Alles anzeigenVielleicht klingt "schwerwiegend" tatsächlich zu dramatisch.
Dank moderner Software müssen wir jedenfalls genau verfügen, ob der Pfüb:
a) an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle am für den Sitz des Drittschuldners zuständigen Gericht oder
b) direkt an einen konkreten hiesigen GVZ (dem nach GVP alle postalischen Zustellungen bundesweit exklusiv für unser Gericht übertragen wurden)
Daher tritt eben wiederholt die Frage auf, ob man es als konkludenten Antrag auf Zustellung durch die Post auffassen kann/muss, wenn der Gläubiger bei "Aufforderung nach § 840 ZPO" kein Kreuz gesetzt hat.
Evtl. § 133 BGB