UB - Geringfügigkeitsgrenze

  • Hallo,

    ich habe grade ein Streitthema mit einer notarin. Ich habe die UB angefordert, sie meinte, dass es aufgrund des geringen Wertes (300 Euro) keiner UB bedarf, § 22 Abs. 1 S. 2 GEStG.

    Für das Land Brandenburg kann ich dazu allerdings nichts aktuelles finden, nur aus dem Jahr 2000. (Bravors) Obd as allerdings noch bestand hat :gruebel::gruebel::gruebel:

    Hat da jemand Kenntnis oder einen Link wo ich das nachlesen kann?

    Vielen Dankn schon mal und ein schönes Weihnachtsfest

  • Ich schätze, die Notarin wollte auf § 3 Nr. 1 GrEStG hinaus.

    Bei uns in Nds. gibt es meines Wissens keinen Erlass, der bei geringem Wert eine UB-Vorlage überflüssig machen würde. Ich verlange daher die UB auch bei (angegebenen) Werten von unter 2.500 €.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In der von mir in #2 verlinkten Verwaltungsanweisung gibt es unter lit. c eine modifizierte Geringfügigkeitsgrenze von (damals noch) 5.000,- DM für Brandenburg.

  • Ich schätze, die Notarin wollte auf § 3 Nr. 1 GrEStG hinaus.

    Bei uns in Nds. gibt es meines Wissens keinen Erlass, der bei geringem Wert eine UB-Vorlage überflüssig machen würde. Ich verlange daher die UB auch bei (angegebenen) Werten von unter 2.500 €.

    Mein lieber Ulf: Für Niedersachsen galt der im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer ergangene Erlass vom 04.06.2002 -S 4505 - 46 - 34 2 -, der durch den Erlass des Niedersächsisches Finanzministeriums vom 02.06.2008 -VV ND FinMin 2008-06-02 S 4505-46-35 2- ersetzt wurde.

    Schon der ursprüngliche Erlass sah vor, dass bei Erwerben bis zu 2.500,-- € von der Vorlage der steuerlichen UB abgesehen werden konnte (s. die Veröffentlichung in der RNotZ 2002, 349). Nachdem das OLG Saarbrücken, Rpfleger 2005, 20, zitiert bei Böhringer, Rpfleger 2007, 178 ff, 190, Fußn. 235) entschieden hatte, dass die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GREstG von 2.500,-- € je Erwerber gilt, dagegen aber der BFH im Urteil vom 28.03.2007, II R 15/06 = RNotZ 7-8/2007, 365, befand, dass es für Eheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft bei der Freigrenze von 2.500,--€ verbleibe, ist die obige Klarstellung ergangen. Nach den Zusatzinformationen bei juris gibt es entsprechende Regelungen in folgenden Bundesländern:

    Normgeberversionen:
    [TABLE='width: 100%']

    [tr][td]

    Finanzministerium Baden-Württemberg
    3-S 450.5 / 25

    [/td][td]

    Stuttgart, 06.05.2008

    [/td][/tr][tr][td]

    Oberfinanzdirektion Karlsruhe
    S 450.5/25-St 345

    [/td][td]

    Karlsruhe, 13.05.2008

    [/td][/tr][tr][td]

    Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
    36-S 4505-024-17 241/08

    [/td][td]

    München, 15.05.2008

    [/td][/tr][tr][td]

    Bayerisches Landesamt für Steuern
    S 4505-9 St 3506

    [/td][td]

    München, 17.06.2008

    [/td][/tr][tr][td]

    Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
    III C-S 4505-1/2008

    [/td][td]

    Berlin, 19.05.2008

    [/td][/tr][tr][td]

    Hessisches Ministerium der Finanzen
    S 4505 A-022-II 53

    [/td][td]

    Wiesbaden, 25.04.2008

    [/td][/tr][tr][td]

    Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
    S 4505 A-9-St 119

    [/td][td]

    Frankfurt, 03.06.2008

    [/td][/tr][tr][td]

    Niedersächsisches Finanzministerium
    S 4505-46-35 2

    [/td][td]

    Hannover, 02.06.2008

    [/td][/tr][tr][td]

    Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
    S 4505-11-V A 6

    [/td][td]

    Düsseldorf, 02.06.2008

    [/td][/tr][tr][td]

    Ministerium der Finanzen des Saarlandes
    B/5-2-100/2008-S 4505

    [/td][td]

    Saarbrücken, 14.05.2008

    [/td][/tr][tr][td]

    Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
    VI 316-S 4505-048

    [/td][td]

    Kiel, 30.04.2008

    [/td][/tr][tr][td]

    Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
    31-S 4540-1/01

    [/td][td]

    Potsdam, 28.05.2008

    [/td][/tr][tr][td]

    Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
    41-S 4505-22

    [/td][td]

    Magdeburg, 19.08.2008

    [/td][/tr][tr][td]

    Oberfinanzdirektion Magdeburg
    S 4505-17-St 272

    [/td][td]

    Magdeburg, 21.08.2008

    [/td][/tr]


    [/TABLE]

    Lt. Bekanntmachung des JuM Baden-Württemberg vom 27.05.2011, 3851-III/447-, Die Justiz 6/2011, 155, gilt die Ausnahme für Ehegatten auch für Lebenspartner.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo Prinz, woher mag juris diese Infos bezgl. der Erlasslage in Nds. haben?

    Ich kenne nur den Erlass aus 2000 mit dem Az. S 4540-21-34 1. Laut der Übersicht des DNotI hier gibt es scheinbar einen Folgeerlass aus 2011 mit dem Az. S 4540-37-St 262. Da beide Erlasse mit S 4540 beginnen, scheint es mir unwahrscheinlich, dass das Az. in Deiner Übersicht zutrifft. Gleiches könnte dann für den angeblichen Inhalt gelten.

    (Finden konnte ich allerdings weder zum einen noch zum anderen Az. etwas im Internet u. Intranet.)

    Und wenn ich mir die tabellarische Übersicht des DNotI hier ansehe, scheint es für Nds. nach wie vor keine betragsmäßige Befreiung (Geringfügigkeitsgrenze) zu geben.

    Dumm nur, dass man die Erlasse nirgendwo finden kann. :daumenrun

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wieso mit der Notarin streiten? Du verlangst eine UB. Entscheide rechtsmittelfähig. Dann kann die Notarin -so sie denn Rückhalt bei der Mandantschaft findet- eine obergerichtliche Entsvheidung erhalten. Ansonsten bekommst Du Deine UB. Ohne weitere Diskussion.

  • Auch nach weiteren Recherchen kann ich die Ausführungen von Prinz nicht bestätigen:

    Laut juris wurde der von mir schon erwähnte Erlass des MF vom 14.01.2000 durch klarstellenden Erlass vom 22.06.2011 (Az. S 4540-21-35 2) lediglich dahingehend klargestellt, dass neben dem Ehegatten auch der Lebenspartner befreit ist. Ein inhaltsgleicher Erlass der OFD Niedersachsen datiert vom 21.07.2011 (Az. S 4540-37-St 262). Die Geringfügigkeitsgrenze wird in den Erlassen aus 2011 ebenso wenig wie im ersten Erlass behandelt.
    Da laut juris die Erlasse vom 14.01.2000 / 22.06.2011 außerdem weiterhin gültig sind, kann ich mir nicht vorstellen, dass es daneben noch einen Erlass für Nds. gibt, der Ausnahmen wegen Geringfügigkeit regelt.
    Finden konnte ich dazu jedenfalls nichts.

    Ich werde daher an meiner oben genannten Handhabung festhalten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Vielleicht kann ja Fachmann Exec helfen. Ich habe ihm diesbezüglich eine PN gesandt, da er ja quasi an der Quelle für Nds. sitzt. Kann natürlich sein, daß es bis nächstes Jahr dauert.;)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Auch nach weiteren Recherchen kann ich die Ausführungen von Prinz nicht bestätigen:

    Laut juris wurde der von mir schon erwähnte Erlass des MF vom 14.01.2000 durch klarstellenden Erlass vom 22.06.2011 (Az. S 4540-21-35 2) lediglich dahingehend klargestellt, dass neben dem Ehegatten auch der Lebenspartner befreit ist. Ein inhaltsgleicher Erlass der OFD Niedersachsen datiert vom 21.07.2011 (Az. S 4540-37-St 262). Die Geringfügigkeitsgrenze wird in den Erlassen aus 2011 ebenso wenig wie im ersten Erlass behandelt.
    Da laut juris die Erlasse vom 14.01.2000 / 22.06.2011 außerdem weiterhin gültig sind, kann ich mir nicht vorstellen, dass es daneben noch einen Erlass für Nds. gibt, der Ausnahmen wegen Geringfügigkeit regelt.
    Finden konnte ich dazu jedenfalls nichts.

    Ich werde daher an meiner oben genannten Handhabung festhalten.

    Im Rahmen des StEntlG 1999/2000/2002 (BGBl I 1999, 495, BStBl I 1999, 397) wurde in § 22 Abs. 1 GrEStG ein neuer Satz 2 aufgenommen, der vorsieht, dass die obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen (von der Vorlage der steuerlichen UB) zulassen können.

    Die maßgebenden Erlasse für Niedersachsen sind in der Fußnote 1 der Verfügung betr. Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung der Gegenleistung vom 7. Mai 2014 (StEd S. 381) (OFD Niedersachsen S 4521-44-St 262) = BeckVerw 285523 (Niedersachsen)NDS erwähnt, nämlich:

    [1] Erlass FM Niedersachsen vom 9. November 1984 S 4521 – 56 – 32 3 in der Fassung der Erlasse FM Niedersachsen vom 10. November 1992, 19. Juli 1996,16. April 1997 und vom 17. Januar 2001 S 4521 – 56 – 34 1 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

    In der vorgenannten Verfügung vom 7. Mai 2014 ist unter:

    FM Niedersachsen vom 19. April 2002 S 4521 – 56 – 34 2

    bestimmt:

    „Die in dem Bezugserlass FM Niedersachsen vom 9. November 1984 mit weiteren Ergänzungen vom 10. November 1992, 19. Juli 1996 und vom 16. April 1997 aufgeführten DM-Beträge sind ab dem 1. Januar 2002 im Verhältnis 2 zu 1 in EUR umzurechnen. Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.“

    Zur „Anwendung der Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG bei mehreren Veräußerern und Erwerbern“ gibt es einen in der DStR 2008, 1096 veröffentlichten Erlass des FinMin Baden-Württemberg, der -wie auch schon derjenige, der in der RNotZ 2002, 349 abgedruckt ist- im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen ist.

    Er lautet:

    „Anwendung der Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG bei mehreren Veräußerern und Erwerbern
    FinMin Baden-Württemberg Erlass vom 6. 5. 2008 3 – S 450.5/25

    Es ist die Frage gestellt worden, wie die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 1 GrEStG in den Fällen anzuwenden ist, in denen mehrere Miteigentümer ein Grundstück an einen oder mehrere Erwerber zu Miteigentum veräußern.

    Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder wird dazu folgende Auffassung vertreten:

    Nach § 3 Nr. 1 GrEStG ist von der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 2 500 € nicht übersteigt. Als Grundstück i. S. des § 2 GrEStG gilt auch ein ideeller Miteigentumsanteil (Bruchteilseigentum) an einem Grundstück. Grundsätzlich erfüllt daher jeder Erwerb eines Miteigentumsanteils einen Grunderwerbsteuertatbestand und ist für die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG als selbständiger Steuerfall zu betrachten. Mehrere Steuerfälle sind auch dann anzunehmen, wenn mehrere Miteigentümer sich verpflichten, das Grundstück auf einen Erwerber zu Alleineigentum zu übertragen.
    Dies gilt auch für Eheleute, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Veräußern diese ein Grundstück an einen Dritten, so liegen zwei Erwerbsvorgänge unabhängig von der vertraglichen Gestaltung vor. Denn jeder Ehegatte einer Zugewinngemeinschaft kann nach § 1364 BGB sein Vermögen selbständig verwalten und hierüber verfügen. Jeder Verkäufer gibt in diesem Fall grunderwerbsteuerrechtlich nur seinen Anteil auf (FG Nürnberg v. 25. 10. 2007, IV 265/2006, BeckRS 2007, 26024550).

    Anders ist die Rechtslage bei in Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten hinsichtlich eines zum Gesamtgut gehörenden Grundstücks; denn der einzelne Ehegatte kann nach § 1419 Abs. 1 BGB nicht allein über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen, die zum Gesamtgut gehören, verfügen. Deshalb liegt beim Erwerb eines Grundstücks, das zum Gesamtgut von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten gehört, durch einen Erwerber nur ein Erwerb vor (BFH v. 28. 3. 2007, BeckRS 2007, 25011614, BFH/NV 2007, 1349).

    Beispiel 1:

    Zwei Miteigentümer A und B verkaufen ein Grundstück durch Übertragung ihres jeweiligen Miteigentumsanteils zu einem Gesamtpreis von 4 000 € an einen Erwerber C zu Alleineigentum.
    Es liegen zwei Erwerbsvorgänge vor, auf die jeweils die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG anzuwenden ist, selbst wenn beide Übertragungen in einer notariellen Urkunde erfolgen. Entsprechendes gilt, wenn die Miteigentümer A und B das Grundstück im Ganzen gemeinschaftlich (§ 747 Satz 2 BGB) auf den Erwerber C übertragen.

    Beispiel 2:

    Ein Veräußerer A verkauft sein Grundstück in einem Rechtsgeschäft zu einem Preis von 5 000 € an zwei Erwerber B und C zu hälftigem Miteigentum.
    Es liegen zwei Erwerbsvorgänge vor. Die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG kommt zur Anwendung, weil die Gegenleistung mit jeweils 2 500 € die Grenze nicht übersteigt.

    Beispiel 3:

    Die Ehegatten A und B sind je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks. Sie übertragen das Grundstück in einem Rechtsgeschäft zu einem Kaufpreis von insgesamt 10 000 € auf die Eheleute C und D, die das Grundstück ebenfalls zu jeweils hälftigern Eigentum erwerben. Sämtliche Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
    Es liegen nur zwei Erwerbsvorgänge vor. Die Eheleute C und D erhalten nicht je ein Viertel von jedem Veräußerer-Ehegatten A und B, sondern jeder Erwerber-Ehegatte erhält eine ideelle Grundstückshälfte. Es kann nicht bestimmt werden, von welchem Miteigentümer der jeweilige Anteil erworben wird. Die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG wird nicht berücksichtigt, weil sie bei einem Kaufpreis von jeweils 5 000 € überschritten ist.

    Beispiel 4:

    Die Geschwister A, B, C sind zu je einem Drittel Miteigentümer eines Grundstücks. In gesonderten Rechtsgeschäften überträgt A ausdrücklich seinen Miteigentumsanteil an D, B seinen Miteigentumsanteil an E und C seinen Miteigentumsanteil an F zu einem Kaufpreis von jeweils 2 500 €.
    Es liegen drei Erwerbsvorgänge vor. Für jeden Erwerb kommt die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG zur Anwendung, so dass keine Grunderwerbsteuer festzusetzen ist.

    Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er tritt an die Stelle des Bezugserlasses (Erl. v. 16. 5. 2002, 3-S 4540/9, BeckVerw 037643) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.“


    Ich denke daher, dass für Niedersachsen das Gleiche gilt, wie für Baden-Württemberg. Dort wurde in der AV d. JuM vom 28.11.1996, Die Justiz 1996, 506, bestimmt, dass die zuvor (AV d. JuM v. 28.10.1966, Die Justiz 1966, 301) auf 500,-- DM festgelegte Freigrenze bei einem entgeltlichen Erwerb auf 5000,-- DM erhöht wird. Mit dem im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangenen, in der RNotZ 2002, 349 veröffentlichten Erlass des Fin. Min. Baden-Württemberg wurde bestimmt, dass die Freigrenze je Erwerber 2.500,-- € beträgt.

    Dieser Erlass lautete auszugsweise (Hervorhebung durch mich):

    FM BW 16.5.2002 3 – S 4540/9 Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG, BeckVerw 037643 (Baden-Württemberg)BW

    Erlass betr. Anwendung der Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG bei mehreren Veräußerern und Erwerbern[1] Vom 16. Mai 2002 (DB S. 1082)

    (FM Baden-Württemberg 3 – S 4540/9; koord. Ländererlass)

    Es ist die Frage gestellt worden, wie die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 1 GrEStG in den Fällen anzuwenden ist, in denen mehrere Miteigentümer ein Grundstück an mehrere Erwerber zu Miteigentum veräußern.
    Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder wird dazu folgende Auffassung vertreten:

    Nach § 3 Nr. 1 GrEStG ist von der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 2500 E nicht übersteigt. Als Grundstück i. S. des § 2 GrEStG gilt auch ein ideeller Miteigentumsanteil (Bruchteilseigentum) an einem Grundstück. Grundsätzlich erfüllt daher jeder Erwerb eines Miteigentumsanteils einen Tatbestand und ist für die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG als selbstständiger Steuerfall zu betrachten. Stehen sich aber auf der Veräußerer- und/oder der Erwerberseite mehrere Personen gegenüber, kommt es für die Beurteilung der Anzahl der Erwerber und nachfolgend der Anwendung des § 3 Nr. 1 GrEStG auf die Vertragsgestaltung im Einzelnen an.
    …..

    Dieser Erlass ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen.
    [1] Ersetzt durch FM Baden-Württemberg v. 6. 5. 2008 3 – S 450.5/25 (BeckVerw 119040).

    StEd 2002, S. 375
    DStR 2002, S. 860

    Letztlich ergibt sich aber bereits aus § 3 Absatz 1 Nr. 1 GrEStG, dass kein besteuerbarer Vorgangvorliegt. Er lautet:

    § 3 [1] Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung

    Von der Besteuerung sind ausgenommen:
    · 1.der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro[2] nicht übersteigt;

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hey Prinz,

    danke für die weiteren Infos aber ich denke, wir reden hier von unterschiedlichen Dingen:

    Die von mir genannten Erlasse befassen sich mit der Frage, wann das GBA von der UB-Vorlage absehen soll/kann.

    Die von Dir genannten Erlassen scheinen sich hingegen mit der Frage zu befassen, wie die Finanzbehörden die Freibeträge bzw. die Grundstückswerte zu berechnen haben. Diese Erlasse richten sich daher m.E. ausschließlich an die Finanzbehörden und nicht (auch) an das GBA.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Formal dürftest du Recht haben. Anders als der Erlass des JuM B.-W. vom 28.11.1996 (mit späteren Änderungen) sieht die im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Justizministerium ergangene Verfügung der OFD Niedersachsen vom 21. Juli 2011 (ZEV 2012, 172) den Verzicht auf die Vorlage der steuerlichen UB nur in folgenden Fällen vor:

    a) beim Grundstückserwerb von Todes wegen;
    b) beim Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
    c) bei Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind.

    Andererseits wird die Bagatellgrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG -wie es in den von mir zitierten Erlassen der Finanzministerien ja auch zum Ausdruck kommt- als Ausnahme von dem Erfordernis der Vorlage der steuerlichen UB nach § 22 GrEStG gesehen.

    Das DNotI führt dazu im Gutachten im DNotI-Report 17/2012, 141 ff aus:

    „b) Verhältnismäßigkeit
    … Ungeachtet des Charakters als Freigrenze kommt in § 3 Nr. 1 GrEStG nämlich die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, in derartigen Bagatellfällen aus Vereinfachungsgründen von der Steuererhebung gänzlich abzusehen. Obwohl § 22 Abs. 1 S. 1 GrEStG für die Eigentumsumschreibung grundsätzlich auch in Fällen der Steuerbefreiung eine UB voraussetzt, wird – ebenfalls aus Vereinfachungsgründen – hierauf vielfach verzichtet (vgl. Boruttau/Meßbacher-Hönsch, § 3 Rn. 68). Angesichts dessen dürfte die Zielsetzung von § 22 Abs. 1 S. 1 GrEStG (Sicherung des Steuereingangs) zumindest bei einer Kaufpreisanpassung von nicht mehr als 2.500 € einem Verzicht des Grundbuchamts auf eine erneute UB zur Vermeidung einer unnötigen Verkomplizierung des Eintragungsverfahrens nicht entgegenstehen….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Andererseits wird die Bagatellgrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG -wie es in den von mir zitierten Erlassen der Finanzministerien ja auch zum Ausdruck kommt- als Ausnahme von dem Erfordernis der Vorlage der steuerlichen UB nach § 22 GrEStG gesehen.

    Das DNotI führt dazu im Gutachten im DNotI-Report 17/2012, 141 ff aus:

    „b) Verhältnismäßigkeit
    … Ungeachtet des Charakters als Freigrenze kommt in § 3 Nr. 1 GrEStG nämlich die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, in derartigen Bagatellfällen aus Vereinfachungsgründen von der Steuererhebung gänzlich abzusehen. Obwohl § 22 Abs. 1 S. 1 GrEStG für die Eigentumsumschreibung grundsätzlich auch in Fällen der Steuerbefreiung eine UB voraussetzt, wird – ebenfalls aus Vereinfachungsgründen – hierauf vielfach verzichtet (vgl. Boruttau/Meßbacher-Hönsch, § 3 Rn. 68). Angesichts dessen dürfte die Zielsetzung von § 22 Abs. 1 S. 1 GrEStG (Sicherung des Steuereingangs) zumindest bei einer Kaufpreisanpassung von nicht mehr als 2.500 € einem Verzicht des Grundbuchamts auf eine erneute UB zur Vermeidung einer unnötigen Verkomplizierung des Eintragungsverfahrens nicht entgegenstehen….“


    Dann frage ich mich allerdings, warum sich die Bayern bemüßigt fühlen, diesen Fall in Punkt 7. c) BayGBGA (Demharter Nr. 7) mit Einschränkungen (!) extra zu erwähnen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ausnahmen von der Vorlagepflicht der steuerlichen UB ergeben sich nicht nur aufgrund eines gesetzlichen, sondern auch aufgrund eines von der Finanzverwaltung ausgehenden Dispenses (Böhringer, Rpfleger 2000, 99 ff). Ein solcher Dispens stellt aus meiner Sicht der oben zitierte, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer ergangene Erlass vom 04.06.2002 -S 4505 - 46 - 34 2 -, der durch den Erlass des Niedersächsisches Finanzministeriums vom 02.06.2008 -VV ND FinMin 2008-06-02 S 4505-46-35 2- ersetzt wurde, dar. Die Zweifelsfragen, ob beim Erwerb durch Ehegatten die Freigrenze nur 2.500,--€ beträgt (so das OLG Brandenburg im Beschluss vom 26.01.2004, 8 Wx 35/03) oder 5000,--€ (so das OLG Saarbrücken: Beschluss vom 08.07.2004, 5 W 154/04) oder im Falle bestehender Gütergemeinschaft 2.500,--€ (so der BFH im Urteil vom 28.03.2007, II R 15/06) ist mit den genannten Erlassen geklärt worden. Seither kann davon ausgegangen werden, dass in den Fällen, in denen die Bagatellgrenze nicht erreicht wird, der Tatbestand der Steuerbefreiung eindeutig erfüllt ist, so dass es der Vorlage der steuerlichen UB nicht bedarf (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. 7. 2000 - 3 W 80/00 unter Zitat BayObLG, JurBüro 1994, 1391).

    Böhringer führt dazu in der DNotZ 2012, 413 ff, 426/427:

    „Bei einem Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von nicht mehr als 2500,– € braucht dem Grundbuchamt keine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG vorgelegt zu werden, allerdings ist dem Grundbuchamt das Nichtüberschreiten dieser Wertgrenze durch den Kausalvertrag oder durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen.“

    Wenn also der Kaufvertrag dem GBA vorliegt und im Ausgangsfalle einen Kaufpreis von 300,-- € ausweist, dann ist dieser Nachweis mE eindeutig erbracht, so dass von einem Dispens von der Vorlage der steuerlichen UB und der Grundbuchsperre des § 22 GrEStG auszugehen ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem Gutachten im DNotI-Report 17/2012, 141 ff


    p.s.: Für die Feiertage verabschiede ich mich mal vom Forum. Frohes Fest zusammen !!!

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die in #2 verlinkte Allgemeine Verfügung ... ist noch aktuell, aber mit einer "Ergänzung" vom 30.11.2011 des Min. der Finanzen an "seine" Finanzämter (Gz: 31-S 4540-2/00):

    - der Bezugserlass wird inhaltlich an den einschlägigen Stellen jeweils um den Erwerb durch den Ehegatten oder Lebenspartner des Veräußerers ergänzt

    - darüber hinaus wird der in Bst. c) gennante Betrag geändert in 2.500,00 EUR

    -> diese Änderungen gelten für Erwerbsvorgänge, die nach dem 13.12.2010 verwirklicht worden sind (§ 23 Abs 9 GrEStG)

    Eine neue(re) Allgemeine Verfügung o.ä. ist mir nicht bekannt,
    wir halten uns also mit den uns bekannt gegebenen Ergänzungen weiterhin daran -
    ... und fordern dann keine UB an.

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

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