Auseinandersetzung GbR und Übertragung an Ehefrauen

  • Einen guten Montagmorgen wünsche ich :cool: und stelle gleich mal folgendes Problem hier rein:

    Zwei Herren, die in BGB-Gesellschaft als Eigentümer eines Wohnungseigentums eingetragen sind, beschließen die Auflösung eben dieser eingetragenen GbR.
    Der vorgelegte Vertrag enthält die Auseinandersetzung über das WE einschließlich Einigung und Bewilligung dahingehend, dass jeder nun Eigentümer eines halben Anteils am WE ist.

    Sodann überträgt jeder der beiden seinen halben Anteil an die geliebte Ehefrau unter gleichzeitiger Bestellung eines Nießbrauchs für sich unter Übernahme aller Lasten.

    Auf Voreintragung der Herren mit ihren 1/2 Anteilen wird ausdrücklich verzichtet und zwar etwa 6 mal. Und sowas macht mich immer etwas stutzig :gruebel: und nachdem ich inzwischen 5 Jahre kein Grundbuch mehr bearbeitet hab, frag ich zur Sicherheit mal nach:

    Voreintragung wirklich entbehrlich? (Kettenauflassung?) Bewirkt die Auflösung der GbR eine Grundbuchunrichtigkeit und es handelt sich um eine Berichtigung? Dem stünde aber wohl die notwendige Auflassung entgegen, oder?

    UB notwendig? Natürlich nicht für die Übertragung auf die Ehefrauen aber von der GbR auf die Privatpersonen?
    Das gleiche bei der Zustimmung des Verwalters.

    Und zuletzt: Kosten für die Eigentumswechsel? (Sorry, aber das GNotKG ist mir gänzlich neu :confused:)

    Das papierlose Büro wird ebenso wenig kommen wie das papierlose Klo.
    [Dr. Heinrich von Pierer (Vorstand Siemens)]

  • Grundbuchunrichtigkeit läge zum Beispiel vor, wenn ein Gesellschafter das Vermögen der Gesellschaft liquidationslos übernommen hätte. So erfordert die Auseinandersetzung des Vermögens in Bezug auf das Grundstück eine Auflassung. In den Auflassungen liegt m.E. die Einwilligung (§ 185 Abs. 1 BGB; Kettenauflassung) der (Abwicklungs-)Gesellschaft zur Weiterveräußerung des jeweiligen Miteigentumsanteils an Dritte. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung würde ich verlangen. Soweit ich mich erinnere, gibt es eine Entscheidung, wonach die Veräußerung des Grundstücks an einen Mitgesellschafter trotz § 3 GrEStG nicht grunderwerbsteuerfrei sei, weil auf die rechtsfähige Gesellschaft und nicht auf die Gesellschafter als Veräußerer abgestellt wurde. Wegen der Kosten würde ich zwei ganze Gebühren aus jeweils dem halben Wert ansetzen.

  • Wird die GbR durch Aufhebungsbeschluss der Gfter beendet, erfolgt die Auseinandersetzung, § 730 BGB, erst danach ist die Gesellschaft beendet.

    Ob Grundbuchunrichtigkeit gegeben ist -davon gehe ich aus- kann doch dahingestellt bleiben, Kettenauflassung kann doch jedenfalls erfolgen. (Der Auseinandersetzungsvertrag bedarf der Form des 29 GBO).

    Die UB für den Übergang GbR auf "Männer" ist erforderlich, da sich die Eigentumslage ändert. Vorher ist GbR Eigentümerin, danach 2 natürliche Personen, HRP Rdn 4297.

    Es fällt eine Erwerbsgebühr je an die Ehegattin an.

  • Durch die Auflösung der GbR wird diese nicht voll beendet, sondern sie verwandelt sich in eine weiterhin rechtsfähige Liquidations-GbR mit den gleichen Gesellschaftern wie vorher. Damit ist eine Änderung der Eigentumsverhältnisse im Wege der Auseinandersetzung der Gesellschaftsvermögens nur mittels Auflassung (zunächst seitens der GbR an A und B zu hälftigen Bruchteilen) möglich.

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