§ 225 Abs. 2 ZPO

  • Wir befinden uns im isolierten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren. Eine Klage wurde von der Gegenseite noch nicht erhoben.

    Ist bei einer zweiten Fristverlängerung (leider war Mandant nicht der Schnellste) § 225 Abs. 2 ZPO zu beachten?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wir befinden uns im isolierten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren. Eine Klage wurde von der Gegenseite noch nicht erhoben.

    Ist bei einer zweiten Fristverlängerung (leider war Mandant nicht der Schnellste) § 225 Abs. 2 ZPO zu beachten?

    M.E. im Grundsatz ja, denn auch im PkH-Verfahren gelten die Vorschriften. In der Praxis habe ich gerade im isolierten PkH-Verfahren aber auch schon Fristverlängerungen ohne Zustimmung der Gegenseite gesehen. Da es sich nicht um Fristen für bestimmende Schriftsätze handelt, wird das lockerer gesehen, und die Uhr der Statistik tickt m.W. bei isolierten PkH-Anträgen auch nicht.

    Ob es auch noch einen Zusammenhang mit folgendem Umstand gibt, ist unklar:
    Antwortet im PkH-Verfahren des Klägers die Gegeseite nicht, kann lediglich eine Prüfung der persönlichen Verhältnisse und der Schlüssigkeit stattfinden, eine ernsthafte Prüfung der (mangelnden) Erfolgsaussicht jedoch nicht. Wird PkH gewährt, kommt die Klage mit fast hundertprozentiger Sicherheit. Wäre die PkH jedoch abzulehnen, kommt es zumindest häufig nicht mehr zur Klageerhebung. Man spart also ein Verfahren. ;)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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