Nacherbfolge auslegungsbedürftig: Erbschein für Eintr. Vorerben erforderlich?

  • Mich beschäftigt wegen der GB-Berichtigung folgender Nachlassfall:

    Alleineigentümer M ist verstorben. Es liegt ein notarielles Testament vor, welches M gemeinsam mit seiner Ehefrau F im Jahre 2006 errichtet hat. Darin haben beide folgende Erbeinsetzung vorgenommen:

    Sich wechselseitig als Erben des anderen Ehegatten zu 4/7 des Nachlasses;
    die drei Kinder A, B, und C (namentlich benannt) "zu je 1/7 - alle als befreite - Vorerben".

    Sodann ist wörtlich geregelt:

    "Unsere Ersatzerben sind unsere Kinder zu gleichen Teilen.

    Zu Nacherben bestimmen wir eventuelle Enkelkinder ebenfalls zu gleichen Teilen, ersatzweise den Z e.V. in M.

    Für den Fall, dass unsere Kinder nach dem Tode der Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend macht, soll es auch nach dem Tod des Längstlebenden auf den Pflichtteil gesetzt sein. Der frei werdende Erbteil wächst den anderen Erben zu."

    Ich habe die NL-Akte (von Auswärts) beigezogen. Daraus ergibt sich, dass F und die drei Kinder A, B und C leben und derzeit nur C (minderjährige) Kinder hat (C1 und C2).

    Ich war jetzt schon dabei, den Nacherbenvermerk zu entwerfen, bin nun aber auf Fragen gestoßen, die sich mir so nicht erschließen:

    1. Tritt die Nacherbfolge mit dem Tode des letzten Kindes ein oder tritt jeweils eine Nacherbfolge ein, wenn eines der Vorerben-Kinder verstirbt?
      .
    2. Ist der Z e.V. nur dann Ersatznacherbe, wenn gar kein Enkelkind den Nacherbfall erlebt oder quasi "stammweise", so dass Z z.B. Nacherbe für den Anteil A wäre, wenn dieser vor dem Nacherbfall kinderlos versterben sollte (obwohl beispielsweise B und C Kinder haben)?
      .
    3. Ist das Nacherbenrecht vererblich? Ich denke, nicht.
      .
    4. Ist aufgrund der vorstehenden Auslegungsfragen (schon jetzt) ein Erbschein zu fordern, damit der Nacherbenvermerk zutreffend gefasst werden kann?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Tritt die Nacherbfolge mit dem Tode des letzten Kindes ein oder tritt jeweils eine Nacherbfolge ein, wenn eines der Vorerben-Kinder verstirbt?


    Dazu steht nichts in der VvTw? Echt :eek: ?
    Ich würde es so auslegen, dass für jeden der Vorerben der Nacherbfall mit dem Tod des jeweiligen Vorerben eintritt.
     .

    Ist der Z e.V. nur dann Ersatznacherbe, wenn gar kein Enkelkind den Nacherbfall erlebt oder quasi "stammweise", so dass Z z.B. Nacherbe für den Anteil A wäre, wenn dieser vor dem Nacherbfall kinderlos versterben sollte (obwohl beispielsweise B und C Kinder haben)?


    Ebenfalls auslegungsbedürftig. "Zu Nacherben bestimmen wir eventuelle Enkelkinder ebenfalls zu gleichen Teilen, ersatzweise den Z e.V. in M." hört sich zuerst mal nach "Zu Nacherben jedes Vorerben bestimmen wir dessen Abkömmlinge unter sich nach den Regeln der ges. Erbfolge", also nach Stämmen, an. Ob nicht aber im Gegenteil gewollt war, dass das Vermögen "in der Familie" bleiben sollte, wenn auch nur eines der Kinder wieder Kinder (= Enkelkinder der Erblasser) hat, erscheint auch nicht ganz fernliegend.

    Kann die überlebende Ehefrau noch dazu angehört werden?
    .

    Ist das Nacherbenrecht vererblich? Ich denke, nicht.

    Es ist umstritten, ob eine ausdrückliche Ersatznacherbfolge die nach § 2108 Abs. 2 BGB vermutete Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts ausschließt (so die frühere h.M.). Nach BayObLG, 1Z BR 9/93 ist das vielmehr Frage des Einzelfalls.
    .

    Ist aufgrund der vorstehenden Auslegungsfragen (schon jetzt) ein Erbschein zu fordern, damit der Nacherbenvermerk zutreffend gefasst werden kann?

    Aber auf jeden Fall!

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das Testament wurde nur auszugsweise eröffnet und das Original wieder verschlossen. Das vollständige Testament kenne ich also nicht. Ich gehe aber natürlich davon aus, dass auch bzgl. der Nacherbfolge alles eröffnet wurde. Demnach gibt es nur die von mir in #1 geschilderten Anordnungen.

    Die F lebt ja noch und könnte vermutlich zum Gewollten etwas sagen. Allerdings wohl nicht im GB-Verfahren sondern m.E. nur in einem ES-Verfahren.

    Ich denke daher auch, dass ich einen Erbschein verlangen werde.

    Oder gibt es noch andere Ansichten???

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde einen Erbschein verlangen, weil auslegungsbedürftige zweifelhafte Notarbeurkundungen nicht durch extensive Auslegung des Grundbuchamts überbrückt werden können.

    Das ist Sache des Nachlassgerichts, wobei die Sache dort spannend wird, weil man zum Zweck der Auslegung das wiederverwahrte Testament wohl nochmals einsehen muss, wenn man sich keine Kopie des Testaments mit vollständigem Testamentsinhalt in den Akten zurückbehalten hat.

  • "Das ist Sache des Nachlassgerichts, wobei die Sache dort spannend wird, weil man zum Zweck der Auslegung das wiederverwahrte Testament wohl nochmals einsehen muss, wenn man sich keine Kopie des Testaments mit vollständigem Testamentsinhalt in den Akten zurückbehalten hat."

    Hat zwar nichts mit diesem Thread zu tun, aber ich habe noch in keinem Amt gesehen, dass eine vollständige Kopie zurückbehalten wurde und ich war schon auf sehr vielen Nachlassgerichten tätig. Wird das wirklich gemacht?

  • War für mich immer selbstverständlich.

    Was eröffnet werden und - als auszugsweise Kopie - hinausgehen darf, hat doch nichts mit der Frage zu tun, ob das Nachlassgericht Kenntnis vom gesamten Inhalt hat. Denn die hat es ohnehin schon anlässlich der Ersteröffnung.

  • In der übersandten Akte war tatsächlich nur eine auszugsweise Kopie vorhanden und ich meine, dass es das hiesige NLG ebenso gehandhabt hätte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!