Insichgeschäft Nachlasspfleger

  • Der Nachlasspfleger des verstorbenen Eigentümers verkauft das Nachlassgrundstück an A. A tritt bei der Auflassung jedoch nicht auf, sondern wird durch den Nachlasspfleger vertreten. A genehmigt im Anschluss die Erklärungen des Pflegers und erteilt Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.

    Gemäß der BGH-Rechtsprechung ist § 181 BGB auch auf einen Nachlasspfleger anzuwenden. Meiner Meinung nach liegt ein klassischer Fall des § 181 BGB vor, da der Pfleger sowohl als Vertreter der A als auch als Vertreter der unbekannten Erben handelt. Das Nachlassgericht kann dem Pfleger gemäß der Kommentierung in Palandt zu § 1960 BGB auch keine Befreiung von § 181 BGB erteilen.

    Sehe ich das richtig, dass der Antrag auf Umschreibung hier zurückgewiesen werden muss, da keine Heilungsmöglichkeit besteht?

  • Bei einem klassischen Kaufvertrag ist die Auflassung eigentlich bereits im Kaufvertrag enthalten...

    Wirklich daran glauben tue ich auch nicht. Aber im Sachverhalt wurde zwischen Verkauf und Auflassung unterschieden. Ein wirksames Verpflichtungsgeschäft käme jetzt gerade recht.

  • Gut, es gibt wohl Notare, die bei einem Standard-Kaufvertrag die Auflassung separat beurkunden. Das kann aber m. E. nicht richtig sein und gesondert berechnen dürfte man die Auflassung auch nicht, weil man sie auch direkt in den KV reinmachen kann.
    M. E. wäre zunächst mal zu klären, ob die Auflassung getrennt beurkundet wurde oder ob A einfach nur beim Abschluss des Kaufvertrages mit Auflassung nicht anwesend war und vollmachtlos vertreten wurde.
    Sollte Variante 2 zutreffend sein, stellt sich für mich die Frage, ob wir hier überhaupt einen wirksamen Kaufvertrag haben.
    Im Zweifel könnte ich mir vorstellen, dass die Genehmigung von A unwirksam sein könnte aber sicher bin ich mir nicht. :gruebel: In meinem Büro hätten wir die Sache vorab so gelöst, dass ein Notariatsmitarbeiter A vertreten hätte

  • Beim Kaufvertrag hätte ich ein Problem mit 181 BGB, weil ein Nachlasspfleger nie von 181 BGB befreit ist.

    Somit auch ein Problem mit der Auflassung (mangels Verbindlichkeit, die erfüllt wird).

    Die Genehmigung des A ist nicht das Problem. Das Problem ist der Nachlasspfleger und dort 181 BGB. Ich sehe keine Möglichkeit der Heilung, nur Neuabschluss.

    Hat das Nachlassgericht bei der Genehmigung gepennt und eine unwirksamen Vetreag genehmigt?

  • Ich sehe keine Möglichkeit der Heilung, nur Neuabschluss.

    :daumenrau

    Darauf, dass die Erben ermittelt sind und diese genehmigen, wird der Käufer nicht warten wollen. Ursprünglich dachte ich an eine getrennte Beurkundung. Dass der Nachlaßpfleger bei der Auflassung aufgrund einer im Kaufvertrag vom Käufer erteilten Vollmacht, beim Kaufvertrag selbst aber nur für den Verkäufer handelt. Die Hoffnung stirbt zuletzt.

  • :bigoops:

    Oh verdammt. Mir ist grad mal eingefallen, dass mein Chef glaub ich am Freitag den gleichen Fehler wie im Sachverhalt #1 gemacht hat. Hab den Vertrag selbst auch nich geschrieben.
    Zu meinem Fall: A und B gehört ein total verschuldetes Haus. A ist tot (Nachlasspfleger kommt zum Termin. B wohnt in Mexiko und kommt nicht. Der Käufer C kommt ebenfalls.
    Der Nachlasspfleger von A handelt in seiner Funktion und als vollmachtloser Vertreter für B. Ich glaube ich werd meinen Chef morgen mal darauf hinweisen, dass wir unter Umständen eine unwirksame Urkunde gemacht haben. Dass das aber auch dem Nachlasspfleger nicht aufgefallen ist. Ist ein ehemaliger Rpfl. mit jahrelanger Erfahrung als Nachlasspfleger :eek:

  • :bigoops:

    Oh verdammt. Mir ist grad mal eingefallen, dass mein Chef glaub ich am Freitag den gleichen Fehler wie im Sachverhalt #1 gemacht hat. Hab den Vertrag selbst auch nich geschrieben.
    Zu meinem Fall: A und B gehört ein total verschuldetes Haus. A ist tot (Nachlasspfleger kommt zum Termin. B wohnt in Mexiko und kommt nicht. Der Käufer C kommt ebenfalls.
    Der Nachlasspfleger von A handelt in seiner Funktion und als vollmachtloser Vertreter für B. Ich glaube ich werd meinen Chef morgen mal darauf hinweisen, dass wir unter Umständen eine unwirksame Urkunde gemacht haben. Dass das aber auch dem Nachlasspfleger nicht aufgefallen ist. Ist ein ehemaliger Rpfl. mit jahrelanger Erfahrung als Nachlasspfleger :eek:

    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, dann ist der Nachlasspfleger für den unbekannten Erben von A (d.h. auf Seiten der Verkäufer) und für den abwesenden B (d.h. ebenfalls auf Seiten der Verkäufer) aufgetreten. Das ist kein Fall des § 181 BGB, der ein auftreten auf beiden Seiten des Vertrags voraussetzt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • :bigoops:

    Oh verdammt. Mir ist grad mal eingefallen, dass mein Chef glaub ich am Freitag den gleichen Fehler wie im Sachverhalt #1 gemacht hat. Hab den Vertrag selbst auch nich geschrieben.
    Zu meinem Fall: A und B gehört ein total verschuldetes Haus. A ist tot (Nachlasspfleger kommt zum Termin. B wohnt in Mexiko und kommt nicht. Der Käufer C kommt ebenfalls.
    Der Nachlasspfleger von A handelt in seiner Funktion und als vollmachtloser Vertreter für B. Ich glaube ich werd meinen Chef morgen mal darauf hinweisen, dass wir unter Umständen eine unwirksame Urkunde gemacht haben. Dass das aber auch dem Nachlasspfleger nicht aufgefallen ist. Ist ein ehemaliger Rpfl. mit jahrelanger Erfahrung als Nachlasspfleger :eek:

    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, dann ist der Nachlasspfleger für den unbekannten Erben von A (d.h. auf Seiten der Verkäufer) und für den abwesenden B (d.h. ebenfalls auf Seiten der Verkäufer) aufgetreten. Das ist kein Fall des § 181 BGB, der ein auftreten auf beiden Seiten des Vertrags voraussetzt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Sofern nicht auch Vereinbarungen zwischen A und B enthalten sind. Z.B. Erbteilung.

  • Richtig
    (auch wenn es wohl nicht um die Nachlassteilung zwischen A und B gehen wird, denn dass diese eine Erbengemeinschaft gebildet haben, steht nicht im Sachverhalt, dort ging es nur um einen Erbgang nach A, während B noch lebt)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der Nachlasspfleger des verstorbenen Eigentümers verkauft das Nachlassgrundstück an A. A tritt bei der Auflassung jedoch nicht auf, sondern wird durch den Nachlasspfleger vertreten. A genehmigt im Anschluss die Erklärungen des Pflegers und erteilt Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.

    Wer sagt denn, dass der vollmachtlos Vertretene die Auflassung nicht nachträglich genehmigen konnte? Dann hätten wir doch kein Problem mehr mit § 181 BGB? Oder stehe ich auf der Leitung? Dass der Nachlasspfleger nicht von § 181 BGB befreit werden kann, ist klar.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Das Problem ist, dass nur die Erben für den NP genehmigen können und die sind leider unbekannt. Andersrun wäre es unschädlich gewesen. Käufer handelt auch für NP und dieser genehmigt.

  • Ich scheine wirklich auf der Leitung zu stehen, tut mir leid, ich muss noch mal nachfragen. Der Nachlasspfleger trat als Vertreter ohne Vertretungsmacht für A auf. A genehmigt gemäß § 177 I BGB. Damit ist doch nach meinem Verständnis der Nachlasspfleger nur noch auf einer Seite des Rechtsgeschäfts Vertreter. Somit fiele doch das Problem des § 181 BGB weg. Was übersehe ich?


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Das Problem ist, dass nur die Erben für den NP genehmigen können und die sind leider unbekannt. Andersrun wäre es unschädlich gewesen. Käufer handelt auch für NP und dieser genehmigt.

    Genau das ist das Problem in meinem Fall. Das Haus wird verkauft, dass es nicht zwangsversteigert wird. Für die Verkäufer bleibt gar nix übrig, was aufgeteilt werden könnte


  • Auch wenn es jetzt schon zu spät ist: für jeden Beteiligten einen Vertreter, zumindest dann, wenn keine Befreiung von 181 BBB vorliegt. D.h. bei jeder Art von gesetzlicher Vertretung.

  • ... Damit ist doch nach meinem Verständnis der Nachlasspfleger nur noch auf einer Seite des Rechtsgeschäfts Vertreter. Somit fiele doch das Problem des § 181 BGB weg. Was übersehe ich?

    Dass auch ein Vertreter ohne Vertretungsmacht ein Vertreter ist (vgl. MüKoBGB/Schramm BGB § 181 Rn. 14). Der Nachlasspfleger vertritt die Erben als gesetzlicher und den A als rechtsgeschäftlicher Vertreter. Dass A nachträglich genehmigt, ändert nichts an der Interessenkollision zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

  • Genau so sehe ich das auch. Der Nachlasspfleger handelt in einer Funktion und gleichzeitig gibt er Erklärungen für jemand anderes ab. Dass beide Parteien auf Seite des Verkäufers stehen, ist bei § 181 BGB m. E. unerheblich

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