§ 733 ZPO und Vernichtung

  • Das Urteil musste nach § 319 ZPO berichtigt werden. Der Klägervertreter wurde daher zwecks Verbindung um Einreichung der vollstreckbaren Ausfertigung gebeten. Er teilte mit, dass er die vollstreckbare Ausfertigung wegen des Fehlers vernichtet habe und beantragt die Erteilung einer zweiten.
    Handelt es sich hierbei um einen Fall des § 733 ZPO (wonach auch ein Vorschuss zu zahlen wäre) oder um einen Fall des § 724 ZPO? Eine Rückgabe ist nicht mehr möglich, eine Vollstreckung aber wegen der Vernichtung auch nicht.

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