Titulierte Forderung durch IV bestritten - weiteres Vorgehen

  • Hallo,

    ich hab zwar schon einiges darüber gesucht und gefunden, aber vielleicht kann mir einer der Experten nochmal ganz kurz erklären, was in folgendem Fall geschieht / eigentlich geschehen sollte.

    Insoverfahren mit 1 Gläubiger, Forderung ist tituliert und wurde angemeldet, Insolvenzverwalter hat bislang "in voller Höhe bestritten", da er die Forderungshöhe nicht nachvollziehen konnte.

    Prüftermin ist verstrichen, Gläubiger hat bislang nichts unternommen.

    Was geschieht nun ?

    179 Abs. 2 bürdet doch eigentlich dem Verwalter auf, den Widerspruch zu verfolgen.

    Oder müsste doch der Gläubiger Feststellungsklage erheben.


    Relevant wird das Ganze, wenn der Sachstand so bleibt, wie aktuell und das Verfahren mit nur dieser bestrittenen Forderung beendet wird. Was geschieht, wenn die Kosten beglichen und Restschuldbefreiung erteilt wird ?

    Kann Gläubiger dann trotzdem einen vollstreckbaren Tabellenauszug erhalten ?

    Kann durch den Gläubiger ein Anspruch aus § 60 InsO hergeleitet werden ?


    Wir (Schuldnerberatungsstelle) sehen diesen Teil des Verfahrens ja nur selten, Besonderheit ist hier aber, dass es nur diesen einen Gläubiger gibt.

    Für kurze Erklärungen schon mal Vielen Dank !

    305er

  • Richtig, in einem solchen Fall muss der IV den Widerspruch verfolgen.

    Tut er dies nicht, ist die Forderung trotzdem in das Schlussverzeichnis aufzunehmen und nimmt an der Verteilung teil.

    Eine vollstreckbare Ausfertigung kann nicht erteilt werden (da das Tabellenblatt keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat) Der Gl hat aber seinen alten Titel aus dem er (wenn es keine RSB gibt) weiter vollstrecken kann.

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