Änderung des Geschäftsjahrs durch Insoverwalter gem. § 155 Abs. 2 Inso

  • Hatte ich gestern gelesen.
    Lt. Baumbach/Hueck, GmbHG § 71 Rn. 23 beginnt bei Auflösungen durch Beschluss mit dem Auflösungsdatum auch ein neues Geschäftsjahr, welches aber durch einfachen Gesellschafterbeschluss auf das Kalenderjahr abgeändert werden kann. Folgt aus der zitierten Entscheidung, dass diese Änderung des Geschäftsjahrs auch zur Eintragung angemeldet werden muss? Ob nun der Insolvenzverwalter oder die Gesellschafter beschließen, Konsequenz dürfte die gleiche sein.

  • Hierzu gibt es die folgende Entscheidung: Beschluss des BGH vom 14.10.2014, Az. II ZB 20/13.

    Auch bei dem hiesigen Gericht sind eine ganze Reihe solcher Anträge gekommen.

  • Hierzu gibt es die folgende Entscheidung: Beschluss des BGH vom 14.10.2014, Az. II ZB 20/13.

    Auch bei dem hiesigen Gericht sind eine ganze Reihe solcher Anträge gekommen.

    Hier sind jetzt auch welche eingegangen.
    Hat jemand schon einen Vorschlag zur Eintragung oder vielleicht schon eingetragen?

  • Eine Kollegin hat diesen Humbug schon im Register verewigt. ich frag sie mal, was sie sich schönes hat einfallen lassen :gruebel:

  • Hallo, ich habe auch ein Schreiben eines Insolvenzverwalters auf Abänderung des Geschäftsjahres. Dies liegt in einfacher Schriftform vor. Ist das ausreichend oder bedarf es der Anmeldung in der FOrm des § 12 HGB? Vielen Dank

  • Hier mal ein Auszug aus der BGH Entscheidung, die darauf eingeht:

    ''Danach musste das Registergericht auf die Anmeldung des Antragstellers vom 11. September 2012 das Rumpfgeschäftsjahr bis zum 31. Dezember 2009 und den geänderten Beginn der folgenden Geschäftsjahre jeweils ab dem 1. Januar eines jeden Jahres eintragen. Denn der Antragsteller hat bereits durch seinen Antrag vom 16. Dezember 2009 auf Bestellung der Abschlussprüfer und erneut durch seinen - wenn auch nach § 12 HGB formunwirksamen - Antrag vom 4. Februar 2010, das Wirtschaftsjahr (handelsrechtlich: Geschäftsjahr) auf das Kalenderjahr umzustellen, seine diesbezügliche Entscheidung dem Registergericht gegenüber zum Ausdruck gebracht. Dann schadet es nicht, dass er den - formwirksamen - Eintragungsantrag erst später gestellt hat.''

    Daher: Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form nach § 12 HGB ;)

  • Nun habe ich auch wieder so ein Teil.
    Der Insoverwalter teilt per Fax unter Bezugnahme auf den BGH-Beschluss mit, dass das Geschäftsjahr auf das satzungsmäßige umgestellt wurde.
    Das kann ich natürlich nach dem oben Gesagten nicht eintragen, aber was mache ich mit so einer Mitteilung? Ich kann sie nicht zur Einsicht im Internet freigeben, in der Form bleibt es eine Geheiminformation an das Registergericht. Laut BGH kann der InsoVerwalter das Geschäftsjahr ändern, indem er es zur Eintragung anmeldet, aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht. Eine sonstige Mitteilung habe ich; das Geschäftsjahr ist wirksam geändert. Anmeldepflicht besteht anscheinend nicht. Nehme ich das Fax nur z. d.A.? Oder bitte ich um Einreichung per EGVP, damit die Mitteilung freigegeben werden kann?

  • Und abermals möchte ich das BGH Urteil von zuvor bemühen:
    'Zwar ist wegen des Grundsatzes der Registerwahrheit (dazu s. OLG Hamm, AG 2011, 676, 677; OLG Naumburg, ZIP 2000, 622, 624) zu verlangen, dass der Insolvenzverwalter seine Entscheidung nicht nur dem Registergericht mitteilt, sondern sie auch im Handelsregister eintragen lässt (a.A. Hancke/ Schildt, NZI 2012, 127 Fn. 2). Denn das Register, in dem - nur - ein Insolvenzvermerk eingetragen ist, gibt damit zunächst die falsche Auskunft, dass das Geschäftsjahr jeweils mit dem Datum und der Uhrzeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt.

    Für eine Analogie zu § 54 Abs. 3 GmbHG in dem Sinne, dass die Eintragung des Geschäftsjahreswechsels jedenfalls auch in Bezug auf das erste laufende Geschäftsjahr nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens konstitutiv wäre, fehlt es dagegen an einer planwidrigen Regelungslücke (im Ergebnis ebenso Hancke/Schildt, NZI 2012, 127, 128, und für den Fall der Abwicklung Adler/Düring/Schmalz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Teilband 4, 6. Aufl., AktG § 270 Rn. 26).'

    Mein Schluss: Es wäre zwar wünschenswert, wenn der IV das zur Eintragung anmeldet, man kann ihn aber nicht dazu zwingen. Der BGH nimmt in Kauf, dass das Registerblatt dann etwas anderes aussagt. Ich würde die Entscheidungsmitteilung des IV auch nicht veröffentlichen, wenn eine Notwendigkeit, den Rechtsverkehr im Wege einer Eintragung im Register in Kenntnis zu setzen, bereits verneint wird.

    Also z.d.A. Vermerk drauf.

  • Kann der Insoverwalter sich auch zu einem ganz anderen Geschäftsjahr entscheiden (also keine Rückkehr zum satzungsgemäßen Geschäftsjahr)?
    Oder haltet ihr dann eine SÄ für geboten?

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