Grundsätzlich sind die zwei Grundstücke das Surrogat des Einlagegrundstücks. Möglich wäre noch, dass der Eigentümer durch Landverzichtserklärungen Abfindungsansprüche erworben hat, die in den Abfindungsgrundstücken "enthalten" sind. Ich würde als Flurbereiniger auch die Auffassung von Cromwell teilen. Das im Notarvertrag benannte Grundstück gibt es nach dem Eintritt des neuen Rechtszustandes nicht mehr. Und was es nicht gibt, kann auch nicht belastet werden. Wenn natürlich im Notarvertrag steht "Grundstück X oder dessen Surrogat", dann könnte man die 2 neuen Grundstücke belasten. Die Variante 2 von 45 klingt aber auch ganz plausibel, kann ich aber nicht beurteilen.
Dies aus meiner Sicht als Flurbereiniger.