KFB zu langsam - INSO unterbricht Verfahren - kein KFB mehr?

  • Vielen Dank für die Aufnahme - nach dem "Mitlesen" bisher bitte ich um Unterstützung:

    SV:
    KFA am 28.10. bei Gericht eingegangen, am 03.12. Eröffnung des INSO-Verfahrens betreffend die Kostenschuldnerin, am 9.12. entsprechende Mitteilung des Gerichts, nach Erinnerung teilt der Rechtspfleger am 08.01 mit, daß ein KFB nicht mehr erlassen werden könne und dass nach Wegfall des Hindernisses der KFA beschieden werde.

    Frage:
    Ist nicht ein VOR der Verfahrensunterbrechung gestellter KFA doch noch zu bescheiden? Spielt die lange Bearbeitungszeit eine Rolle? Wir haben normalerweise 1 Woche StN-Frist hier ... bei "normaler" Bearbeitung hätte der völlig unproblematische KFB längst erlassen sein müssen. Bitte die Anmeldung der Forderung im INSO-Verfahren außen vor lassen.

    Ich überlege, auf eine Bescheidung meines KFA zu bestehen, bin mir aber nicht sicher. Habe auch keine vernünftige Literatur gefunden .... und will natürlich weder unnötige Arbeit noch Kosten verursachen. Wäre also für eine Hilfestellung daher dankbar!

  • Worin liegt Dein Interesse an dem Kostenfestsetzungsbeschluss? (Es bleibt am Ende doch nur die Anmeldung zur Insolvenztabelle und für diese ist kein Kostenfestsetzungsbeschluss notwendig).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Es geht mir ums "Prinzip" - deswegen hab ich ja auch gepostet, dass die Frage "Anmeldung zur Tabelle" unbeachtet bleiben soll. Und KFB nach Wegfall des Hindernisses bedeutet Zeitverlust usw. - außerdem "nervt" die Mandantin ( wenn das Gericht nx arbeitet ist das mein Nachteil ...).
    Aber vermutlich wird man mir das auch entgegenhalten, daß man ja keinen Vorteil durch den KFB hat.

  • Es geht mir ums "Prinzip" .

    Das ist das Prinzip des § 87 InsO, der dazu dient, ohne großen prozessualen Aufwand (und Kosten) seine Rechte zu bekommen. Pech natürlich, wenn schon etwas "in Arbeit" und somit im Geld ist, wird aber unter der Berücksichtigung der generellen Zeit- und Kostenersparnis hinzunehmen sein.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • § 240 ZPO greift nun mal auch im Kostenfestsetzungsverfahren.

    Insolvenzforderungen können nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgt werden. Kostenfestsetzung ist ein ZPO-Verfahren.

  • Okay, danke für die Antworten! Es ist nun mal so ... es wäre für mich halt einfacher gewesen, wenn der KFA rechtzeit beschieden worden wäre. Möchte gern mal wissen, ob es mindestens interne Vorschriften oder etwas ähnliches gibt, wie schnell ein Rechtspfleger "zu arbeiten hat" - und bitte nicht falsch verstehen: mir haben RPfl schon oft im Gespräch weitergeholfen und z. Zt. müüsen sie hier wohl viel Vertretung etc. machen.

  • Gute Idee - du glaubst nicht, was ich erlebt habe, also ich vor langer Zeit ein paar Mal nach 105 verfahren bin ... . Von Anfrage, was der KFA soll, wenn noch gar kein Urteil da wäre bis hin zu schriftlichen (!) Belehrungen, wie ein KFA zu stellen sei! Ich habs dann gelassen, mit den RPfl und Kostenbeamten zu streiten, nachdem man mir bedeutete, ich solle es machen "wie alle anderen" auch. Ansonsten würde es wegen der Sonderbehandlung ja nur länger dauern ... Offenbar gibt es nicht nur kompetente Menschen bei Gericht! Aber nochmal der Hinweis: Viele Rpfl und Beamte haben mir in Telefonaten oder bei persönlicher Rücksprache weitergeholfen - einfach schnell und zielführend!

  • M.E. entsteht dem Mandanten des TS durchaus ein Nachteil: Da kein Titel mehr ergeht, müsste der Mandant im Falle eines Widerspruchs des Insolvenzverwalters die Feststellungsklage selbst betreiben, während nach dem Titel ggf. der Insolvenzverwalter den Widerspruch betreiben müsste, § 179 InsO.

    Unabhängig davon hat der BGH jedoch die Unterbrechung auch des KF-Verfahrens durch die Insolvenz ausdrücklich bestätigt:
    BGH, Beschluss vom 15.05.2012 - VIII ZB 79/11.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Und Nachtrag:
    Interne Richtlinien dazu kann es schlechterdings nicht geben, die Frage, welche Akte wann in welcher Reihenfolge bearbeitet wird, ist m.E. Kernbereich der sachlichen Unabhängigkeit des Rechtspflegers.

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (13. Januar 2015 um 18:49) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Zitat

    M.E. entsteht dem Mandanten des TS durchaus ein Nachteil: Da kein Titel mehr ergeht, müsste der Mandant im Falle eines Widerspruchs des Insolvenzverwalters die Feststellungsklage selbst betreiben, während nach dem Titel ggf. der Insolvenzverwalter den Widerspruch betreiben müsste, § 179 InsO.

    Meiner Meinung nach nicht. Denn der Mandant kann das unterbrochene Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 180 Abs. 2 InsO aufnehmen. In diesem ist dann im Wege eines Feststellungsbeschlusses zu entscheiden (so OLG München ZIP 2003, 2318ff; offen gelassen von BGH FamRZ 2005, 1535 [1536]).

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Zitat

    M.E. entsteht dem Mandanten des TS durchaus ein Nachteil: Da kein Titel mehr ergeht, müsste der Mandant im Falle eines Widerspruchs des Insolvenzverwalters die Feststellungsklage selbst betreiben, während nach dem Titel ggf. der Insolvenzverwalter den Widerspruch betreiben müsste, § 179 InsO.

    Meiner Meinung nach nicht. Denn der Mandant kann das unterbrochene Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 180 Abs. 2 InsO aufnehmen. In diesem ist dann im Wege eines Feststellungsbeschlusses zu entscheiden (so OLG München ZIP 2003, 2318ff; offen gelassen von BGH FamRZ 2005, 1535 [1536]).

    Gruß
    DD

    Eben, darum geht es doch: Der Mandant muss das ausgesetzte Verfahren weiterbetreiben. Und falls der KfB bereits erlassen wäre, würde der InsVw wahrscheinlich gar nicht erst widersprechen (wenn der Titel korrekt vorgelegt wird).

    Zumindest bei vielen Tabellen, die ich hier so sehe, widerspricht der InsVw erst mal allem - es sei denn, es gibt einen Titel dazu (manche sogar da). Die sorgfältigeren InsVw schieben dann nach und nach eine Rücknahme des Widerspruchs hinterher, je nachdem, was sie mittlerweile geprüft und bejaht haben (oder geben eine Feststellungserklärung ab oder ...), so dass es dann zur Feststellung kommt. Und dann gibt es noch die anderen ... und bei solchen macht es schon einen wesentlichen Unterschied, ob die Fortsetzungslast dann beim Gläubiger oder beim InsVw liegt (Vorschussfragen etc.)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Zitat

    Eben, darum geht es doch: Der Mandant muss das ausgesetzte Verfahren weiterbetreiben. Und falls der KfB bereits erlassen wäre, würde der InsVw wahrscheinlich gar nicht erst widersprechen (wenn der Titel korrekt vorgelegt wird).

    Ja, aber meiner Meinung stellt das Weiterbetreiben des Kostenfestsetzungsverfahren keinen wirklich relevanten (Mehr-)Aufwand oder kostenmäßigen Nachteil gegenüber dem Fall dar, dass der Titel bereits erlassen wurde.

    Das Festsetzungsverfahren wird aufgenommen und der Kostenfestsetzungsbeschluss sodann als Feststellungsbeschluss erlassen. Wenn die Voraussetzungen für den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses zur Zeit der Unterbrechung nach § 240 ZPO vorlagen, dürften diese jetzt genauso für den Erlass des Feststellungsbeschlusses vorliegen.

    Oder übersehe ich etwas?

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Zitat

    Eben, darum geht es doch: Der Mandant muss das ausgesetzte Verfahren weiterbetreiben. Und falls der KfB bereits erlassen wäre, würde der InsVw wahrscheinlich gar nicht erst widersprechen (wenn der Titel korrekt vorgelegt wird).

    Ja, aber meiner Meinung stellt das Weiterbetreiben des Kostenfestsetzungsverfahren keinen wirklich relevanten (Mehr-)Aufwand oder kostenmäßigen Nachteil gegenüber dem Fall dar, dass der Titel bereits erlassen wurde.

    Das Festsetzungsverfahren wird aufgenommen und der Kostenfestsetzungsbeschluss sodann als Feststellungsbeschluss erlassen.

    Oder übersehe ich etwas?

    Gruß
    DD

    Wenn ich Vorschüsse für das Gericht für die Weiterverfolgung aufbringen muss und auch ggf. zunächst meinen RA füttern muss, dann würde ich hier schon einen Nachteil sehen. Zumal es in InsO-Verfahren ja immer wieder passieren kann, dass der irgendwann dann fälligen Kostenerstattung (dieser zusätzlichen Kosten) eine Masseunzulänglichkeit im Weg steht - die sich umso mehr auswirkt, je mehr ich bis dahin vorschusspflichtig war.

    Wenn es natürlich bei einer einfachen Kostenfeststellung bleibt, dann ist das kein wirklich relevanter Unterschied, da gebe ich Dir recht.

    Aber es gibt ja auch Rechtsmittel, Einwendungen, die zum Ende des Kostenfestsetzungsverfahrens führen etc. Es gibt wirklich einfallsreiche Insolvenzverwalter, die nachdrücklich den Eindruck hinterlassen, mit "Recht" zum letzten Mal in der Ausbildung befasst gewesen zu sein und denen die Grundsätze wahrheitsgemäßen Vortrags nur lückenhaft in Erinnerung geblieben sein können (eben die vorhin schon genannten "anderen").


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Dieser Austausch ist einfach herrlich, schon deswegen weil sie nur ein Teilproblem beleuchtet, dann aber versucht wird, damit den ganzen Saal zu erstrahlen.

    Hätte der Gläubiger keinen Lieferantenkredit gegeben, sondern auf Barzahlung bestanden, hätte er keine Zahlungsklage anstrengen müssen.

    Hätte der Gläubiger früher geklagt, wäre vielleicht der KfB noch vor IE ergangen.

    Aber: Hätte der Schuldner schon früher den Antrag gestellt, wäre schon das Klageverfahren nach § 240 ZPO unterbrochen gewesen.


    Oder aber: hätte der Gläubiger nicht geklagt, dann hätte er seine Forderungen zur Tabelle anmelden können, ohne schlechtem Geld gutes Geld hinterherzuwerfen, will sagen, den Prozess zu finanzieren.


    Und schließlich (nur um die Sache abzurunden): Hätte der Gläubiger vor Veröffentlichung nach § 188 InsO seine Forderungen geltend gemacht, wäre er mit seinen Ansprüchen noch in das Verteilungsverzeichnis gekommen.

    soviele "Wenn", soviele "Aber".....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich glaube, Du bewertest die Größe des Tanzsaales ein wenig über. Das eigentliche Problem, nämlich ob der Threaderstersteller mit Erfolg auf einer Verbescheidung seines Kf-Antrags bestehen kann, war schon vor meinem ersten Beitrag gelöst, ich habe lediglich die BGH-Fundstelle nachgeliefert. Der Rest geht um das sich aus Zwischenantworten ergebende Teilproblem, ob die Tatsache, dass nun kein KfB mehr ergeht, einen Nachteil darstellen kann oder nicht. Nur dieses Detailproblem war jetzt der neue, wesentlich verkleinerte, Tanzsaal, eher eine, um im Bild zu bleiben, eine Umkleide vor dem Tanzsaal. Und zu deren Ausleuchtung reicht eben auch eine Taschenlampe.

    Nit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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