• Hallo zusammen!

    Mir liegen drei nachträgliche BerH-Anträge eines Antragstellers wegen Widersprüchen gegen Bescheide des jobcenters vor.
    Alle vom Ende letzten Jahres (Vordrucke, Unterschrift etc. alles unproblematisch).
    Der erste Bescheid war von Mitte November. Der ASt hatte eine Arbeit aufgenommen und zur Vermeidung von weiteren Nachzahlungen war eine Erhöhung der fiktiven Nettoeinnahme vorgenommen worden.
    In der Begründung des Widerspruchs ist mit genau einem Satz "ausgeführt" worden, dies erscheine nicht ordnungsgemäß.
    Der zweite Satz des Widerspruchs verweist auf die Problematik der Verfassungswidrigkeit der Regelsätze.
    Nun liegt zwar in der Kürze die Würze, aber bei solchen Widersprüchen von Rechtsanwälten "ganz weit weg" werde ich immer stutzig. Aber vielleicht liege ich da ja falsch, wäre mir auch recht.

    Der zweite Bescheid erging wenige Tage später, rein wegen der Änderung der Regelsätze. Auch dagegen Widerspruch unter Verweisung auf die Gründe des Widerspruchs 1 (der einen Tag vorher datiert).
    Der dritte Bescheid kam dann im Dezember: neuer Arbeitgeber, weniger Einkommen, daher geringere fiktive Nettoeinnahme. Widerspruch unter Bezugnahme auf Widerspruch 1.

    Natürlich hätte ich gerne eure Meinungen zur Bewilligungsfähigkeit.
    Ich habe aber in dem Zusammenhang auch ein eher praktisches Problem: Ich bin rein für die nachträgliche Bewilligung von BerH zuständig. Die Festsetzung der Kosten macht der mittlere Dienst.
    Nun habe ich hier ja drei Anträge vorliegen (und das kommt ja durchaus öfter mal vor), bei denen ich zwar vielleicht grundsätzlich BerH (einmal) bewilligen würde, auf den ersten Blick das Vorliegen mehrerer Angelegenheiten aber verneinen würde. Gebühren gäbe es daher (von mir) nur einmal.
    Das allerdings ist eine Frage der Festsetzung. Wie würdet ihr in solchen Fällen einen Bewilligungsbeschluss formulieren, so dass er dem KB die Entscheidungsfreiheit lässt?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -


  • Natürlich hätte ich gerne eure Meinungen zur Bewilligungsfähigkeit.

    Derzeit schwierig - klingt für mich alles nach "Hätte der Antragsteller jeweils selbst machen können", kann ich aber nicht abschließend was zu sagen...

    Zitat


    Ich habe aber in dem Zusammenhang auch ein eher praktisches Problem: Ich bin rein für die nachträgliche Bewilligung von BerH zuständig. Die Festsetzung der Kosten macht der mittlere Dienst.
    Nun habe ich hier ja drei Anträge vorliegen (und das kommt ja durchaus öfter mal vor), bei denen ich zwar vielleicht grundsätzlich BerH (einmal) bewilligen würde, auf den ersten Blick das Vorliegen mehrerer Angelegenheiten aber verneinen würde. Gebühren gäbe es daher (von mir) nur einmal.
    Das allerdings ist eine Frage der Festsetzung. Wie würdet ihr in solchen Fällen einen Bewilligungsbeschluss formulieren, so dass er dem KB die Entscheidungsfreiheit lässt?

    Die drei Anträge sollten unter drei eigenständigen Aktenzeichen eingetragen worden sein. Die Handhabung kann daher ganz einfach sein:
    Beim niedrigsten Az. bewilligen, die beiden anderen Anträge zurückweisen, da die erneute Beantragung von BerH in derselben Angelegenheit unzulässig ist.
    Dann hat der KB auch keine Probleme mit der Anzahl der Angelegenheiten.

    M.E. ist die Prüfung der Anzahl der Angelegenheiten auch grundsätzlich Rechtspflegersache (bzw. Sache der Bewilligungsentscheidung als solche). Unter dem Grundsatz "Ein Schein - eine Angelegenheit" lassen sich solche Unklarheiten (zu allen Seiten hin) vermeiden.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Unter dem Grundsatz "Ein Schein - eine Angelegenheit" lassen sich solche Unklarheiten (zu allen Seiten hin) vermeiden.

    Diesen Grundsatz gibt es aber nach h.M. nicht, die Anzahl der Angelegenheiten hat nichts mit der Anzahl der erteilten Scheine zu tun.

  • Unter dem Grundsatz "Ein Schein - eine Angelegenheit" lassen sich solche Unklarheiten (zu allen Seiten hin) vermeiden.

    Diesen Grundsatz gibt es aber nach h.M. nicht, die Anzahl der Angelegenheiten hat nichts mit der Anzahl der erteilten Scheine zu tun.

    So sehe ich es auch. Aber natürlich will ich auch nicht sehenden Auges allen Beteilgten das Leben unnötig schwer machen.

    Im konkreten Fall beabsichtige ich übrigens, einmal für das grundsätzliche Problem BerH zu bewilligen und im übrigen zur Rücknahme aufzufordern.

    Schönen Dank und schon jetzt schöne Feiertage!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Unter dem Grundsatz "Ein Schein - eine Angelegenheit" lassen sich solche Unklarheiten (zu allen Seiten hin) vermeiden.

    Diesen Grundsatz gibt es aber nach h.M. nicht, die Anzahl der Angelegenheiten hat nichts mit der Anzahl der erteilten Scheine zu tun.

    Und wenn sich alle der h.M. anschließen, wird sie sich nie ändern ;) Insbesondere angesichts der Möglichkeit der Übertragung der Festsetzung auf den mD (von der schon vielerorts Gebrauch gemacht wurde) und dem damit einhergehenden Auseinanderfallen von Bewilligungsentscheider und Vergütungsentscheider halte ich das o.g. Vorgehen für am sinnvollsten. Solange die h.M. nicht dem Zeitgeist folgt, bin ich in dem Punkt gerne Mindermeinung ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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