht verändert werden soll.
    Aus dem Antrag und den bisherigen Verlauf der Akte ergibt sich aber wohl eindeutig, dass Parteien des Verfahrens das Land Sachsen und der Antragsgegner sind.
    Allein die offensichtlich falsche Bezeichnung des Kindes als Antragsteller macht dieses nicht zur Partei des Rechtsstreits.
    Durch die Berichtigung wird daher die Identität der Partei nicht verändert, denn die ist, nach wie vor, das Land Sachsen.

  • Häng mich hier mal mit meiner Frage an. Bin etwas ratlos ob ich im folgenden Fall wirklich berichtigen darf nach § 319 ZPO.

    Beantragt wurde durch die Beistandschaft für das Kind XXX. Exakt so wurde der Beschluss erlassen.
    Nachdem nun mit dem Titel vollstreckt werden sollte, kam er zurück mit dem Hinweis die Gläubigerbezeichnung sei unrichtig.
    Die Beistandschaft hat nun festgestellt dass sie den Unterhaltstitel für das Kind XXX beantragt haben statt für XXXx wie das Kind richtig
    heißt (letzter Buchstabe des Vornamens fehlt - der Vorname ohne den letzten Buchstaben existiert aber auch z.B. Jona - Jonas).
    Die Geburtsurkunde liegt mir vor.

    Aber offenbar unrichtig ist der Titel ja nicht - steht ja drin wie es beantragt war. Aus dem Titel selbst und auch in Verbindung mit
    der Akte ergibt sich die Unrichtigkeit nicht. Es war immer von Kind XXX die Rede. Und meine Entscheidung weicht auch nicht von dem
    ab was ich wollte - wollte ja genau für dieses Kind XXX einen Titel schaffen und nicht für ein anderes.
    Würdet ihr berichtigen oder ablehnen?

  • Ich persönlich würde es ablehnen, wenn der Vorname tatsächlich durch Weglassen oder Hinzufügen ein ganz anderer sein kann, dann liegt für mich keine Parteiidentität vor, sondern einmal Kind X und einmal Kind y.

    Ich verstehe solche Sachverhalte auch nicht, es muss den Beteiligten auf Antragstellerseite doch auffallen, dass da ein anderer Name auftaucht. Ich mache auch Zwangsvollstreckung und bin in dieser Hinsicht als Vollstreckungsorgan, was die Parteibezeichnung betrifft, sehr streng.

    Möge ein neuer Titel geschaffen werden.

  • ich habe die Geburtsurkunde vorliegen. Aus der ergibt sich dass Geburtsdatum etc. ja alles gleich sind.
    Aber eben die Geschichte dass der Vorname ein anderer ist wenn ich den Buchstaben dazufüge, lässt mich so zögern meinen Beschluss
    munter nach § 319 ZPO zu berichtigen. Es ist nicht Jona und Jonas aber das Prinzip ist dasselbe. Beide Vornamen existieren. Das Kind hat noch zwei
    weitere Vornamen (die obwohl weit schwieriger zu buchstabieren, korrekt angegeben sind)
    Wenn ich die Identität der Partei durch die Berichtigung nicht ändere, kann ich sicher berichtigen. Aber so könnte es ja auch einfach
    eine andere Person sein?? :gruebel::gruebel: Oder ist das durch die Geburtsurkunde widerlegt?
    Danke für Eure Hilfe

  • Wenn die weiteren Namen und das Geburtsdatum stimmen, würde ich berichtigen. Wie wahrscheinlich ist denn, dass die gleichen Eltern noch einen Zwilling haben, dessen Namen sich nur um einen Buchstaben von dem seines Geschwisters unterscheidet?!

    Wenn man meint, sich zusätzlich absichern zu müssen, könnte man ja eine schriftliche Erklärung der Mutter verlangen, dass sie kein weiteres Kind mit Namen XXX hat.

    Ulf

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  • Hallo,
    ich hänge mich hier mal hintendran.

    Ich habe einen Antrag auf Ruhen der elterlichen Sorge eines UMA (bei uns muss das Rpfl. machen)mit Angabe des Geburtsdatum 19.08.1999. Beschluss Ruhen der elterlichen Soge, Beschluss über Anordnung Vormundschaft (Richter) und Bescheinigung über Vormundschaft folglich mit diesem Geburtsdatum ergangen.
    Jetzt legt das Jugendamt eine Geburtsurkunde vor, in welchem das Geburtsdatum mit 27.12.2000 angegeben ist.
    Was nun?
    Berichtigung nach §442 FamFG meines Erachtens nicht möglich.
    Es ist kein Schreib- oder anderer offensichtlicher Fehler und die Identitätsgleicheit ist auch fraglich.
    UMA wurde auch bei Bundesamt für Migration mit falschem Geburtsdatum angegeben.
    Was würdet Ihr tun?

    Der Computer ist eine großartige Erfindung. Es passieren genauso viele Fehler wie früher. Aber niemand ist daran schuld. :wechlach:

  • Bei meinen UMFs ist das regelmäßig der Fall. In der Inobhutnahme werden Angaben zu Papier genommen, die sich im Nachhinein als fehlerhaft entpuppen.
    Geburtsdatum, Geburtsort, Namen und Angaben zu den Eltern werden phonetisch übermittelt, meistens ohne vereidigten Übersetzer, ohne Kalenderrechnerl und ohne Transskriptionstafel. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen des Clearings. Das korrigierte oder bestätigte Datenblatt reiche ich mit der alten Bestellung beim Familiengericht ein mit der Bitte um eine neue Bestellung. Soweit ich weiß, legt der RP Datenblatt und Akte dem Richter vor, der über das Ruhen entschieden hat. Bisher kam wenige Tage später die neue Bestellung.

    Was sich hinter "Identitätsgleichheit" verbirgt, verstehe ich nicht.

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