Kostenbeitrag als Unterhaltszahlung

  • Das Kind des Schuldners ist in einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Kostenträger ist der Kreis. Der Schuldner ist zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 200,00 € verpflichtet, zahlt jedoch nur einen Betrag in Höhe von 50,00 € monatlich.

    Nun pfändet die Kreiskasse das Arbeitseinkommen wegen der rückständigen nicht gezahlten Kostenbeiträge. Der Arbeitgeber berücksichtigt das Kind als unterhaltsberechtigte Person, weil der Schuldner einen Betrag in Höhe von 50,00 € zahlt. Außerdem geht das Kindergeld an die Kreiskasse. Wegen laufender Beiträge wird nicht gepfändet. Der Schuldner ist also auch für die Zukunft zur Zahlung des Unterhaltsbeitrages verpflichtet.

    Die Kreiskasse ist der Meinung, dass das Kind nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist.

    Der BGH hat mit Beschluss vom 28.03.2007 - VII ZB 94/06 - entschieden, dass es auf die Höhe der Unterhaltszahlungen nicht ankommt.

    So wie ich das sehe, handelt es sich bei dem Kostenbeitrag nicht um Unterhaltsforderungen. Andererseits stellt sich dann natürlich die Frage, ob es sich bei der Zahlung des Kostenbeitrages durch den Schuldner dann auch nicht um Unterhaltszahlungen handelt.

    Letzteres würde ich allerdings nicht annehmen, weil ein Kostenbeitrag wohl nur dann gefordert werden kann, wenn eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Also erfüllt der Schuldner mit der Zahlung eines Kostenbeitrages auch eine Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber.

    Wie seht Ihr das? Ist das Kind als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen oder nicht?

  • Kostenbeitrag (KOB) ist in der Regel für eine häusliche Ersparnis. Also wenn das Kind nicht im Haushalt der Eltern lebt, haben die Eltern dadurch weniger Kosten (Essen, Strom usw.).
    Wenn jetzt der Sozialhilfeträger die Kosten für die Einrichtung übernimmt, steht ihm dafür der KOB zu.

  • Kostenbeitrag (KOB) ist in der Regel für eine häusliche Ersparnis. Also wenn das Kind nicht im Haushalt der Eltern lebt, haben die Eltern dadurch weniger Kosten (Essen, Strom usw.).
    Wenn jetzt der Sozialhilfeträger die Kosten für die Einrichtung übernimmt, steht ihm dafür der KOB zu.

    Vielen Dank, das ist mir klar. Es geht mir aber darum, ob dieser Kostenbeitrag des Schuldners als Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO anzusehen ist. Grundsätzlich würde ich das bejahen, aber andererseits ist die Forderung der Kreiskasse keine Unterhaltsforderung des Kindes, die auf den Kreis übergegangen ist, also nicht nach § 850d ZPO gepfändet werden kann.

  • Bei einer Pfändung nach § 850c ZPO würde ich das Kind in jedem Fall voll berücksichtigen. Die Unterhaltspflicht ist eindeutig und bei der normalen Pfändung wird eben mit Pauschalen gearbeitet, auf die tatsächliche Leistung des Unterhalts kommt es nicht an. Das wäre m. E. nur bei einer Pfändung nach § 850d ZPO möglich aber dafür bräuche es eben einen entsprechenden Titel bzw. müsste der Kostenbeitrag eine übergegangene Unterhaltsforderung sein.


  • So wie ich das sehe, handelt es sich bei dem Kostenbeitrag nicht um Unterhaltsforderungen.

    bzw. müsste der Kostenbeitrag eine übergegangene Unterhaltsforderung sein.

    Und genau ist meiner Meinung nach ein sehr strittiger Punkt!
    Ich bin eigentlich schon der Meinung dass es sich bei derartige Kostenbeiträge nach § 91 SGB VIII um übergegangene Unterhaltsforderungen handelt (ausser es gab die letzten 2-3 Jahr abschließende Entscheidungen dazu, die ich nicht mitbekommen habe).
    (Vgl. z.B. jurisPR-InsR 8/2012 Anm. 6)

    Und selbst wenn hier statt der möglichen Pfändung nach § 850d ZPO nur nach § 850c ZPO gepfändet wird, würde ich die teilweise Erfüllung dieser Unterhaltspflicht nicht als Freibetrag werten.


  • So wie ich das sehe, handelt es sich bei dem Kostenbeitrag nicht um Unterhaltsforderungen.

    bzw. müsste der Kostenbeitrag eine übergegangene Unterhaltsforderung sein.

    Und genau ist meiner Meinung nach ein sehr strittiger Punkt!
    Ich bin eigentlich schon der Meinung dass es sich bei derartige Kostenbeiträge nach § 91 SGB VIII um übergegangene Unterhaltsforderungen handelt (ausser es gab die letzten 2-3 Jahr abschließende Entscheidungen dazu, die ich nicht mitbekommen habe).
    (Vgl. z.B. jurisPR-InsR 8/2012 Anm. 6)

    Und selbst wenn hier statt der möglichen Pfändung nach § 850d ZPO nur nach § 850c ZPO gepfändet wird, würde ich die teilweise Erfüllung dieser Unterhaltspflicht nicht als Freibetrag werten.

    Da die Kreiskasse selbst gepfändet hat, muss man sich keine Gedanken um übergegangene Unterhaltsansprüche machen. Die Kreiskasse pfändet eben nur einen (rückständigen) Kostenbeitrag. Wollte die KK wegen übergegangener Unterhaltsansprüche pfänden, müsste es doch einen Titel geben, der gerade nicht aus einer Mitteilung über die Festsetzung eines Kostenbeitrages besteht. Außerdem könnte die KK bei Pfändung nach § 850d ZPO auch den künftigen Kostenbeitrag pfänden. Aber ich habe so meine Bedenken, ob das alles so möglich ist.

    Wenn die teilweise Zahlung des Kostenbeitrages eine teilweise Erfüllung der Unterhaltspflicht ist, dann ist das Kind auch zu berücksichtigen. Das war ja gerade mein Problem. Wenn die KK wegen Kostenbeitrag (also nicht Unterhalt) pfändet, handelt es sich dann bei der (teilweisen) Zahlung des Kostenbeitrages dennoch um Unterhaltszahlungen seitens des Schuldners.


  • Wenn die teilweise Zahlung des Kostenbeitrages eine teilweise Erfüllung der Unterhaltspflicht ist, dann ist das Kind auch zu berücksichtigen. Das war ja gerade mein Problem. Wenn die KK wegen Kostenbeitrag (also nicht Unterhalt) pfändet, handelt es sich dann bei der (teilweisen) Zahlung des Kostenbeitrages dennoch um Unterhaltszahlungen seitens des Schuldners.

    Nach § 91 III SGB VIII ist in den Kostenbeiträgen der notwendige Unterhalt enthalten. M.E. Kannst Du daher ohne weiteres vertreten, dass das Kind zu berücksichtigen ist.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..


  • Wenn die teilweise Zahlung des Kostenbeitrages eine teilweise Erfüllung der Unterhaltspflicht ist, dann ist das Kind auch zu berücksichtigen. Das war ja gerade mein Problem. Wenn die KK wegen Kostenbeitrag (also nicht Unterhalt) pfändet, handelt es sich dann bei der (teilweisen) Zahlung des Kostenbeitrages dennoch um Unterhaltszahlungen seitens des Schuldners.

    Nach § 91 III SGB VIII ist in den Kostenbeiträgen der notwendige Unterhalt enthalten. M.E. Kannst Du daher ohne weiteres vertreten, dass das Kind zu berücksichtigen ist.

    Danke, das sehe ich auch so. :daumenrau

    Soweit ich das verstanden habe, handelt es sich bei dem Kostenbeitrag nicht nur um Unterhalt und deswegen ist er wohl als Kostenbeitrag und nicht als Unterhaltsanspruch bezeichnet.

    Das Problem ist leider, dass die KK das anders sieht, aber das interessiert mich mal grundsätzlich nicht. Ich wollte eigentlich nur wissen, ob ich vielleicht irgend was übersehen haben könnte.

  • Ein Kostenbeitrag ist, wie bereits geschrieben, eindeutig keine übergegangene Unterhaltsforderung.
    KOB ist öffentlich-rechtliche Forderung und wie ihr alle sicherlich wisst ist ein Unterhalt privatrechtlicher Natur. Ein KOB wird mit einem Leistungsbescheid festgesetzt, aus welchem dann vollstreckt wird.

    Angenommen die Eltern leben getrennt, dann muss auch nur derjenige den KOB zahlen, der die häusliche Ersparnis hat (so handhabt das jedenfalls meine Behörde). Der andere Elternteil zahlt ja bereits mit seinem Unterhalt für die Kosten des Kindes.

    Ich vollstrecke selbst regelmäßig KOB Forderungen (allerdings welche nach SGB XII für die Unterbringung von behinderten Kindern in Einrichtungen) und ich würde nie auf die Idee kommen dem Drittschuldner mitzuteilen, dass das Kind bei einer Pfändung nicht berücksichtigt werden sollte.
    Natürlich wär es für mich sehr von Vorteil, wenn ich es machen könnte (immerhin bekommen wir dann so eher Geld), aber ich habe rechtliche Bedenken.

    Einmal editiert, zuletzt von Nur_eine_Nr (16. Januar 2015 um 07:41)

  • Ein Kostenbeitrag ist, wie bereits geschrieben, eindeutig keine übergegangene Unterhaltsforderung.
    KOB ist öffentlich-rechtliche Forderung und wie ihr alle sicherlich wisst ist ein Unterhalt privatrechtlicher Natur. Ein KOB wird mit einem Leistungsbescheid festgesetzt, aus welchem dann vollstreckt wird.

    Angenommen die Eltern leben getrennt, dann muss auch nur derjenige den KOB zahlen, der die häusliche Ersparnis hat (so handhabt das jedenfalls meine Behörde). Der andere Elternteil zahlt ja bereits mit seinem Unterhalt für die Kosten des Kindes.

    Ich vollstrecke selbst regelmäßig KOB Forderungen (allerdings welche nach SGB XII für die Unterbringung von behinderten Kindern in Einrichtungen) und ich würde nie auf die Idee kommen dem Drittschuldner mitzuteilen, dass das Kind bei einer Pfändung nicht berücksichtigt werden sollte.
    Natürlich wär es für mich sehr von Vorteil, wenn ich es machen könnte (immerhin bekommen wir dann so eher Geld), aber ich habe rechtliche Bedenken.

    Vielen Dank!!!!

    Es gibt halt eben Kommunen denen es nur darum geht, an das Geld zu kommen und denen ist dann jedes Mittel recht (leider ohne jegliche Rechtfertigung).

  • Angenommen die Eltern leben getrennt, dann muss auch nur derjenige den KOB zahlen, der die häusliche Ersparnis hat (so handhabt das jedenfalls meine Behörde). Der andere Elternteil zahlt ja bereits mit seinem Unterhalt für die Kosten des Kindes.

    In dem Moment, in dem ein Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteiles lebt, sind beide Eltern barunterhaltsverpflichtet. Da ist nichts mit Zahlen wegen häuslicher Ersparnis. Der § 1606 III BGB ist da sehr eindeutig.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Angenommen die Eltern leben getrennt, dann muss auch nur derjenige den KOB zahlen, der die häusliche Ersparnis hat (so handhabt das jedenfalls meine Behörde). Der andere Elternteil zahlt ja bereits mit seinem Unterhalt für die Kosten des Kindes.

    In dem Moment, in dem ein Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteiles lebt, sind beide Eltern barunterhaltsverpflichtet. Da ist nichts mit Zahlen wegen häuslicher Ersparnis. Der § 1606 III BGB ist da sehr eindeutig.


    Das neben dem KOB auch noch eine Unterhaltsverpflichtung besteht, bestreite ich gar nicht. Ich habe mit meinem Beitrag auch nie gegenteiliges behauptet.

    Es geht hier aber bei einem Kostenbeitrag immer nur um die häusliche Ersparnis, welche das Elternteil hat, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält wenn es nicht in einer Einrichtung wäre (siehe auch z.B. Nr. 2.3 http://www.hamburg.de/basfi/ah-sgbxii-kap11-92/ ).

    Und da es ja nicht nur vollstationäre Pflegeeinrichtungen gibt...

  • Ich glaube, wir reden aneinander vorbei.
    Die von dir zitierte Arbeitshilfe befasst sich mit der Berechnung des Kostenbeitrages und setzt mit "Bei Leistungen in einer vollstationären Einrichtung ist der Kostenbeitrag des Leistungsberechtigten oder der Einstandspflichtigen in der Höhe anzusetzen, in der Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt tatsächlich erspart wurden." quasi den Höchstbetrag fest. Das ergibt sich auch aus den folgenden Hinweisen, die eine detaillierte Berechnung unter Berücksichtigung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen vorschreiben.Für diese Berechnung ist es nicht notwendig, zu unterscheiden zwischen Kosten der Unterbringung und reinem Unterhalt, weil eine Summe festgesetzt wird, die halt nicht überschritten wird. Die Berechnung entspricht in ihren Grundzügen einer familienrechtlichen Bedarfsberechnung, nur nicht mit festgelegten Bedarfssätzen, sondern individuell nach Einkommen und zu unterhaltenden Personen berechnet und ohne Angabe eines individuellen Mehrbedarfes. Das ist eine sozialpolitische Entscheidung. Daneben kann die Behörde jedenfalls keinen Unterhalt mehr auf sich überleiten, gerade weil er im Kostenbeitrag bereits berücksichtigt ist.
    Wenn jetzt gepfändet und dieser Beitrag nicht berücksichtigt wird bei den Freibeträgen, wird er doppelt in Anspruch genommen. Einerseits zahlt er über den Kostenbeitrag bereits Teile des sonst familienrechtlich geschuldeten Unterhaltes, andererseits wird er in der Zwangsvollstreckung so behandelt, als zahle er gar nichts und ein erhöhter Betrag abgeführt durch den Drittschuldner.
    Wenn ich Dein Statement in #9 richtig verstehe, würdest Du aber die Zahlung berücksichtigen, so dass wir jetzt eigentlich nur um juristische Definitionen diskutieren.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Wenn ich Dein Statement in #9 richtig verstehe, würdest Du aber die Zahlung berücksichtigen, so dass wir jetzt eigentlich nur um juristische Definitionen diskutieren.

    :daumenrau

    Auch nur darum ging es bei meinem Fall. Die (auch wenn nur teilweise) gezahlten Kostenbeiträge sind als Unterhaltszahlungen für das Kind anzusehen, weshalb das Kind auch als unterhaltsberechtigte Person nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen ist. Die Kreiskasse, die diese Pfändung erlassen hat, ist allerdings anderer Meinung (hier stehen wohl die eigenen Interessen über dem Sinn des Gesetzes).

    Die KK kann hierzu auch keine besondere Anordnung erlassen, weil die Voraussetzungen des § 850c Abs. 4 ZPO (wegen fehlendem eigenen Einkommen des Kindes) nicht vorliegen und keine rechtliche Grundlage dafür existiert, das Kind aus anderen Gründen nicht als unterhaltsberechtigt anzusehen.

  • Die KK kann hierzu auch keine besondere Anordnung erlassen


    Wäre aber nicht schlecht wenn die KK das trotzdem tun würde, denn dann kann man mit Widerspruch gegen den Verwaltungsakt eindeutig das Verwaltungsgericht darüber entscheiden lassen.


    Aus eigener Erfahrung raus kann ich allerdings sagen, dass da grundsätzlich etwas nicht stimmt in diesem System.
    Ich hab nen Fall, da kassieren die Eltern Kindergeld, das Kind ist behindert und vollstationär untergebracht, die Eltern holen das Kind jedes zweite Wochenende zu sich (und schon ist es nichts mehr mit der Überleitung vom Kindergeld auf uns) und zahlen ihre 58 € häusliche Ersparnis im Monat nicht. Beide sind natürlich unpfändbar.
    Die verdienen mit ihrem behinderten Kind Geld und ich hab keine Möglichkeit den ausstehenden Kostenbeitrag zu vollstrecken.

  • Die KK kann hierzu auch keine besondere Anordnung erlassen


    Wäre aber nicht schlecht wenn die KK das trotzdem tun würde, denn dann kann man mit Widerspruch gegen den Verwaltungsakt eindeutig das Verwaltungsgericht darüber entscheiden lassen.


    Aus eigener Erfahrung raus kann ich allerdings sagen, dass da grundsätzlich etwas nicht stimmt in diesem System.
    Ich hab nen Fall, da kassieren die Eltern Kindergeld, das Kind ist behindert und vollstationär untergebracht, die Eltern holen das Kind jedes zweite Wochenende zu sich (und schon ist es nichts mehr mit der Überleitung vom Kindergeld auf uns) und zahlen ihre 58 € häusliche Ersparnis im Monat nicht. Beide sind natürlich unpfändbar.
    Die verdienen mit ihrem behinderten Kind Geld und ich hab keine Möglichkeit den ausstehenden Kostenbeitrag zu vollstrecken.

    Dazu hat mir mal (vor vielen Jahren) ein Mitarbeiter des LWV etwas gesagt. Ich habe ihn gefragt, warum einige Träger das Kindergeld beanspruchen und seine Dienststelle nicht.

    Er war der Meinung, dass man die Eltern, die ihr Kind wenigstens an den Wochenenden (oder wie bei Dir, jedes zweite WE) zu sich nehmen nicht genau so behandelt werden sollten wie die Eltern, die sich um ihr Kind gar nicht kümmern.

    Wenn die Eltern das Kind wenigstens hin und wieder zu sich nehmen haben sie ja auch Kosten. Ob das so gerechtfertigt ist oder nicht, lassen wir mal dahingestellt sein. Auf jeden Fall hat mich die Meinung des Mitarbeiters beeindruckt und überzeugt.

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