Pfändungsschutz für Dreimonatsrente?

  • Sachverhalt: Schuldner verstorben, Kontenpfändung, Pfändungsschutzkonto, Sockelbetrag 1280,04 €, Dreimonatsrente i.H.v. 2094,00 € überwiesen, Bank hat nur 1280,04 € an Witwe ausgezahlt. Schuldnerin hat Antrag nach 765a ZPO gestellt auf teilweise Aufhebung der ZV und Anweisung an Drittschuldnerin, das Guthaben zur Auszahlung freizugeben. Drittschuldnerin weigert sich. Nach einstweiliger Einst. jetzt Hinweis auf Drittwiderspruchsklage?

  • Sachverhalt: Schuldner verstorben, Kontenpfändung, Pfändungsschutzkonto, Sockelbetrag 1280,04 €, Dreimonatsrente i.H.v. 2094,00 € überwiesen, Bank hat nur 1280,04 € an Witwe ausgezahlt. Schuldnerin hat Antrag nach 765a ZPO gestellt auf teilweise Aufhebung der ZV und Anweisung an Drittschuldnerin, das Guthaben zur Auszahlung freizugeben. Drittschuldnerin weigert sich. Nach einstweiliger Einst. jetzt Hinweis auf Drittwiderspruchsklage?

    Was hältst Du von Stöber, Rdn. 1040?

  • Nach einstweiliger Einst. jetzt Hinweis auf Drittwiderspruchsklage?

    So ganz versteh ich jetzt die Frage nicht, du möchstest nach einst. Einstellung nicht abschließend über den Antrag entscheiden? :gruebel:

    Im übrigen wird auch weitgehend vertreten das mit dem Tod des Schuldnersdas Konto seine Eigenschaft als P-Konto verliert (Bank hätte also auch die 1280,04 schon nicht an die Witwe (Erbin?) auszahlen dürfen.

  • Nein, die Dreimonatsrente ist eine Art Witwenrente. Sie steht der Witwe zu, die genaue Witwenrente wird dann für die Folgemonate erst berechnet, dass dauert eine gewisse Zeit. Die Witwe wurde allerdings wohl nicht gefragt, auf welches Konto überwiesen werden soll. Es gibt ja auch Fälle, dass man als Witwe nicht Erbe wird (z.B. durch anhängiges Scheidungsverfahren oder wegen Ausschlagung der Erbschaft) und dennoch die Witwenrente erhält. Dann hätte der Rententräger auf ein Konto überwiesen, an welches die Witwe auch ohne Pfändung gar nicht herankäme, sondern lediglich die Erben. Es ist also nicht ganz richtig, was hier die Rentenversicherung gemacht hat.

    Man sollte also erst mal klären, ob die Witwe auch Erbe geworden ist, wenn ja: Alleinerbe oder Miterbe. Ein Gemeinschaftskonto kann es ja nicht gewesen sein, wenn es ein P-Konto war. Also dürfte man der Witwe ohnehin nur etwas auszahlen, wenn sie der Bank einen Erbschein oder ein notarielles Testament vorlegt (oder eine Vollmacht über den Tod hinaus hat). Sind mehrere Erben vorhanden, können sie nur gemeinsam oder mit gegenseitiger Vollmacht über das Konto verfügen. Wäre die Witwe gar nicht Erbe, hätte die Rentenversicherung noch nicht mal befreiend an sie geleistet, wenn sie auf ein Konto überwiesen hat, das der Witwe gar nicht gehört.

    Richtig ist schon, dass das Konto mit dem Tode den Charakter des P-Kontos verloren hat, sodass Vollstreckungsschutzanträge ohnehin nur über § 765a ZPO laufen, Entscheidungen erst nach vorheriger Anhörung des Gläubigers (? was hat denn der geantwortet). Ist die Witwe hingegen Erbin des Schuldners geworden, ist sie dessen Rechtsnachfolger und haftet für die Verbindlichkeiten, sie ist dann ja auch Rechtsnachfolger des Schuldners im der ZV-Sache und kann somit hier auch Anträge stellen, was sie mangels Erbenstellung gar nicht tun könnte. Dann sollte es denkbar sein, dass sie selbst für das Konto einen 765a-Antrag stellen kann, dem man u.U. stattgeben kann, wenn die Voraussetzungen des 765a ingesamt erfüllt sind.

    Also: Ist sie Erbe --> 765a denkbar (wobei man nochmal nachdenken müsste wie es ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, wird wohl etwas schwieriger)
    Ist sie nicht Erbe --> kein Zugriff auf das Konto insgesamt, muss sich an Rentenversicherung wenden, da nicht befreiend an sie geleistet wurde.

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