Antragsberechtigung der Erben des Grundpfandrechtsgläubigers gemäß § 467 Abs. 2 FamFG

  • Ein liebes „Hallo“ in die Runde mit der Bitte um unterstützende Hilfe....

    Herr Dr. M.B. hat im Jahre 1969 im Rahmen eines Grundstückserwerbs eine Eigentümerbriefgrundschuld bestellt. Der Grundschuldbrief ist dem Notar übersandt worden. Seither sind keinerlei Eintragungen bei der Grundschuld erfolgt. Dr. M.B. ist allein beerbt worden von I.B., diese wiederum vom den Antragstellern in meinem Aufgebotsverfahren (Aufgebotsverfahren Grundpfandrechtsbrief). Sie nehmen für sich das Antragsrecht gem. § 467 Abs. 2 FamFG in Anspruch und tragen dazu lediglich vor, sie hätten keine Kenntnis davon, dass die Grundschuld abgetreten worden sei, verpfändet wurde oder Rechte Dritter bestünden. Sie diene keiner weiteren Beleihung; der Brief sei unauffindbar.

    Dieser Vortrag scheint mir zu dürftig, oder? Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10.05.2012 (6 Wx 1/12) lässt sich darüber aus, von den Umständen des Einzelfalles hänge es ab, welches Maß an Sicherheit der Feststellung behaupteter Tatsachen zu fordern ist.


    Meine Gedanken:

    Kann man die Antragsteller nicht; zusätzlich auffordern,

    ....mitzuteilen, wer die jeweiligen Nachlässe nach Dr. M.B. und I.B. gesichtet und aufgelöst hat?
    ....mit welcher Bank beim Grundstückserwerb 1969 vertraglich verhandelt worden sein könnte?
    ....mitzuteilen, ob sämtliche auch im Zusammenhang mit dem damaligen Grunstückerwerb stehenden Unterlagen/Ordner durchsucht wurden?
    ....auch diese Angaben an Eides Statt zu versichern?

    Ich würde gern eure Meinung hierzu wissen

    ...welches Maß; ist vertretbar/ überzogen?

  • Wie Du an meinen Antworten siehst, finde ich sämtliche Nachfragen Deinerseits überzogen. Ich hätte auch oft gerne mehr Informationen, was alles angestellt worden ist, um den Brief zu finden, einfach nur, um das Gefühl zu haben, die machen das einfach nur so aus Jux, Dollerei und Faulheit. Letztlich ist es aber grade in Deinem Fall so, dass zwei (!) Erbfälle vorliegen und das Recht vor 45 (!) Jahren eingetragen worden ist.
    Daher: laufen lassen. Alles andere ist Zeitverschwendung und dient "nur" Deiner Gewissensberuhigung.
    Die Antragsteller können ja auch nur an Eides statt versichern (bzw. diese anbieten), was sie selber wissen. Wenn die nicht mehr wissen, dient alles weitere NICHT der Beweissicherung und dem Erkenntnisgewinn des Gerichts.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Zitat

    Daher: laufen lassen. Alles andere ist Zeitverschwendung und dient "nur" Deiner Gewissensberuhigung.

    Ich gebe Dir recht, dass ich in diesem Fall wohl vordringlich mein Gewissen beruhigen wollte; daher hatte ich ja auch selbst Zweifel, ob meine Bedenken überzogen sein könnten! Es ist gut, dies auf diesem Wege von anderer (deiner) Seite auch noch einmal bestätigt zu bekommen. Freu mich, dass du geantwortet hast und werde es "laufen lassen"!
    Dank dir!

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