In Ba-Wü gilt:
§ 41LFGG Ba-Wü
Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht
(1)Das Nachlaßgericht hat Erben von Amts wegen zu ermitteln. …..
Sind hier nur die gesetzlichen Erben gemeint oder auch die testamentarischenErben ?
Folgender Fall: Der 95-jährige Erblasser hat zu seinen Erben die Abkömmlinge der Großeltern seiner bereits verstorbenen Ehefrau ohne Namensnennung zu Erben eingesetzt (das dürften ca. 70 Erben sein, die in aller Welt verstreut sind).
Muss jetzt das Nachlassgericht diese Erben ermitteln oder können die wenigen namentlich bekannten Erben darauf verwiesen werden, sie könnten jederzeit einen Erbschein beantragen, müssten die testamentarische eingesetzten Erben aber selbst ermitteln (lassen).