Hallo, ich benötige dringend Hilfe zum folgendem Sachverhalt:
Öffentliche Zustellung eines KFB´s
am 26.11.14 an Gerichtstafel angebracht
+ Aushang an Gerichtstafel für die Dauer von einem Monat.
Gem. § 188 ZPO gilt das Schriftstück als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist.
Besonderheit hier: Der 26.12.14 (FR) ist ein gesetzlicher Feiertag, der 27.12.14 ein Samstag!
Meine Berechnung wäre wie folgt:
Ohne Berücksichtigung des Feiertags:
Aushang muss bis 26.12. (FR), 24.00 Uhr an Gerichtstafel aushängen
Aushang kann am 29.12. (MO) abgehangen werden
KFB gilt am 27.12. (SA) als zugestellt.
Zustelldatum: 27.12.14.
Mit Berücksichtigung des Sonn- u. Feiertags:
Variante 1:
Aushang muss bis 26.12. (FR), 24.00 Uhr an Gerichtstafel aushängen,
da dies aber ein gesetzl. Feiertag ist, "rutscht" die Frist 1 Tag weiter:
Aushang muss bis 27.12. (SA), 24.00 Uhr hängen bleiben
Aushang kann am 29.12. (MO) abgehangen werden
KFB gilt am 29.12.14 (MO) als zugestellt.
Zustelldatum: 29.12.14.
Variante 2:
Aushang muss bis 26.12. (FR), 24.00 Uhr an Gerichtstafel aushängen,
da dies ist aber ein gesetzl. Feiertag ist, "rutscht" die Frist weiter:
Aushang muss bis 29.12. (MO), 24.00 Uhr hängen bleiben
Aushang kann am 30.12. (Di) abgehangen werden
KFB gilt am 30.12. als zugesellt.
Zustelldatum: 30.12.14.
Meine Fragen:
Muss ich den Feiertag berücksichtigen?
Wann gilt der KFB als zugestellt durch öffentliche Zustellung?
Für kurzfristige Rückmeldungen wäre ich dankbar.
LG
bree