• In Ba-Wü gilt:

    § 41LFGG Ba-Wü
    Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht
    (1)Das Nachlaßgericht hat Erben von Amts wegen zu ermitteln. …..


    Sind hier nur die gesetzlichen Erben gemeint oder auch die testamentarischenErben ?

    Folgender Fall: Der 95-jährige Erblasser hat zu seinen Erben die Abkömmlinge der Großeltern seiner bereits verstorbenen Ehefrau ohne Namensnennung zu Erben eingesetzt (das dürften ca. 70 Erben sein, die in aller Welt verstreut sind).

    Muss jetzt das Nachlassgericht diese Erben ermitteln oder können die wenigen namentlich bekannten Erben darauf verwiesen werden, sie könnten jederzeit einen Erbschein beantragen, müssten die testamentarische eingesetzten Erben aber selbst ermitteln (lassen).

  • Ich frage mich - im Gegensatz zu Cromwell - eher, wie lange das aufgeworfene Thema noch ein Thema ist.

    Derzeit befindet sich der Entwurf zum " Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an Bundesrecht im Bereich der Justiz " in der Praxisanhörung .
    Gem. dessen Art. 4 wird die Erbenermittlung v.a.w. durch Aufhebung der Abs. I u II des § 41 LFGG Ba-Wü abgeschafft !

  • Dies ist wohl ein typischer Fall für die Einschaltung eines Erbenermittlers, auch wenn eine landesrechtliche Pflicht für das Nachlassgericht besteht, die Erben zu ermitteln.

    Ich würde mich da eher an Cromwell halten : Nachlasspfleger mit Aufgabenkreis der Erbenermittlung.

  • Wie B.Mann:
    Abgesehen von der "Nicht-Erbenermittlungspflicht" in den anderen Bundesländern. Die testamentraischen Erben sind immer vom NLG zu benachrichtigen. Also wird man ermitteln müssen.
    Ggfls. unter Anordnung einer NLP, wenn die bekannten Miterben nicht alle anderen erbberechtigten Personen benennen können.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ob eine Nachlasspflegschaft anzuordnen ist, hängt nicht davon ab, ob im betreffenden Bundesland eine amtliche Erbenermittlungspflicht besteht.

    Die Abschaffung des (bewährten) Grundsatzes der amtlichen Erbenermittlung führt im Ergebnis nur dazu, dass das, was bislang von Amts wegen betrieben wurde, nunmehr auf Veranlassung der Beteiligten betrieben werden muss und dann entsprechend länger dauert (die amtlichen Todesfallanzeigen fallen dann ja weg). Denn das Erfordernis eines Erbnachweises hängt nicht davon ab, in welchem Bundesland das zuständige Nachlassgericht belegen ist. Und wenn nur geringfügiger Nachlass (ohne Grundbesitz) vorhanden ist, wird auch in den Ländern mit amtlicher Erbenermittlung keine solche durchgeführt (vgl. Art. 37 Abs. 1 S. BayAGGVG).

    Das Unverständnis der Repräsentanten anderer Bundesländer im Hinblick auf die amtliche Erbenermittlung ist kein Maßstab, weil derjenige, der dessen Vorteile nicht kennt, sie natürlich auch nicht vermissen wird. Es wird also wieder einmal der kleinste gemeinsame Nenner auf kleingeistigem rechtlichen Niveau gesucht. Dass BaWü konsequent daran arbeitet, bewährte und gewachsene Strukturen ohne Sinn und Verstand auszumerzen, wird auf mittlere Sicht nicht ohne negative Auswirkungen auf den bislang noch (und bereits zu Unrecht?) geschätzten "Standort BaWü" haben.

  • Ob eine Nachlasspflegschaft anzuordnen ist, hängt nicht davon ab, ob im betreffenden Bundesland eine amtliche Erbenermittlungspflicht besteht.

    Die Abschaffung des (bewährten) Grundsatzes der amtlichen Erbenermittlung führt im Ergebnis nur dazu, dass das, was bislang von Amts wegen betrieben wurde, nunmehr auf Veranlassung der Beteiligten betrieben werden muss und dann entsprechend länger dauert (die amtlichen Todesfallanzeigen fallen dann ja weg). Denn das Erfordernis eines Erbnachweises hängt nicht davon ab, in welchem Bundesland das zuständige Nachlassgericht belegen ist. Und wenn nur geringfügiger Nachlass (ohne Grundbesitz) vorhanden ist, wird auch in den Ländern mit amtlicher Erbenermittlung keine solche durchgeführt (vgl. Art. 37 Abs. 1 S. BayAGGVG).

    Das Unverständnis der Repräsentanten anderer Bundesländer im Hinblick auf die amtliche Erbenermittlung ist kein Maßstab, weil derjenige, der dessen Vorteile nicht kennt, sie natürlich auch nicht vermissen wird. Es wird also wieder einmal der kleinste gemeinsame Nenner auf kleingeistigem rechtlichen Niveau gesucht. Dass BaWü konsequent daran arbeitet, bewährte und gewachsene Strukturen ohne Sinn und Verstand auszumerzen, wird auf mittlere Sicht nicht ohne negative Auswirkungen auf den bislang noch (und bereits zu Unrecht?) geschätzten "Standort BaWü" haben.


    Ich weiß zwar jetzt nicht, welchem Post das zu entnehmen gewesen ist.... aber gut! :confused:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Das Unverständnis der Repräsentanten anderer Bundesländer im Hinblick auf die amtliche Erbenermittlung ist kein Maßstab, weil derjenige, der dessen Vorteile nicht kennt, sie natürlich auch nicht vermissen wird. Es wird also wieder einmal der kleinste gemeinsame Nenner auf kleingeistigem rechtlichen Niveau gesucht. Dass BaWü konsequent daran arbeitet, bewährte und gewachsene Strukturen ohne Sinn und Verstand auszumerzen, wird auf mittlere Sicht nicht ohne negative Auswirkungen auf den bislang noch (und bereits zu Unrecht?) geschätzten "Standort BaWü" haben.

    Dann wecke doch mal das Verständnis bei den Repräsentanten anderer Bundesländer :)

    Aus meiner auf Unkenntnis beruhenden - aber hoffentlich nicht kleingeistigen - Sicht: Warum soll ich mit Staatsbediensteten (über Steuermittel der Allgemeinheit finanziert) in den Privatangelegenheiten von Bürgern herumermitteln?

  • Warum soll ich mit Staatsbediensteten (über Steuermittel der Allgemeinheit finanziert) in den Privatangelegenheiten von Bürgern herumermitteln?

    ... weil die gut funktionierende deutsche Justiz, die dafür sorgt, dass auch bei 70 Erben jeder seinen Teil bekommt, ein Grund ist, weshalb wir alle doch eigentlich gerne Steuern zahlen.

    Im Übrigen fallen für das Erbscheinverfahren ja auch noch Gebühren an, die nicht von der Allgemeinheit, sondern von Antragsteller bzw. Erben bezahlt werden.

  • Natürlich kann man sicher viele Dinge und Regelungen aus den Gesetzen streichen, die darauf gerichtet sind, mit Steuergeldern in "Privatangelegenheiten" zu investieren. Bis hin zur Sozialhilfe. Aber eben das macht einen zivilisierten Staat aus, dass er sich auch um seine Bürger kümmert. In vielschichtigen Belangen. Wer das bemängelt, der würde sich wohl schnell wundern, was aus uns werden würde oder wo er sich als Staatsdiener (die dann natürlich weniger benötigt würden) wiederfinden könnte...

    Nur für eine Fliege in der Suppe ist der Tellerrand der Horizont....soviel aus meiner Sicht zu der geäusserten Hoffnung.

    Und zur Ausgangsfrage: Die Amtsermittlungspflicht des LFGG gilt für testamentarische und insbesondere auch für gesetzliche Erben. Gleichwohl gilt in BaWü auch das BGB und dort auch § 1960 BGB. Kann also das NLG im Sinne des LFGG nicht angemessen schnell die Erben ermitteln, muss ggf. ein Nachlasspfleger nach den BGB bestellt werden. Letztlich ist das alles ein Ausfluss von Art. 14 I GG.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    4 Mal editiert, zuletzt von TL (31. Dezember 2014 um 01:12)

  • Im Zusammenhang mit der Notariatsreform (siehe https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…-in-BaW%FC-(II). ) fällt auch die im LFGG BW § 41 festgehaltene Pflicht des Nachlassgerichts, in jedem (!) Erbfall die Erben von Amts wegen zu ermitteln. Das war abzusehen. Dass dieses System bereits vor dem BGB eingeführt war und gute Ergebnisse brachte, bzw. keinesfalls den Untergang der Justiz bedeutetet, spielt leider bei Reformen und Angleichungen an bundesweite Minderstandards keine Rolle.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (7. April 2015 um 07:20)

  • Im Zusammenhang mit der Notariatsreform (siehe https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…-in-BaW%FC-(II). ) fällt auch die im LFGG BW § 41 festgehaltene Pflicht des Nachlassgerichts, in jedem (!) Erbfall die Erben von Amts wegen zu ermitteln. Das war abzusehen. Dass dieses System bereits vor dem BGB eingeführt war und gute Ergebnisse brachte, bzw. einesfalls den Untergang der Justiz bedeutetet, spielt leider bei Reformen und Angleichungen an bundesweite Minderstandards keine Rolle.

    Versteh ich jetzt nicht so ganz.
    Leisten die Nachlassgerichte außerhalb von Baden-Württemberg schlechte Arbeit?

  • Ich denke nicht, dass man beim Lesen meines Beitrags auf so einen abwegigen Gedanken kommen kann. Insofern verstehe ich nicht was diese Frage soll.

    Es geht einzig darum, dass es in BW und BY ein gut funktionierendes System der amtlichen Erbenermittlung gibt und im Vergleich zu den anderen Bundesländern dieses System nicht bedeutet, dass das NLG überlastet ist oder langsamer arbeiten würde. Es gibt also keinen echten Grund das funktionierende und Vorteile beinhaltende System zu ändern.

    Die Ermittlung von Erben stellt nach Auffassung der südlichen Bundesländer wohl einem Teil der Arbeit des NLG dar, damit die Rechtssicherheit gegeben ist und diese damit auch letztlich der Unterstützung der Marktwirtschaft dient. Für Gläubiger und Schuldner des Nachlasses und jeden, der in einer Rechtsbeziehung zum Schuldner stand.

    Dies nun mit der Reform des Notariats in BW aufzugeben, stellt die logische Konsequenz dar, die aus den Bemühungen der EU folgt, die Nachlassverfahren zu vereinheitlichen und Sonderregelungen innerhalb einzelner Staaten abzuschaffen. Das aber ist wiederum ein anderes Thema...

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  • Dies nun mit der Reform des Notariats in BW aufzugeben, stellt die logische Konsequenz dar, die aus den Bemühungen der EU folgt, die Nachlassverfahren zu vereinheitlichen und Sonderregelungen innerhalb einzelner Staaten abzuschaffen. Das aber ist wiederum ein anderes Thema...

    Oh bitte nicht alles auf die böse EU schieben, wenn was verschlimmbessert wird. Die EU forderte nicht die Abschaffung des (baden-)württ. Notariats, sondern die FDP im Koalitionsvertrag!

    Es werden noch viele dumm schauen, nicht nur im Nachlassbereich, wenn ab 2018 bislang kostenlose Leistungen plötzlich was kosten, z.B Gemeinde bei Kaufverträgen, Vereine bei Registeranmeldungen usw. Und der vom Landesrechnungshof festgestellte jährliche Überschuss der Amtsnotariate von 50 Mio wird im Landeshaushalt auch fehlen.

  • Ich weiss um die FDP-Posse, und dennoch hat hier das Grünbuch der EU ebenso seine Auswirkungen...

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