Den Vollzugsauftrag muss ich nicht ausdrücklich "übernehmen". Er ergibt sich, insbesondere außerhalb Badens, aus dem Gesetz.
Aus dem Gesetz ergibt sich das nur für den Bereich des § 53 BeurkG. Eine Einreichungspflicht beim Nachlassgericht wäre mir neu. Ich beharre deshalb darauf, dass der Kollege zwar unzweckmäßig, aber nicht rechtswidrig gehandelt hat. Schuld ist alleine der Kostenschuldner, der die Rechnung nicht bezahlt hat.
Fraglich ist aus meiner Sicht allein, wie die Kuh wieder vom Eis zu bekommen ist. Zumindest im Ländle wird das Nachlassgericht die Sache nicht einfach auf sich beruhen lassen, sondern aktiv dem Betreuer beraten (vgl. § 41 Abs. 3 LFGG). Einen Vorschlag habe ich oben gemacht.