Die richterliche Mitteilung von Informationen an nichtverfahrensbeteiligte Dritte ist nicht allein deshalb eine der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG entzogene spruchrichterliche Tätigkeit, weil sie aus einem laufenden Rechtsstreit heraus erfolgt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09
Entscheidung: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Ent…055CBC.2_cid393
Pressemitteilung: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pre…/bvg15-002.html
Eigene Kurz-Zusammenfassung:
In einem familiengerichtlichen Verfahren übersandte das Amtsgericht der Dienststelle eines Beteiligten (der Beamter ist) auf deren Auskunftsanfrage hin die Ablichtung einer Entscheidung. Davon erlangte der Beamte erst durch Einsicht in seine Personalakte Kenntnis. Ein Verfahren nach Art. 23 EGGVG zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidungsübersendung wurde durch das Oberlandesgericht als nicht statthaft angesehen, da es sich um Amtshilfe i.S.d. Art. 35 Abs. 1 GG gehandelt habe. Nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts durfte der Beteiligte/Beamte nicht darauf verwiesen werden, die Rechtmäßigkeit der Entscheidungsübersendung erst in einem möglichen späteren Disziplinarverfahren klären zu lassen.
Müssen hieraus Konsequenzen für die Auskunftserteilung an eine Behörde gezogen werden? Etwa die Mitteilung an den/die Betroffenen, dass einer Behörde bestimmte Informationen übermittelt wurden?