VO (EG) Nr. 805/2004 und Gewaltschutzverfahren

  • In einem Gewaltschutzverfahren trägt der Antragsgegner laut Beschluss die Kosten. Später wird anwaltliche Vertretung angezeigt, außer Akteneinsicht für die Vorbereitung einer Strafanzeige wegen Falschaussage gegen den Antragsteller rührt sich der Antragsgegneranwalt in diesem Verfahren nicht mehr. Später werden widerspruchslos die Kosten gegen den Antragsgegner festgesetzt.

    Nunmehr beantragt Antragsteller die Bestätigung des KFB als eiuropäischen Vollstreckungstitel.

    Ist die Vollstreckbarerklärung nach Art. 7 möglich, oder bezieht sich Art. 7 nur auf Entscheidungen zu Forderungen gemäß Art. 6 ?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Antwort, an der ich mich vergebens versucht habe, würde mich auch interessieren.
    Obwohl ich verschiedene Unterlagen hierzu habe, finde ich keine eindeutige Lösung.
    Diese VO ist ein noch größerer EU-Knaller, als die Erfindung der IBAN.

  • Ob Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu Hauptsacheentscheidungen, die nicht auf Zahlung einer Geldsumme lauten, als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden können, hängt letztlich von der Auslegung des Rechtspflegers ab.

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