Pfändung des Miterbenanteils des Antragsgegners in der Teilungsversteigerung

  • Moin zusammen,

    ich habe hier ein etwas skurriles Konstrukt. Vielleicht könnt ihr den Knoten bei mir im Kopf oder das Problem lösen.

    Im Grundbuch steht eine Erbengemeinschaft zu A und B. Der Antrag auf Aufhebung der Gemeinschaft wurde von A gestellt; B ist somit Antragsgegner. Der Miterbenanteil von B wurde für einen Gläubiger verpfändet und für einen weiteren Gläubiger wurde der Miterbenanteil gepfändet.
    Verfahrensbeteiligte sind diese Gläubiger auf alle Fälle.
    Nehme ich jetzt drei Antragsgegner (Miteigentümer und Ver- und Pfändungsgläubiger) mit ins Rubrum auf, sodass ich drei Antragsgegner habe? Wie verfahre ich weiter mit den beiden Gläubigern?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Stöber sagt dazu, (§180 RN 11.11), dass die Pfändungspfandgläubiger als Antragsgegner am Verfahren zu beteiligen sind
    ich mache das so:
    A (Antragsteller)
    gegen
    1.) B
    2.) C
    3.) D als Pfändungspfandgläubiger des Antragsgegners zu 2.)
    Antragsgegner

    Besonderheiten gibt es (bei der Teilungsversteigerung einer Erbengemeinschaft) letztlich nicht
    Aber: der Erlös steht der Erbengemeinschaft einschließlich der Pfändungspfandgläubiger zu
    also: auch die müssen mitwirken bei der Auskehrung (im Rahmen der Verteilungstermins oder aber der Hinterlegung)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Als Alternative habe ich das auch schon in Erwägung gezogen.
    Zu deinem Lösungsansatz; vielen Dank dafür. Aber nach deinem Vorschlag müsste es nicht heißen: Als Pfändungspfandgläubiger des Antraggegners zu 1.)? 1) wäre der Miteigentümer B.

  • sicher nur ein Schreibfehler.
    Ich würde es genauso machen. Aber Pfändungsgläubiger sind ja C und D- ist ja egal, ob das Pfandrecht freiwillig oder durch Beschluss erlangt wurde

  • hab n schlechtes Beispiel gewählt- nämlich aus meinem Fall...da waren es 3 Erben (A, B, C) und ein Pfändungspfandgläubiger (D)
    Der Anteil des Miteigentümers B war nicht gepfändet. D hatte den Anteil des C gepfändet
    Sorry für die Verwirrung;)

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