In einem Gewaltschutzverfahren trägt der Antragsgegner laut Beschluss die Kosten. Später wird anwaltliche Vertretung angezeigt, außer Akteneinsicht für die Vorbereitung einer Strafanzeige wegen Falschaussage gegen den Antragsteller rührt sich der Antragsgegneranwalt in diesem Verfahren nicht mehr. Später werden widerspruchslos die Kosten gegen den Antragsgegner festgesetzt.
Nunmehr beantragt Antragsteller die Bestätigung des KFB als eiuropäischen Vollstreckungstitel.
Ist die Vollstreckbarerklärung nach Art. 7 möglich, oder bezieht sich Art. 7 nur auf Entscheidungen zu Forderungen gemäß Art. 6 ?