Notar macht Einreichung Anfechtung von Vorschuss abhängig

  • In einer bereits weggelegten Akte kommt jetzt im Dezember eine not. Anfechtungserklärung, Begründung Frist und Lauf der Frist war der Miterbin=Ehefrau nicht bekannt. Kenntnis erst durch Telefonat mit Gericht nach Ablauf der Ausschlagungsfrist.
    Sie geht unverzüglich zum Notar, erklärt die Anfechtung. Wäre diese auch sofort eingereicht worden, wäre alles kein Problem. Das war im März.

    Eine Nachfrage im Notariat ergab: Einreichung ans Gericht wurde von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht. Diese wurden eben erst jetzt bezahlt. Die Ehefrau habe nun einen Betreuer.
    Die Betreuungsakte ergibt:
    Im Juni wird vorläufige Betreuung angeordnet, im Dezember dann die Entgültige.
    Weder bei der Vorläufigen, noch später ist in irgend einem Gutachten oder einem Protokoll ein Hinweis auf eine Geschäftsunfähigkeit enthalten, im Gegenteil.

    M.M.n. sind alle Fristen weg.
    Was bleibt dem Betreuer, außer laufen lassen - ist wahrscheinlich eh nichts zu holen oder Haftungsbeschränkung.

    Und mal dumm gefragt, darf ein Notar in Kenntnis der Fristenregelungen das tatsächlich tun?? Ist eigentlich ein sehr guter und gewissenhafter Notar, ich war etwas baff als ich die Begründung hörte.

  • Könnte ein Haftungsfall für den Notar werden. Siehe BGH | 16.10.2014 - V ZB 223/12

    Da der Betreuer den Schaden aber so gering wie möglich halten muss, sollte er Haftungsbeschränkungsmaßnahme ergreifen.

  • Danke, das hat mein Bauch auch gesagt, ich habe aber nichts gefunden.
    Dann werd ich mal mitteilen, dass die Erklärung nunmehr da ist und die Fristen weg sind.
    Ärgerlich, ich kann den Notar im Grunde verstehen. Es steht in vielen Urkunden inzwischen - nicht nur bei ihm - drin, Vorlage wird abhängig gemacht von der Zahlung der Kosten. Aber da hängen eben keine Fristen dran mit derlei Konsequenzen.
    Leute nehmen Leistungen in Anspruch und wissen eigentlich von vorn herein, dass sie nicht zahlen werden, völlig ohne Skrupel.
    Notare waren bisher "Respektspersonen", da wollte/musste man ja mal wieder hin.
    Die Moral der Menschen ist total im A...., macht kein Spaß mehr.:mad:

  • Ist zwar nicht Sache des Gerichts, aber der Notar kann, wenn überhaupt, die Einreichung der Genehmigung nur dann von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen, wenn er zur Einreichung überhaupt beauftragt ist. Grds. dürfte die Tätigkeit des Notars jedoch mit Beglaubigung der Unterschrift erledigt sein. Es ist grds. Aufgabe des Ausschlagenden die Genehmigung einzureichen und nicht Aufgabe des Notars.

    Und dazu, dass "die Fristen weg sind" würde ich mich in einem Ausschlagungsverfahren nicht äußern, sondern nur still und heimlich meine Konsequenzen ziehen (z. B. in dem ich, weil ich von der Unwirksamkeit der Ausschlagung ausgehe, den nächstberufenden Erben nicht anschreibe, Gläubigeranfragen entsprechend beantworte usw.).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Max

    Warum sollte es dem Notar anders gehen als z.B. einem Handwerker? Was glaubst du wie oft die auf ihr Geld warten müssen oder es nicht bekommen? Ich glaube mal, dass es der Notar da noch gut hat.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das mit der Zurückbehaltung kann man schon so machen, § 11 GNotKG. Ich persönlich mache es wenn überhaupt über einen Vorschuss (§ 15 GNotKG). Die meisten zahlen ja. Soviel Ärger wegen so wenig Gebühren, scheint mir in keinem Verhältnis. Außerdem braucht man eine perfekte Kanzlei um die Ausschlagung nach Zahlung auch wirklich sofort abzusenden.

    Nachdem ja eine endgültige Feststellung der Wirksamkeit der Ausschlagung erst im Erbscheinsverfahren geprüft wird, würde ich als Nachlassgericht dem Betreuer anraten (in den Mund legen) doch eine erneute Ausschlagung mit Anfechtung vorzunehmen. Begründung: Die Betreute war geschäftsunfähig bzw. konnte die Bedeutung der Zurückbehaltung der Urkunde nicht erfassen.

    Anschließend wäre die Sache für mich erledigt und ich würde erstmal von einer wirksamen Anfechtung ausgehen. Gläubigern denen das nicht passt, können ja gerne einen Erbschein beantragen.

  • Unbeschadet der rechtlichen Fragestellung gehört sich so etwas nicht.

    Noch dazu, wenn es wirtschaftlich unsinnig ist, wegen der paar Euros.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Max

    Warum sollte es dem Notar anders gehen als z.B. einem Handwerker? Was glaubst du wie oft die auf ihr Geld warten müssen oder es nicht bekommen? Ich glaube mal, dass es der Notar da noch gut hat.

    Notare haben -anders als Handwerker- eine Urkundsgewährungspflicht und ein weitgehendes Urkundsherausgabezurückbehaltungsrecht. Es muss aber angemessen sein.

  • Es ist aber klar, dass das Zurückbehaltungsrecht nachrangig ist, wenn dem Beteiligten Schaden durch die Nichtherausgabe entsteht.

    Das kann so nicht richtig sein. Sonst müsste der Notar stehenden Auges für Gotteslohn arbeiten (er muss ja beurkunden bzw. beglaubigen), auch wenn er weiß, dass der Klient mehr als klamm ist oder ein potentieller Nichtzahler ist.


  • Das kann so nicht richtig sein. Sonst müsste der Notar stehenden Auges für Gotteslohn arbeiten (er muss ja beurkunden bzw. beglaubigen), auch wenn er weiß, dass der Klient mehr als klamm ist oder ein potentieller Nichtzahler ist.


    Tja, da täuscht Du Dich. Er muss, und wenn er sich auf Zurückbehaltungsrecht beruft und Schaden entsteht, haftet er. Das ist nichts Neues. Ein Kollege hat vor Jahren seinen Ruhestand um zwei Jahre nach hinten verschoben, damit der Schaden (war höher als seine Versicherungssumme!), den er durch Zurückbehaltung der Auflassung wegen Nichtzahlung der Kosten (sogar die Kaufvertragskosten waren noch offen) verursacht hat, wieder abgearbeitet war. Verkäufer (Firma) ging in Konkurs und Käufer hatte auf Vormerkung verzichtet. Ging total in die Hose und der BGH hatte kein Mitleid, denn wenn die Auflassung sofort vorgelegt worden wäre, hätte es noch gereicht.

  • Das mit der Zurückbehaltung kann man schon so machen, § 11 GNotKG. Ich persönlich mache es wenn überhaupt über einen VorschErbschein aber fahren Die meisten zahlen ja. Soviel Ärger wegen so wenig Gebühren, scheint mir in keinem Verhältnis. Außerdem braucht man eine perfekte Kanzlei um die Ausschlagung nach Zahlung auch wirklich sofort abzusenden.

    Nachdem ja eine endgültige Feststellung der Wirksamkeit der Ausschlagung erst im Erbscheinsverfahren geprüft wird, würde ich als Nachlassgericht dem Betreuer anraten (in den Mund legen) doch eine erneute Ausschlagung mit Anfechtung vorzunehmen. Begründung: Die Betreute war geschäftsunfähig bzw. konnte die Bedeutung der Zurückbehaltung der Urkunde nicht erfassen.

    Anschließend wäre die Sache für mich erledigt und ich würde erstmal von einer wirksamen Anfechtung ausgehen. Gläubigern denen das nicht passt, können ja gerne einen Erbschein beantragen.

    Wurde nicht schon einmal an anderer Stelle darüber diskutiert,dass man das gerade nicht tun sollte und die Wirksamkeit der Ausschlagungen erst im Erbscheinsverfahren prüfen sollte:gruebel:

  • Sag ich doch (s. #4).

    Ferner wollte ich mit meinem Beitrag ausdrücken, dass es rechtlich einen Unterschied macht, ob der Ausschlagende von Genehmigung selbst Gebrauch machen muss, dies aber nicht an, weil der Notar die Urkunde nicht rausgibt (z. B. wegen Nichtzahlung) oder ob der Ausschlagende den Notar mit dem Gebrauchmachen der Urkunde beauftragt hat und der Notar dies (z. B. wegen Nichtzahlung) unterlässt (wobei wirtschaftlich natürlich der gleiche Schaden entsteht).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."


  • Das kann so nicht richtig sein. Sonst müsste der Notar stehenden Auges für Gotteslohn arbeiten (er muss ja beurkunden bzw. beglaubigen), auch wenn er weiß, dass der Klient mehr als klamm ist oder ein potentieller Nichtzahler ist.


    Tja, da täuscht Du Dich. Er muss, und wenn er sich auf Zurückbehaltungsrecht beruft und Schaden entsteht, haftet er. Das ist nichts Neues. Ein Kollege hat vor Jahren seinen Ruhestand um zwei Jahre nach hinten verschoben, damit der Schaden (war höher als seine Versicherungssumme!), den er durch Zurückbehaltung der Auflassung wegen Nichtzahlung der Kosten (sogar die Kaufvertragskosten waren noch offen) verursacht hat, wieder abgearbeitet war. Verkäufer (Firma) ging in Konkurs und Käufer hatte auf Vormerkung verzichtet. Ging total in die Hose und der BGH hatte kein Mitleid, denn wenn die Auflassung sofort vorgelegt worden wäre, hätte es noch gereicht.

    Hatte dein lieber Kollege denn seinen Kunden darauf hingewiesen, dass er die Auflassung nicht vorlegt? Hatte er vielleicht sogar ausdrücklich einen Vollzugsauftrag übernommen, den er durch Nichtvorlage schlechterfüllt hat?

    Hat ein Notar keinen Vollzugsautrag (übernommen) kann er auch nicht dafür haftbar gemacht werden, dass er eine Urkunde dem Grundbuchamt nicht vorlegt.

    Ansonsten hat es der Kunde in der Hand, die Urkunde durch Kostenzahlung freizubekommen. Hier dürfte auch der BGH kei ne Haftungsmöglichkeit sehen. Allerdings muss der Kunde auf die Rechtsfolge seiner Nichtzahlung hingewiesen werden. Bloses Nichtstun durch den Notar geht nicht.

  • Hatte dein lieber Kollege denn seinen Kunden darauf hingewiesen, dass er die Auflassung nicht vorlegt? Hatte er vielleicht sogar ausdrücklich einen Vollzugsauftrag übernommen, den er durch Nichtvorlage schlechterfüllt hat?

    Hat ein Notar keinen Vollzugsautrag (übernommen) kann er auch nicht dafür haftbar gemacht werden, dass er eine Urkunde dem Grundbuchamt nicht vorlegt.

    Ansonsten hat es der Kunde in der Hand, die Urkunde durch Kostenzahlung freizubekommen. Hier dürfte auch der BGH kei ne Haftungsmöglichkeit sehen. Allerdings muss der Kunde auf die Rechtsfolge seiner Nichtzahlung hingewiesen werden. Bloses Nichtstun durch den Notar geht nicht.


    Den Vollzugsauftrag muss ich nicht ausdrücklich "übernehmen". Er ergibt sich, insbesondere außerhalb Badens, aus dem Gesetz.

    Die Sache ist ganz klar: Entweder Vorschuss verlangen und sonst gar nicht erst anfangen. Oder keinen Vorschuss verlangen, dann muss ich erst vollziehen und dann sehen, wie ich an mein Geld komme.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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