Miteigentümer verfügt alleine über ein Grundstück

  • Hallo,
    ich habe einen merkwürdigen Fall und hätte gerne Eure Meinungen:confused:

    Mann A und Ehefrau B sind je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstückes. Offensichtlich leben sie in den USA ( oder zumindest die Ehefrau, bin mir nicht sicher ) und führen nun einen Rosenkrieg.

    Es wird mir nun ein Kaufvertrag vorgelegt, in dem der Ehemann alleine das Grundstück verkauft. Es wird mir weiter vorgelegt ein Beschluss eines amerianischen Gerichts. In diesem Beschluss wird der Ehemann autorisiert, das Grundstück ( genaue Bezeichnung ) alleine zu verkaufen. Grundlage ist eine entsprechende Vorschrift des US-Bundesstaates. ( Der Beschluss liegt bisher nur in englisch vor ( bevor ich ihn übersetzt anfordere, würd ich aber gerne wissen, ob es überhaupt möglich ist ). Weiter liegt mir eine Art Bestätigung vor, dass kein Rechtsmittel eingelegt wurde und die Fristen dazu abgelaufen sind. Der Notar war sich wohl auch nicht sicher und hat das DNotI beauftragt, sich zur Rechtslage zu äußern. Diese haben in einer Art Gutachten gesagt, dass der Beschluss anzuerkennen ist und die Autorisierung dahingehend auszulegen ist, dass der Mann alleine handeln kann, die Erklärung der Ehefrau quasi gem. § 894 ZPO ersetzt wird!?!
    Ich habe trotzdem Bauchshmerzen bei der Sache. Es gibt keine richtige Rechtskraftbescheinigung, diese Autorisierung find ich merkwürdig, die Auffassung des DNotI muss ja nicht richtig sein... am liebsten würde ich die Sache von unserem OLG entscheiden lassen:oops:

    Wie seht Ihr das? Ich bin für jeden Hinweis und jede Ansicht dankbar!!
    :gruebel:

  • Wenn ich die Ausführungen richtig verstehe, handelt es sich wohl nicht um eine Verurteilung zu einer Willenserklärung und möglicherweise auch nicht zu einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Daher bezweifle ich, dass die Vorschriften anwendbar sind.
    Gleichwohl danke für den Verweis auf § 722 ZPO, die Vorschrift war mir nicht geläufig.

  • genau, auf § 894 ZPO verweist lediglich das Gutachten des DNotI. Es heißt dort, " man wird § 894 ZPO entsprechend anwenden können". Aber ich bin mir nich mal sicher, ob das unbedingt richtig ist!?

    Aber Danke für den Hinweis zu § 722 ZPO- man lernt ja nie aus:)

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