Vergütungsmasse/Umsatzsteuerbetrag

  • Hallo zusammen, folgende Frage:

    Im IN Verfahren wird das im Sicherungseigentum der Bank stehende Kraftfahrzeug von eben dieser mit Zustimmung des IV verwertet und zusätzlich zur Feststellungspauschale der Umsatzsteuerbetrag an die Masse ausgekehrt. Der Umsatzsteuerbetrag in Höhe von sagen wir mal z.B. 3000 Euro wird auch wieder direkt vom IV ans FA weitergeleitet. Dieser Betrag steht aber jetzt unter sowohl unter Einnahmen als auch unter Ausgaben. Effektiv als keine Massemehrung. Bei der Vergütungsberechnung muss die vergütungsrechtliche Masse um diesen Betrag gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 2 InsO komplett weggekürzt werden oder?

    Überhaupt müssen doch vereinnahmte Umsatzsteuer aus der vergütungsrechtlichen Masse herausgerechnet werden, da keine effektive Massemehrung, richtig?

  • Nein.

    Wenn man überhaupt schon soviel liquide Masse hat, dass man zahlt bzw. zahlen kann, ansonsten ist die Verteilungsreihenfolge des § 209 InsO zu beachten und MUZ zu erklären, ist § 1 II Nr. 4 InsVV zu beachten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Sehe ich auch so;
    massemehrend ist somit nur die Feststellungs- und (sofern vorhanden) die Verwertungspauschale.
    Alles, was weitergeleitet werden muss (sei es an den Gläubiger oder an das FA) kann nicht für die Berechnung der Vergütung herangezogen werden.

  • Sehe ich auch so;
    massemehrend ist somit nur die Feststellungs- und (sofern vorhanden) die Verwertungspauschale.
    Alles, was weitergeleitet werden muss (sei es an den Gläubiger oder an das FA) kann nicht für die Berechnung der Vergütung herangezogen werden.

    Dann sind wir uns ja einig,,,,welche Rechtsnorm dient dir als Begründung?


    La Flor de Cano verstehe ich deinen Beitrag richtig, dass du derselben Meinung bist?

  • nein, auf keinen Fall. Solche Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt, IX ZB 179/07 Rn. 7.

    Vergaß zu erwähnen, dass in meinem Fallbeispiel keine Unternehmensfortführung vorliegt durch den IV. Im von dir zitierten BGH Beschluss ist dies jedoch der Fall.


    Die Entscheidung ist gleichwohl zu beachten. Hier wird gesagt, dass Masseverbindlichkeiten nicht abgesetzt werden, außer halt im Fall der BFF, Kündigungsfristenlöhne bei gleichzeitiger Nutzung für die BFF.

    Hier würde ich auch auf G/G, § 1 Rn. 20 verweisen (die Rn 14 - 19 halte ich zum Teil für verunglückt und entsprechen nicht der Rechtsprechung des BGH, sind aber aber andere Themenblöcke). Bitte beachten, wir sind in der Insolvenzbuchhaltung, da gibt es keine durchlaufenden Posten, auch wenn dies gerne vo Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, die Schlussrechnungen prüfen, ins Feld geführt wird, vergl. Förster, ZInsO 2000 553f

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  • nein, auf keinen Fall. Solche Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt, IX ZB 179/07 Rn. 7.

    Vergaß zu erwähnen, dass in meinem Fallbeispiel keine Unternehmensfortführung vorliegt durch den IV. Im von dir zitierten BGH Beschluss ist dies jedoch der Fall.


    Die Entscheidung ist gleichwohl zu beachten. Hier wird gesagt, dass Masseverbindlichkeiten nicht abgesetzt werden, außer halt im Fall der BFF, Kündigungsfristenlöhne bei gleichzeitiger Nutzung für die BFF.

    Hier würde ich auch auf G/G, § 1 Rn. 20 verweisen (die Rn 14 - 19 halte ich zum Teil für verunglückt und entsprechen nicht der Rechtsprechung des BGH, sind aber aber andere Themenblöcke). Bitte beachten, wir sind in der Insolvenzbuchhaltung, da gibt es keine durchlaufenden Posten, auch wenn dies gerne vo Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, die Schlussrechnungen prüfen, ins Feld geführt wird, vergl. Förster, ZInsO 2000 553f

    Hmm,,, wenn ich mir G/G , § 1 Rn. 38 insbesondere ansehe, muss ich dir zustimmen: " Masseverbindlichkeiten, die im Rahmen der Verwertung entstehen, werden nicht von den eingenommenen Erlösen abgezogen. Da die Verpflichtung zur Abführung der bei der Veräußerung von Massegegenständen eingenommenen Umsatzsteuer ebenfalls eine Masseverbindlichkeit darstellt, werden Verweruntungserlöse demnach stehts mit dem Bruttobetrag in die Berechnungsgrundlage eingestellt."


    In einem sagen wir mal kleinem IN Verfahren, wo ich lediglich auf dem Anderkonto 4000 Euro resultierend aus z.B. pfändbarem Kontoguthaben und Feststellungskosten habe und zusätzlich kurzzeitig 10.000 Euro Umsatzsteuer hatte (Sicherungsgläubigerin , Bank, kehrte die UST nach Verwertung des Sicherungseigentum an Masse und ich habs weitergeleitet an FA)...Sprich , ich habe Einnahmen 14.000, aber Anderkontobestand nur 4000 Euro,,,,,das bedeutet ja in der Folge Masseunzulänglichkeit....etwas unbefriedigend im Ergebnis.


  • 1. Hmm,,, wenn ich mir G/G , § 1 Rn. 38 insbesondere ansehe, muss ich dir zustimmen: " Masseverbindlichkeiten, die im Rahmen der Verwertung entstehen, werden nicht von den eingenommenen Erlösen abgezogen. Da die Verpflichtung zur Abführung der bei der Veräußerung von Massegegenständen eingenommenen Umsatzsteuer ebenfalls eine Masseverbindlichkeit darstellt, werden Verweruntungserlöse demnach stehts mit dem Bruttobetrag in die Berechnungsgrundlage eingestellt."


    2. In einem sagen wir mal kleinem IN Verfahren, wo ich lediglich auf dem Anderkonto 4000 Euro resultierend aus z.B. pfändbarem Kontoguthaben und Feststellungskosten habe und zusätzlich kurzzeitig 10.000 Euro Umsatzsteuer hatte (Sicherungsgläubigerin , Bank, kehrte die UST nach Verwertung des Sicherungseigentum an Masse und ich habs weitergeleitet an FA)...Sprich , ich habe Einnahmen 14.000, aber Anderkontobestand nur 4000 Euro,,,,,das bedeutet ja in der Folge Masseunzulänglichkeit....etwas unbefriedigend im Ergebnis.

    1. Schaue bitte noch einmal auf die Fundstelle, G/G , 1 Rn 38 ist bei mir was völlig anderes :gruebel:

    2. .. nicht masseunzulänglich sondern massearm...

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  • 1. Hmm,,, wenn ich mir G/G , § 1 Rn. 38 insbesondere ansehe, muss ich dir zustimmen: " Masseverbindlichkeiten, die im Rahmen der Verwertung entstehen, werden nicht von den eingenommenen Erlösen abgezogen. Da die Verpflichtung zur Abführung der bei der Veräußerung von Massegegenständen eingenommenen Umsatzsteuer ebenfalls eine Masseverbindlichkeit darstellt, werden Verweruntungserlöse demnach stehts mit dem Bruttobetrag in die Berechnungsgrundlage eingestellt."


    2. In einem sagen wir mal kleinem IN Verfahren, wo ich lediglich auf dem Anderkonto 4000 Euro resultierend aus z.B. pfändbarem Kontoguthaben und Feststellungskosten habe und zusätzlich kurzzeitig 10.000 Euro Umsatzsteuer hatte (Sicherungsgläubigerin , Bank, kehrte die UST nach Verwertung des Sicherungseigentum an Masse und ich habs weitergeleitet an FA)...Sprich , ich habe Einnahmen 14.000, aber Anderkontobestand nur 4000 Euro,,,,,das bedeutet ja in der Folge Masseunzulänglichkeit....etwas unbefriedigend im Ergebnis.

    1. Schaue bitte noch einmal auf die Fundstelle, G/G , 1 Rn 38 ist bei mir was völlig anderes :gruebel:

    2. .. nicht masseunzulänglich sondern massearm...

    Fundstelle mit Rn.38 ist richtig, vielleicht unterschiedliche Ausgabe...

    Ja richtig, ist Massearmut....danke :)

  • die Ustist vomVerwalter zu vereinnahmen, sie zählt als Einnahme sowohl für die Vergütung als auch für die Gerichtskosten. Sie darf im Falle der schlichten Masseunzulänglichkeit und schon garnicht im Falle der Massearmut abgeführt werden; alles andere wäre ein Regreß.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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