"alter" Betreuer sendet den seinen Ausweis nicht zu den Akten...

  • Sersch, verstehe ich dich richtig, dass nach deiner Meinung der Betreuerbeschluss, der bis zu 7 Jahre alt und schon X-mal überholt sein kann, zur Legitimation bei Banken etc. ausreichen soll ???
    Dies mag zwar rechtlich möglich sein, aber ich kenne in meinem Bezirk keine/n Bank oder Sozialleistungträger, denen der Beschluss ausreicht. Insofern finde ich deine Auffassung auch vollkommen praxisfremd.

    Beim Betreuerausweis ist es doch nicht anders; ich hatte vor dem Nachlassgericht Betreuer, die legten Ausweise vor, die 10 Jahre alt und älter waren. Ich habe aber auch den umgekehrten Fall im Nachlassrecht beobachten können, dass die Vorlage der Bestallungsurkunde Dritten gegenüber nicht ausreichend war, sondern stets der (Anordnungs-)Beschluss vorgelegt werden sollte.


    Ja natürlich kann der Ausweis auch bis zu 7 Jahre alt sein. Da dieser aber ja (im Regelfall) eingezogen wird, kann sich mit diesem auch keiner mehr ausweisen.
    Der Beschluss selbst wird allerdings nie eingezogen !!!

  • Sersch, verstehe ich dich richtig, dass nach deiner Meinung der Betreuerbeschluss, der bis zu 7 Jahre alt und schon X-mal überholt sein kann, zur Legitimation bei Banken etc. ausreichen soll ??? Dies mag zwar rechtlich möglich sein, aber ich kenne in meinem Bezirk keine/n Bank oder Sozialleistungträger, denen der Beschluss ausreicht. Insofern finde ich deine Auffassung auch vollkommen praxisfremd.

    Beim Betreuerausweis ist es doch nicht anders; ich hatte vor dem Nachlassgericht Betreuer, die legten Ausweise vor, die 10 Jahre alt und älter waren. Ich habe aber auch den umgekehrten Fall im Nachlassrecht beobachten können, dass die Vorlage der Bestallungsurkunde Dritten gegenüber nicht ausreichend war, sondern stets der (Anordnungs-)Beschluss vorgelegt werden sollte.

    Ja natürlich kann der Ausweis auch bis zu 7 Jahre alt sein. Da dieser aber ja (im Regelfall) eingezogen wird, kann sich mit diesem auch keiner mehr ausweisen. Der Beschluss selbst wird allerdings nie eingezogen !!!


    Der Ausweis ist bei längeren Betreuungen häufig sogar älter als 7 Jahre, sofern sich die Aufgabenkreise nicht ändern.

  • :confused::confused::confused:

    Jetzt hört's auf, am Ende kommt noch jemand auf die Idee, dass man alle Jahre einen neuen Ausweis schreiben muss.
    :D

    Mit dem Ausweis weist sich der Betreuer als Beteuer aus, nicht mehr nicht weniger. Wer's nicht glaubt -Pech!
    Beschluss und Ausweis verlangen ist blödsinn.
    Nur den Beschluss verlangen ist auch fragwürdig, der Betreuer sollte sich dann zumindest Ausfertigungen ohne Begründung erteilen lassen.

  • Ich würde mich da mal eben dranhängen..

    Wie sieht es denn aus, wenn das Gericht gewechselt hat? Der Betreuer hat die neue BU bekommen, gibt aber die alte nicht zurück.
    Eine Grundlage für die Festsetzung von Zwangsgeld bildet ja § 1893 II BGB. Die Betreuung endet ja aber hier nicht.

  • Mag sein, üblich ist sie schon.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Jedenfalls hat der "alte" Betreuerausweis materiell denselben Inhalt wie der "neue", sodass mit dem alten Ausweis auch kein Unfug getrieben werden kann. Allerdings verlagert sich die Fragestellung dann zeitlich auf die Beendigung des Betreuungsverfahrens, weil es dann darum geht, ob nicht beide Ausweise zurückgegeben werden müssen. Endet die Betreuung - wie meist - mit dem Ableben des Betroffenen, ist ein Missbrauch in materieller Hinsicht aber schon deshalb ausgeschlossen, weil man einen Toten nicht vertreten kann.

  • Ich würde hier auch einfach nur regelmäßig bei anderen Gelegenheiten den Betreuer wegen der Rückgabe (mit)nerven (also keine Extraenergie aufwenden) und ansonsten nur eine Notiz im Aktendeckel behalten für das Ende der Betreuertätigkeit.

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