Notar macht Einreichung Anfechtung von Vorschuss abhängig


  • Den Vollzugsauftrag muss ich nicht ausdrücklich "übernehmen". Er ergibt sich, insbesondere außerhalb Badens, aus dem Gesetz.

    Aus dem Gesetz ergibt sich das nur für den Bereich des § 53 BeurkG. Eine Einreichungspflicht beim Nachlassgericht wäre mir neu. Ich beharre deshalb darauf, dass der Kollege zwar unzweckmäßig, aber nicht rechtswidrig gehandelt hat. Schuld ist alleine der Kostenschuldner, der die Rechnung nicht bezahlt hat.

    Fraglich ist aus meiner Sicht allein, wie die Kuh wieder vom Eis zu bekommen ist. Zumindest im Ländle wird das Nachlassgericht die Sache nicht einfach auf sich beruhen lassen, sondern aktiv dem Betreuer beraten (vgl. § 41 Abs. 3 LFGG). Einen Vorschlag habe ich oben gemacht.

  • Da sag mir mal einer, wie sich Urkundsgewährungspflicht und Vorschuss vertragen sollen?

    Gar nicht.

    Und zu Baden:
    wo steht das in Baden geltende Sonderrecht?

  • Bei Ausschlagungen von überschuldeten Nachlässen sagen wir den Leuten schon bei der Besprechung, dass sie zum Unterzeichnungstermin einen Betrag X mitbringen sollen, damit die Sache gleich erledigt ist.
    Wir haben es bisher immer so gemacht, dass wir solche Erklärungen immer sofort eingereicht haben. Und wenn die Leute um Überweisung baten, kam es leider auch schonmal vor, dass wir unserem Geld hinterher gelaufen sind. So konnten wir aber nie Schuld sein, wenn eine Frist kaputt war...

  • Ihr nehmt es auf Eure Kappe, dass die Ausschlagungserklärung rechtzeitig Bei Gericht eingeht (Versendungsrisiko)? Ich kenn es nur so, dass der Notar dem Erben die Auuschlagung mit dem Hinweis "Schau selber, wie du die Ausschlagungserklärung rechtzeitig zu Gericht bringst" übergibt.

    So wie ihr es macht trägt ihr die Verantwortung der Rechtzeitigkeit.

  • Ihr nehmt es auf Eure Kappe, dass die Ausschlagungserklärung rechtzeitig Bei Gericht eingeht (Versendungsrisiko)? Ich kenn es nur so, dass der Notar dem Erben die Auuschlagung mit dem Hinweis "Schau selber, wie du die Ausschlagungserklärung rechtzeitig zu Gericht bringst" übergibt.

    So wie ihr es macht trägt ihr die Verantwortung der Rechtzeitigkeit.


    Ja, wenn es knapp wird, bekommt der Ausschlagende die Sache mit, oder es kommt eine Belehrung dazu.

    Aber bei Fällen vor Fristablauf und bei "unserem" Amtsgericht (wo meine Damen dem Nachlassgericht beim regelmässigen Gerichtsgang die Sache persönlich in Urschrift auf den Tisch legen: Selbstverständlich - im ländlichen Raum ist Mundpropaganda die beste Art der Kundengewinnung. "Sieh' zu wie Du klarkommst" sollte man da wirklich nur in begründeten Ausnahmefällen sagen. Ach ja, entworfen wird die Erklärung auch, obwohl ich dazu auch nicht verpflichtet bin (jedenfalls nach Ansicht so einiger Kollegen).

    Vorkasse nehmen wir aber bei den üblichen Verdächtigen schon. Doch, man erkennt sie meistens ganz gut. In den letzten 10 Jahren liegt meine Ausfallquote insgesamt bei unter 0,1%

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Den Vollzugsauftrag muss ich nicht ausdrücklich "übernehmen". Er ergibt sich, insbesondere außerhalb Badens, aus dem Gesetz.

    Aus dem Gesetz ergibt sich das nur für den Bereich des § 53 BeurkG. Eine Einreichungspflicht beim Nachlassgericht wäre mir neu. Ich beharre deshalb darauf, dass der Kollege zwar unzweckmäßig, aber nicht rechtswidrig gehandelt hat. Schuld ist alleine der Kostenschuldner, der die Rechnung nicht bezahlt hat.


    Aus § 24 BNotO ergibt sich nach Ansicht der Gerichte so einiges an Amtspflichten. Und da ich nach § 11 GNotKG nur "nach billigem Ermessen" nicht einreichen darf, würde ich - wenn ich keinen Vorschuss verlangt habe und von § 17 Abs. 2 BNotO i.V.m § 16 Nr. 1 GNotKG einmal ganz abgesehen - in jedem Fall lieber einreichen und die 30 Euro netto an Gebühren u.U. abschreiben, als zu riskieren, dem unfreiwilligen Erben Schadensersatz wegen Inanspruchnahme durch die Nachlassgläubiger zahlen zu müssen.

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  • tom: So sehe ich das auch.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • @Gereon: Muss etwas ausholen. Wir lassen uns immer bestätigen, dass wir über die Frist belehrt haben und dass wir nicht haftbar sind, wenn die Ausschaltung nicht fristgerecht beim Gericht eingeht (auf dem Postweg verloren geht). Trotzdem donnern wir die Erklärung sofort per Post/per Bote bei unserem ortsansässigen Gericht raus:):daumenrau

  • Danke für die vielen Argumente. Es war eine Anfechtung der Annahme, keine Genehmigung.
    Wenn ein richtig guter und zuverlässiger Notar so etwas bei einer 30,--EUR Geschichte macht, will ich nicht wissen wie groß der Berg an unbezahlten Rechnungen wirklich ist.
    Die Geschichte, wann prüfe ich die Wirksamkeit und wann teile ich wem was mit war hier schon Thema.
    In diesem Fall muss ich aber dem Betreuer wenigstens mitteilen, dass jetzt erst die Erklärung vom Frühjahr eingegangen ist, es gibt Gläubigeranfragen.

  • Dem muss ich entgegenhalten. Mein Chef ist sehr gewissenhaft und in der Regel bezahlen die Leute die 30,00 € direkt. Wenn sie es aber mal nicht tuen und wir deswegen die Ausschlagung nicht weitergeben würden, sind 30,00 € Peanuts im Vergleich zu dem, was da gegebenenfalls noch kommt und da schicken wir die Ausschlagung lieber raus als dass man uns vielleicht später doch mal an den Karren pi....t.
    Weil die Leute sind nie schuld, sondern immer der Notar...

  • § 11 GNotKG

    Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien sowie gerichtliche Unterlagen können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind. Dies gilt nicht, soweit § 53 BeurkG der Zurückbehaltung entgegensteht.

    So ähnlich stand es schon in der KostO.

    § 53 BeurkG zielt auf Einreichungen zum Grundbuch oder Handelsregister ab. Wenn der Notar aber erkennt, dass die Beteiligten unredliche oder unerlaubte Zwecke verfolgen (z.B. Prellung des Notars um Gebühren) kann der Notar den weiteren Vollzug zunächst verweigern.

    Zudem kann der Notar gem. § 15 seine Tätigkeit von der Zahlung eines zur Deckung ausreichenden Vorschusses abhängig machen.

    Erbausschlagungen kassiere ich im Vorfeld über einen Kostenvorschuss ab, sonst keine Erbausschlagung.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Konsequent Vorschuss ist wahrscheinlich für die Zukunft die einzige Lösung.
    Müssten wir dann aber am Gericht auch machen, denn das Problem verlagert sich nur zunehmend.

    Mache ich auch so als ordentliches Nachlassgericht.

  • Mache ich auch so als ordentliches Nachlassgericht.

    Heißt das, du lehnst bei Nichtzahlung des Vorschusses die Protokollierung der Erklärung ab? Schickst du den Beteiligten dann zum Notar? Oder nimmst du dem Beteiligtem einfach das Recht, die Erbschaft auszuschlagen bzw. die Annahme anzufechten?

  • Immer schön § 16 GNotKG beachten:

    "Die beantragte Handlung darf nicht von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden,

    1. soweit (...) im Fall des § 17 Absatz 2 der Bundesnotarordnung der Notar die Urkundstätigkeit vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren hat
    (...)"

    Hat aber bei mir bis jetzt noch keiner, der 30,00 € + USt bringen sollte, sich darauf berufen.

    Konsequent Vorschuss ...
    Müssten wir dann aber am Gericht auch machen

    Früher (ach ja, da war alles besser) gab es für sowas Gerichtskostenmarken.


    Und Freistempler!

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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