Bewilligungsbefugnis Gesamtgläubiger § 428 BGB

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall auf dem Tisch liegen:

    Eingetragen ist eine Reallast für A und B -als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB-
    betreffend Geldrente nebst Vorlöschungsklausel.

    Es liegt vor: ordnungsgemäße Löschungsbewilligung des A nebst Antrag
    auf Löschung der Reallast im Grundbuch.
    Die Löschungsbewilligung der B liegt nicht vor.

    Ich zweifle jetzt, ob die Bewilligung eines Gesamtberechtigten zur Löschung
    des Rechts im Grundbuch ausreichend ist (so Demharter, § 19 Rn. 57
    unter Verweis auf KG und BayObLG), so auch Meikel/Böttchter, § 19 Rn. 56

    KEHE/Munzig ist jedoch a.A.

    Liegen Euch hierzu weitere Literaturstellen und/oder Rechtsprechung vor?

    Wie würdet ihr entscheiden?

  • Nicht nur das OLG Zweicbrücken, sondern auch KG JW 1937, 3158; OLG Bremen OLGZ 1987, 29; BayObLG Rpfleger 1996, 21; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 19 Rn. 57.

    Palandt/Bassenge § 875 Rn. 5 ignoriert die vorgenannten Fundstellen einfach alle und widerspricht sich dann auch noch selbst, wenn einerseits "der wahre Rechtsinhaber" erklärungsberechtigt sein soll (und nach § 1144 BGB auch verpflichtet (!) ist, nach Befriedigung auch nur eines Gesamtgläubigers eine löschungsfähige Quittung zu erteilen), andererseits bei mehreren Gesamtgläubigern aber alle sollen zustimmen müssen.

    Wer das nicht will, soll sich halt nicht als Gesamtgläubiger ("Grundschuld über € 100.000, für A und B als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB"), sondern

    • zu Bruchteilen ("Grundschuld über € 100.000, für A und B zu je 1/2 Anteil" - von Schöner/Stöber Rn. 1922 zurecht als "selten" bezeichnet), oder
    • jeder mit einem eigenen Recht ("III/1 Grundschuld über € 50.000, für A, Gleichrang mit III/2" und "III/2 Grundschuld über € 50.000, für B, Gleichrang mit III/1"), oder
    • in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("Grundschuld über € 100.000, für die "A und B Kredithaigesellschaft b.R. mit dem Sitz in Corleone, Provinz Palermo, Italien, bestehend aus den Gesellschaftern A und B ")


    eintragen lassen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Schlüsselsatz ist dabei:

    "Das ergibt sich aus § 429 Abs. 3 i. V. m. § 423 BGB: Ein Gesamtgläubiger ist danach berechtigt, mit Wirkung gegen den oder die anderen Gesamtgläubiger die Schuld zu erlassen, wenn er damit das ganze Schuldverhältnis zum Erlöschen bringen will." (OLG Bremen a.a.O)

    Und die Frage bleibt, wie man das würdigt:

    "Trotz eingetragener Gesamtgläubigerschaft hat entgegen dem Beschluss des OLG Zweibrücken kein Teilhaber die Befugnis, ohne Mitwirkung aller anderen über das gemeinsame Recht zu verfügen. Nachdem der BGH und die herrschende Meinung hierzu selbst bei Geltung des § 428 BGB die Mitwirkung sämtlicher Teilhaber für notwendig halten." (Amann a.a.O.).

    Interessant ist, dass alle für sich die herrschende Meinung in Anspruch nehmen. Mein ehemaliger Ausbildungsleiter hat mir beigebracht, bei Löschungen könne man gar nicht vorsichtig genug sein. ;)

  • Auch wenn meine Zwischenverfügung im Endergebnis aufgehoben wurde (und die Akte noch nicht zurück ist): aus meiner Sicht eine gute und nachvollziehbare Entscheidung. Da muss ich wohl überlegen, künftig mehr mit Aufklärungsverfügung oder sofortiger Zurückweisung zu arbeiten...

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