Das wäre dann der Unterschied zwischen "gut gemeint" und "gut gemacht".
Aber Du hast schon recht: Wegen § 212 BGB dürfte trotz abweichender Tilgungsreihenfolge die Verjährung ein nur theoretisches Problem sein, wenn laufende Zahlungen geleistet werden. Erst wenn die Zahlungen eingestellt werden oder man durch Auslegung dazu kommen müsste, dass eine Zahlung nur ein Anerkenntnis der Hauptsache beinhaltet, beginnt die Verjährungsfrage an Relevanz zu gewinnen.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH