Aufforderung § 840 ZPO

  • Evtl. § 133 BGB :gruebel:


  • Bei Kreuz 840 leer > ZU-Vermittlung ohne 840. Wüsste nicht, was ich da bei einem nicht gesetzten Kreuz anfangen sollte, extra nachzufragen oder gegenteilig "auszulegen".

    (Ob der GV im Hause dann die alleinige ZU tatsächlich postalisch oder gleichwohl persönlich vornimmt, ist sein Ermessen).

  • Das "Problem" liegt - mal wieder - in der Software der Anwälte. Seit geraumer Zeit, ist das Kästchen "mit der Aufforderung nach § 840 ZPO" z.B. bei einer bestimmten Software einfach leer, wo früher standardmäßig erst einmal ein Kreuz war, damit man es ja nicht vergißt. Und dann nimmt das Übel seinen Lauf :cool:

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Das "Problem" liegt - mal wieder - in der Software der Anwälte. Seit geraumer Zeit, ist das Kästchen "mit der Aufforderung nach § 840 ZPO" z.B. bei einer bestimmten Software einfach leer, wo früher standardmäßig erst einmal ein Kreuz war, damit man es ja nicht vergißt. Und dann nimmt das Übel seinen Lauf :cool:


    ... woraus man aber kein "Problem" des Rechtspflegers machen muss. ;)

  • Nein, ganz sicher nicht, das wollte ich damit auch nicht sagen ;) Ich würde es jedenfalls verstehen, wenn "ihr" den Antrag so nehmt, wie er ist. Und wenn da keine Kreuze sind, dann würde ich an eurer Stelle von dem Willen des Antragstellers ausgehen und gut. Ich wollte nur sagen, daß es in den Kanzleien meist an der Software liegt, weil wenn was immer so war und auf einmal hat sich was geändert, dann muß man das auch erst mal sehen, von verstehen rede ich jetzt nicht. Ich kann mich nämlich noch gut an die Erklärungen des früheren Bürovorstehers erinnern, der immer meinte "Dann drücken Sie 5 Mal Enter und der Antrag ist fertig." Pech nur, wenn wirklich im Programm was geändert wurde.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Hatte damit bislang 2 x Nachfragen / "Beschwerden":

    Gl.-Vertr. schriftlich an Gericht:
    "Drittschuldner gibt 840 nicht ab, weil dazu nicht aufgefordert sei. Hallo-Hilfe, kann doch wohl
    nicht sein ... - echauffier pp. - hab ich ja beantragt ... Hochachtungsvoll"

    Gericht schriftlich an Gl.-Vertr.:
    "Neee, eben nicht, musst du da auch Kreuz machen - für Zukunft gell, dann alles tutti, liebe Grüße."

    (oder so ähnlich)


  • Wie schon geschrieben, müssen wir in der Verfügung ganz konkret angeben, an welchen GVZ bzw. welche GVZ-Verteilerstelle der Pfüb gehen soll.

    Der GVZ beim hiesigen Gericht wird sicher nicht die persönliche Zustellung vornehmen, wenn der Drittschuldner 600 km entfernt seinen Sitz hat.

    Daher muss ich mich schon entscheiden, ob der Pfüb an die GVZ-Verteilerstelle beim dortigen AG gehen soll oder nicht.

  • (...) Der GVZ beim hiesigen Gericht wird sicher nicht die persönliche Zustellung vornehmen, wenn der Drittschuldner 600 km entfernt seinen Sitz hat. (...)

    Jepp ;)

    Wenn ohne 840 beantragt, verfüge ich die Weiterleitung an die GV-Stelle im Haus:

    a) Sofern der Drittschuldner auch im hiesigen Gerichtsbezirk ansässig sein sollte, bekommt den PfÜb wohl der GV, der für die Straße des Drittschuldners zuständig ist; ob der GV dann die Zustellung postalisch oder persönlich vornimmt: sein Ermessen; vgl. Vorposter, § 15 Abs. 2 GVGA.

    b) Sofern der Drittschuldner nicht im hiesigen Gerichtsbezirk ansässig sein sollte, bekommt den PfÜb wohl der GV, der für die Straße des Schuldners zuständig ist. Hier erfolgt die ZU an den Drittschuldner zwingend postalisch, § 14 Satz 1 GVGA.

  • (...) Der GVZ beim hiesigen Gericht wird sicher nicht die persönliche Zustellung vornehmen, wenn der Drittschuldner 600 km entfernt seinen Sitz hat. (...)

    Jepp ;)

    Wenn ohne 840 beantragt, verfüge ich die Weiterleitung an die GV-Stelle im Haus:

    a) Sofern der Drittschuldner auch im hiesigen Gerichtsbezirk ansässig sein sollte, bekommt den PfÜb wohl der GV, der für die Straße des Drittschuldners zuständig ist; ob der GV dann die Zustellung postalisch oder persönlich vornimmt: sein Ermessen; vgl. Vorposter, § 15 Abs. 2 GVGA.

    b) Sofern der Drittschuldner nicht im hiesigen Gerichtsbezirk ansässig sein sollte, bekommt den PfÜb wohl der GV, der für die Straße des Schuldners zuständig ist. Hier erfolgt die ZU an den Drittschuldner zwingend postalisch, § 14 Satz 1 GVGA.


    Das hilft mir schon etwas weiter.

    Also werde ich bei fehlendem Antrag nach § 840 ZPO wohl von konkludent gewünschter postalischer Zustellung ausgehen.

    Wie schon geschrieben, nimmt diese bei uns ein GVZ bundesweit vor. Daher kann bzw. muss ich nicht zwischen den Varianten a) und b) differenzieren.

  • Grad hab ich noch einmal in der GVGA gelesen und bin nun wieder verunsichert.

    Eine Zustellung durch Aufgabe zur Post darf nach § 15 S. 2 GVGA nur auf "ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers" vorgenommen werden. Und da stellt sich eigentlich die Frage, ob das (ggf. vergessene) Nichtankreuzen der Aufforderung nach § 840 ZPO diese Voraussetzung erfüllt. :gruebel:

  • Aufgabe zur Post veranlasse ich nur dann, wenn der Empfänger im Ausland wohnt. Im Inland würden dadurch, daß die Zustellung erst zwei Wochen nach der Aufgabe zur Post bewirkt ist, zu lange Verzögerungen entstehen.

    Die Zustellung mit der Post ist davon also zu unterscheiden.

  • Aufgabe zur Post veranlasse ich nur dann, wenn der Empfänger im Ausland wohnt. Im Inland würden dadurch, daß die Zustellung erst zwei Wochen nach der Aufgabe zur Post bewirkt ist, zu lange Verzögerungen entstehen.

    Die Zustellung mit der Post ist davon also zu unterscheiden.


    Ja richtig, hab ich missverstanden. :oops:


    Also lautet meine Frage letztlich konkret:

    Ist konkludent davon auszugehen, dass der Gläubiger die Vornahme der Pfüb-Zustellung mit der Post wünscht, wenn er kein Kreuz bei Aufforderung nach § 840 ZPO setzt? :gruebel:

  • Wieso konkludent ?
    Wenn er das Kreuz nicht setzt, ist das doch ausdrücklich genug für "ohne 840".
    Wenn er doch lieber "mit" gewollt hätte, dann eben besser Kreuz gemacht.

    Wir können doch auch nichts für die ganzen Kästchen.

    Klar kann man nachfragen, das könnte man dann aber auch an anderen Stellen:

    Hey, Anspruch A gepfändet, Meister, willste nicht Kreuz bei Lohnzettel-Herausgabe auf S. 9 ?
    Hey, Anspruch D gepfändet, Meister, willste nicht Kreuz bei Sparbuch-Herausgabe auf S. 9 ?
    Hey, kein GK-Vorschuss eingezahlt, Meister, willste nicht PKH / mit deiner Beiordnung auf S. 1 ?
    Hey, Rente und Einkommen gepfändet, Meister, willste nicht Zusammenrechnung auf S. 1 / 7 ?
    UND ÜBERHAUPT: MEISTER, BIST DU DIR DA WIRKLICH GANZ SICHER ??? (Diese vor- und fürsorgliche gerichtliche Nachfrage wird an den Gl-Vertr. standardmäßig als Audio-Datei in Darth-Vader-Modulation versendet, MFG, ICH BIN DEIN VATER)

    Kann man alles machen, aber ist das wirklich Sinn und Zweck dieses zackig veranlagten Do-It-Yourself-Formular-Gedöns, ich weiß es auch nicht ...

    :D

  • Wieso konkludent ?
    Wenn er das Kreuz nicht setzt, ist das doch ausdrücklich genug für "ohne 840".
    Wenn er doch lieber "mit" gewollt hätte, dann eben besser Kreuz gemacht.


    Es war nicht die Frage, ob eine Aufforderung nach § 840 ZPO erfolgen soll. Wenn dort kein Kreuz gesetzt wurde, gibt es die für den Gläubiger eben nicht.

    Problem ist, "kein 840 ZPO", dann auch automatisch (konkludent) Zustellung des Pfüb durch den GVZ mittels Post? :gruebel:


  • Also lautet meine Frage letztlich konkret:

    Ist konkludent davon auszugehen, dass der Gläubiger die Vornahme der Pfüb-Zustellung mit der Post wünscht, wenn er kein Kreuz bei Aufforderung nach § 840 ZPO setzt? :gruebel:

    m.E.: ja.

    Ist schließlich auch eine Kostenfrage für den Gläubiger...


    ....wobei kurioserweise der § 15 II 2 Ziff. 2 GVGA auch die Pflicht des GVZ zur persönlichen Zustellung regelt, u. a. für den Fall der teueren Zustellung mit der Post

    (Kann ja wohl fast nur vorliegen, wenn viele Pfübse bei einem nahe zum Büro des GVZ gelegenen Drittschuldner zur selben Zeit zuzustellen sind? :gruebel:)

  • Problem ist, "kein 840 ZPO", dann auch automatisch (konkludent) Zustellung des Pfüb durch den GVZ mittels Post? :gruebel:

    Ich dachte, das Problem wär schon weiter oben gelöst worden.

    Ich meine, der Gl. hat ja letztlich nur drei (konkrete) Wahlmöglichkeiten:
    a) mit 840
    b) ohne 840
    c) SelbstZU

    bei b) regelt das weitere Zustellungsvorgehen § 14 Satz 1 GVGA (zwingend postalisch) und § 15 Abs. 2 GVGA (GV-Ermessen, ob postalisch oder persönlich), vgl. oben. Insofern stellt sich die Frage nach konkludent nicht und was und ob überhaupt der Gl. dazu noch was "konkretes" begehrt oder nicht, quasi als Pseudo-Unterpunkt zu b), der gar nicht eröffnet und daher im Formular - zu Recht - auch nicht vorgesehen ist.

    Ggf. verstehe ich aber die Frage immer noch nicht oder es muss mal einer von den Experten ran, sprich "unsere" Gerichtsvollzieher hier.

    :)

  • Problem ist, "kein 840 ZPO", dann auch automatisch (konkludent) Zustellung des Pfüb durch den GVZ mittels Post? :gruebel:

    Ich dachte, das Problem wär schon weiter oben gelöst worden.

    Ich meine, der Gl. hat ja letztlich nur drei (konkrete) Wahlmöglichkeiten:
    a) mit 840
    b) ohne 840
    c) SelbstZU

    bei b) regelt das weitere Zustellungsvorgehen § 14 Satz 1 GVGA (zwingend postalisch) und § 15 Abs. 2 GVGA (GV-Ermessen, ob postalisch oder persönlich), vgl. oben.


    Zwingend postalisch und Ermessen, ob postalisch oder nicht, widerspricht sich aber auch etwas, oder? ;)

    Dem § 14 GVGA kann ich übrigens nicht entnehmen, dass ein GVZ den PfüB zwingend postalisch zustellen lassen müsste.


    Und wie weiter oben schon geschrieben, geht es hier um meine Wahlmöglichkeit bzw. -pflicht mit den Varianten:

    a) Pfüb geht an Verteilerstelle am AG des Drittschuldners (wenn weder ausdrücklich noch konkludent von durch Gl. gewünschter postalischer Zustellung auszugehen ist), zust. GVZ entscheidet dann, wie er zustellen lässt oder

    b) Pfüb geht laut GVP an bestimmten GVZ unseres Gerichts, sofern der Gl. (konkludent?) eine postalische Zustellung möchte; dieser GVZ stellt bundesweit postalisch zu


  • Wenn deine Wahlmöglichkeiten und Pflichten gerichtsinterna offenbar bislang so fragwürdig und zweifelbehaftet geregelt sind, wäre das Anschubsen zur Fassung einer klaren Interna-Regelung ggf. die zielführendere und nachhaltige Vorgehensweise - bei wem auch immer du das bei euch aufs Tapet bringen musst.

    Nichts für ungut, aber bin hier jetzt raus.

  • Gerichtsintern (im GVP der Gerichtsvollzieher) ist schon alles eindeutig geregelt, sprich u. a. dass ein GVZ alle postalischen Zustellungen bundesweit ausführt.

    Ich hänge eben nur bei der Frage, ob - neben den klaren Fällen, in denen der Gl. die post. Zustellung ausdrücklich beantragt - auch von einer konkludent gewünschten post. Zustellung auszugehen ist, wenn "Aufforderung nach § 840 ZPO" nicht angekreuzt wurde. (Oder ob diese immer eines ausdrücklichen Antrages des Gläubigers bedarf.)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!