§ 7 AktO und erneuter Antrag

  • Hallo Forum,

    wie würdet ihr das handhaben, wenn eine Akte nach 6 Monaten aufgrund § 7 AktO weggelegt wurde und danach, sagen wir 2 Monate später, ein neuer Antrag zur gleichen Angelegenheit gestellt wird ?

    Neuen Antrag aufgrund "derselben Angelegenheit" zurückweisen und in der "alten" Akte "weiterarbeiten" ?

    So dumm wie es kommt, kannste gar nicht denken!

  • Auf die alte Angelegenheit und die daraus resultierende Möglichkeit zur Zurückweisung hinweisen ;)

    Und dann, wenn was wieder kommt, in der alten Angelegenheit weiterarbeiten. 7 AktO bedeutet ja nur Erledigung im AktO-Sinne, also dass du es weglegen darfst, und nicht, dass das Verfahren im Rechtssinne beendet ist.

  • Aus der erneuten Antragstellung ist ja ersichtlich, dass an dem Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe festgehalten wird. Daher ohne weiteres Anschreiben den 1. Antrag verbescheiden und den 2. Antrag zurückweisen, da bereits in der gleichen Angelegenheit Beratungshilfe bewilligt bzw. versagt worden ist.

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