Auslegung Grundstücksübergabe und Abfindungsvertrag

  • Hallo,

    ich habe eine not. Urkunde vorliegen, in der es u.a. heißt, dass der Erschienen zu 1) den im Grundbuch von xy Blatt xy verzeichneten Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn 2 überträgt und dieser die Übertragung hiermit annimmt.

    Der Erschienene zu 1) hat zwei Kinder (Sohn 1 und Sohn 2).

    Im Gegenzug gewährt Sohn 2 dem Erschienen zu 1 ein Altenteilsrecht (in der Urkunde genau bezeichnet und erläutert). Darin ist auch die Hege und Pflege im Alter durch den Sohn 2 bestimmt. Sohn 2 hat für ein angemessenes Begräbnis einschließlich Grabstein und Grabpflege auf die übliche Dauer zu sorgen. Dafür fließen Sohn 2 etwaige Sterbegelder vorab zu.

    Nun steht noch in der Urkunde, dass der weitere Sohn 1 des Erschienen zu 1) bereits durch einen Betrag in Höhe von 15.000,00 DM abgefunden wurde. Dieser (Sohn 1) erklärt sich hiermit an dem übertragenen Grundbesitz für abgefunden und verzichtet INSOWEIT gegenüber dem ERschienen zu 1) auf weitergehende Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.

    Der Erschienene zu 1) nimmt dieser Verzichtserklärung hiermit an.

    Nun bin ich mir nicht sicher, wie das "INSOWEIT" zu verstehen ist. Ist Sohn 1 nur hinsichtlich des vorhandenen Grundbesitzes abgefunden oder auch für jegliche weitere Erbmasse (es ist nach Tod des Erschienen zu 1) Barvermögen auf diversen Konten vorhanden).

    Sorry, bin im Nachlass sehr lange raus.:confused: DIeses "Insoweit" verunsichert mich nun doch, wie ich mit dem Erbscheinsantrag von Sohn 1) umzugehen habe.

  • Es soll vermutlich nur bezüglich des übertragenen Grundbesitzes gelten, dann handelt es sich um einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht. Das ist möglich, aber es könnte sich tatsächlich auch um einen Erbverzicht handeln.
    Wenn Sohn 1 nun einen Erbschein beantragt, geht er von der 1. Variante aus.

    Einfach den übrigen Beteiligen den Erbscheinsantrag übermitteln, dann zeigt sich, ob sie anderer Ansicht wie Sohn 1 sind.

  • Einem Notar sollte bekannt sein, dass es keinen gegenständlich beschränkten Erbverzicht gibt.

    Hier war aber offenbar lediglich ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht im Rahmen der im Raum stehenden Pflichtteilsergänzungsansprüche gewollt (was nach der Vorgeschichte auch Sinn macht), so dass vom Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zugunsten beider Söhne auszugehen sein dürfte.

    Im Übrigen wie meine Vorrednerin: Anhörung.

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