Öffentliche Zustellung KFB

  • Hallo, ich benötige dringend Hilfe zum folgendem Sachverhalt:

    Öffentliche Zustellung eines KFB´s

    am 26.11.14 an Gerichtstafel angebracht
    + Aushang an Gerichtstafel für die Dauer von einem Monat.

    Gem. § 188 ZPO gilt das Schriftstück als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist.

    Besonderheit hier: Der 26.12.14 (FR) ist ein gesetzlicher Feiertag, der 27.12.14 ein Samstag!

    Meine Berechnung wäre wie folgt:

    Ohne Berücksichtigung des Feiertags:

    Aushang muss bis 26.12. (FR), 24.00 Uhr an Gerichtstafel aushängen
    Aushang kann am 29.12. (MO) abgehangen werden
    KFB gilt am 27.12. (SA) als zugestellt.
    Zustelldatum: 27.12.14.

    Mit Berücksichtigung des Sonn- u. Feiertags:

    Variante 1:
    Aushang muss bis 26.12. (FR), 24.00 Uhr an Gerichtstafel aushängen,
    da dies aber ein gesetzl. Feiertag ist, "rutscht" die Frist 1 Tag weiter:
    Aushang muss bis 27.12. (SA), 24.00 Uhr hängen bleiben
    Aushang kann am 29.12. (MO) abgehangen werden
    KFB gilt am 29.12.14 (MO) als zugestellt.
    Zustelldatum: 29.12.14.

    Variante 2:
    Aushang muss bis 26.12. (FR), 24.00 Uhr an Gerichtstafel aushängen,
    da dies ist aber ein gesetzl. Feiertag ist, "rutscht" die Frist weiter:
    Aushang muss bis 29.12. (MO), 24.00 Uhr hängen bleiben
    Aushang kann am 30.12. (Di) abgehangen werden
    KFB gilt am 30.12. als zugesellt.
    Zustelldatum: 30.12.14.

    Meine Fragen:
    Muss ich den Feiertag berücksichtigen?
    Wann gilt der KFB als zugestellt durch öffentliche Zustellung?

    Für kurzfristige Rückmeldungen wäre ich dankbar.

    LG
    bree

  • Der Feiertag 26.12.2014 ist meines Erachtens nicht im Sinne der Samstag-/Sonntag-/Feiertagregel (§ 222 Abs. 2 ZPO) zu berücksichtigen, da es sich bei § 188 ZPO nicht um eine Frist handelt, sondern um einen kraft Gesetzes fingierten/unterstellten Eintritt eines tatsächlichen Ereignisses ("gilt als zugestellt").

    Unter Berücksichtigung der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB (auch wenn es hier nicht um eine Frist im eigentlichen Sinne geht, sind die genannten §§ zur Bestimmung des Zeitraums zu berücksichtigen) gilt der KFB meines Erachtens allerdings am 26.12.2014 und nicht am 27.12.2014 als zugestellt (der 26.11. zählt für den Beginn nicht mit [§ 187 Abs. 1 BGB], da das Ereignis "Aushang" aber am 26. erfolgte, ist für den Ablauf der nächste 26. heranzuziehen [§ 188 Abs. 2 BGB]). Anders gesagt: Bei Aushang am 26.11. und angenommener fingierter Zustellung am 27.12. wäre das 1 Monat und 1 Tag.

  • :daumenrau
    die Fristfrage sehe ich auch so. Es wird eine Zustellung durchgeführt, auch wenn jedemann weiß, dass diese fingiert wird, weil wirklich niemand, den es betrifft, zufällig an der Gerichtstafel vorbeigeht. Aber theoretisch wäre es möglich, und deswegen muss dieser theoretische Adressat auch in den gleichen Genuss von Fristverlängerungen kommen, wie jeder reale Adressat, den eine Frist treffen würde.
    Allerdings käme ich wegen der fortlaufenden Folge von Feiertagen und Geschützten Wochenendtagen auf Variante 2?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (29. Dezember 2014 um 01:58) aus folgendem Grund: korrigiert

  • Vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen...

    Leider gibt es wohl unterschiedliche Meinungen zu meinem Problem.

    Eine Kollegin bestätigte mir soeben die Variante 2, dass der Aushang bis heute (29.12.) 24 Uhr aushängen muss und der KFB morgen am 30.12. als zugestellt gilt bzw. 29.12. Tagesende (was ja aufs gleiche drauf rauskommt). Vorsichtshalber kann ich hausintern noch weiter nachfragen... aber ich habe das Gefühl je mehr ich frage, umso mehr unterschiedliche Meinungen gibt es?! :confused:

  • Bei Aushang am 26.11. und angenommener fingierter Zustellung am 27.12. wäre das 1 Monat und 1 Tag.

    § 188 ZPO sagt: Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist.
    D. h. doch, dass die Zustellung nach 1 Monat und 1 Tag bewirkt ist? In meinem Fall kann doch dann der 26.12. nicht das Zustelldatum sein, da die Frist bis 26.12. (der letzte Tag der Aushängung) noch läuft.

  • Ich denke, die Lösung von BREamter kannst Du in diesem Fall außer acht lassen, weil dieser § 222 ZPO verneint hat.

    Ich bin der Meinung, wenn der Aushang heute um Mitternacht endet, gilt die Zustellung auch heute um Mitternacht als bewirkt.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • § 188 S. 2 ZPO spricht ja ausdrücklich von einer Frist. Lt. Beck-Online-Kommentar ist § 222 ZPO anzuwenden.


    Wenn man sich dann allerdings ein bißchen weiterklickt, findet man im Musielak, 11. Aufl. zu § 188 folgendes:
    "Für den Fristenlauf gelten über § 222 Abs. 1 die §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Wurde beispielsweise am 3. September 2002 die Benachrichtigung ausgehängt, so gilt die Zustellung mit Ablauf des 3. Oktober 2002 als bewirkt. Unbeachtlich ist dabei, dass der 3. Oktober auf einen Feiertag fällt. § 222 Abs. 2 ist hier nicht anwendbar. Es liegt keine Frist vor, innerhalb derer eine Partei eine prozessuale Handlung vorzunehmen hat."

    Ebenso der Münchner Kommentar, 4. Aufl. zu § 188:
    "Ist also die Benachrichtigung am 10. April ausgehängt worden, so gilt das Schriftstück mit dem Ablauf des 10. Mai als zugestellt. Wenn dieser Tag ein Sonntag ist, so ändert sich nichts, denn § 222 Abs. 2 ist nur für eigentliche Fristen gedacht, also solche, innerhalb deren die Parteien prozessuale Handlungen vorzunehmen haben."

    Auf den konkreten Fall übertragen: Aushang am 26.11 --> gilt mit Ablauf des 26.12. als zugestellt.

    Auch wenn es auf den ersten Blick etwas unlogisch erscheinen mag, so ist es im Ergebnis dann doch wieder schlüssig, denn: Wenn ein Schriftstück per Post an einem Samstag zugestellt wird, dann beginnt die Frist ja auch an dem Samstag zu laufen und nicht erst an dem Montag drauf. Der Ablauf der Frist, die durch die öffentliche Zustellung in Gang gesetzt wurde, ist dann wiederum unter Berücksichtigung des § 222 Abs. 2 BGB zu berechnen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • "Mein" Rechtspfleger war sich auch nicht sicher u. die gleichen Argumente wie hier wurden genannt.
    Er meinte aber, ich soll die längere Frist als Zustelldatum nehmen; also quasi das geringere Übel.

    Ich bedanke mich ganz herzlich über eure Hilfe und Input und wünsche allen einen Guten Rutsch ins Neue Jahr!

  • Die Entscheidung des BVerfG hilft u.U. - zu finden in juris:

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