Eintragung Auflassungsvormerkung bei Nacherbenvermerk

  • Hallo,
    die befreite Vorerbin bewilligt und beantragt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Wohnungsgrundbuch. Der Nacherbenvermerk bewirkt ja keine Grundbuchsperre. Im Münchner Kommentar habe ich zu § 2113 BGB gelesen, dass die Bewilligung einer Vormerkung als Verfügung über ein Grundstück gegenüber den Nacherben unwirksam ist.
    Dann dürfte ich doch die Auflassungsvormerkung jetzt ohne die Zustimmung der (bekannten) Nacherben gar nicht eintragen, oder?

  • Dazu braucht man keinen Kommentar, sondern es genügt zu wissen, was eine Verfügung ist. Und wenn der Nacherbenvermerk eingetragen ist, kann das Grundbuchamt alle (auch unentgeltliche) Verfügungen des Vorerben im Grundbuch vollziehen, weil der Nacherbenvermerk eingetragen bleibt und die Nacherben daher geschützt bleiben: Die Verfügung des Vorerben wird beim Eintritt des Nacherbfalls unwirksam.

    Dein Fall ist aber ohnehin ein völlig anderer. Denn es geht offenbar darum, dass ein (also von der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB) befreiter Vorerbe entgeltlich veräußert. Diese Verfügung ist bei voller Entgeltlichkeit auch ohne Zustimmung der Nacherben wirksam, so dass der Grundbesitz Zug um Zug mit der Eigentumsumschreibung auf den Erwerber aus der Nacherbenbindung frei wird und der Nacherbenvermerk deshalb auch Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung im Wege der Grundbuchberichtigung gelöscht werden kann. Der Nacherbenbindung unterliegt infolge Surrogation fortan "nur noch" der Verkaufserlös (§ 2111 BGB).

    In Deinem Fall sind die Nacherben somit lediglich zur Frage der (vollen) Entgeltlichkeit der Verfügung des Vorerben anzuhören, aber erst dann, wenn beantragt ist, den Nacherbenvermerk zu löschen.

  • Hol diese Geschichte mal hoch.

    Kaufvertrag ist beurkundet. (Nicht befreiter) Vorerbe veräußert Nachlassgrundstück mit Zustimmung aller Nacherben entgeltlich an Dritten. Mit Eintragung der Vormerkung soll Nacherbenvermerk gelöscht werden. Ich denke aber das dieser erst bei Eigentumswechsel gelöscht werden kann, da Bindungswirkung doch erst bei Antrag auf Eigentumswechsel eintritt (Schöner/Stöber Rdnr. 3477 ).
    Oder sieht das jemand anders?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Der NEV kann m.E. erst gelöscht werden, wenn das Grundstück den NE gegenüber wirksam aus dem NL ausscheidet. Das passiert erst mit der Eigentumsumschreibung. Man könnte aber evtl. bei der AV vermerken, dass diese den NE gegenüber wirksam ist, wenn dies denn so beantragt werden würde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Beantragt ist die Eintragung der AV und die Löschung des Nacherbenvermerks. Mehr nicht.
    Also Mitteilung an Notar , dass Löschung des Vermerks erst mit Eigentumswechsel erfolgt. Danke

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

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