Bedingte Ernennung eines Testamentsvollstreckers

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem:

    Es gibt ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament. Der Ehemann ist verstorben.
    Die Ehefrau ist als Vorerbin eingesetzt und die Kinder des Erblassers als Nacherben. Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tod der Vorerbin.

    Fraglich ist für mich vorliegend, ob wirksam eine Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist oder evtl. nur eine Vollmacht (Vgl. MüKo, Vorbem. § 2197 Rn. 7 ff.) erteilt wurde. Wobei bezüglich der Form der Vollmacht problematisch ist, dass diese für einen Grundstücksverkauf nicht ausreichend wäre.

    Im Testament wurde folgendes geregelt:
    Tritt der Fall , dass das Grundstück zum Verkauf steht oder eine einvernehmliche Abweichungsregelung zu realisieren ist, zu einem Zeitpunkt ein, in dem die Ehefrau das persönlich nicht umsetzten kann oder will, soll X, der sich dazu schon bereit erklärt hat, diese Aufgabe übernehmen. Er hat dann die Befugnisse eines TV.

    X ist einer der Nacherben.

    Ist die Bedingung, dass X TV sein soll, wenn die Ehefrau den Hausverkauf nicht umsetzten kann oder will zulässig? Steht § 2065 Abs. 1 BGB dieser Regelung nicht entgegen? :gruebel:

    Im Erbscheinsverfahren wird beantragt: Bedingte Testamentsvollstreckung ist angeordnet.

  • Zur Vollmacht würde ich erstmal nicht kommen. Das Testament spricht ausdrücklich von "TV". Ist es ein abgeschriebenes oder vielleicht sogar mit (mehr oder weniger) Sachverstand verfasstes Testament?

    Bevor ich § 2065 I bemühen würde, würde ich eine Auslegung versuchen.

    Und: Wie stehen die weiteren Beteiligten zu dem ESA?

  • Es handelt sich um ein abgeschriebenes Testament.

    Wie die anderen Erben zu der Regelung stehen weiß ich noch nicht.

    Im Erbschein beantragt ist, dass bedingte Testamentsvollstreckung angeordnet ist.

    Wie könnte man denn so auslegen, dass die Anordnung der TV zulässig ist?

    Oder haltet ihr die Bestimmung nicht für unzulässig?

    Für mich ist unklar, wie z. Bsp. das Grundbuchamt feststellen soll, ob bereits TV gilt oder die Vorerbin ohne den Testamentsvollstrecker handeln kann.

  • TV unter einer Bedingung ist grundsätzlich möglich; nähere Ausführungen dazu im MüKo zu § 2197 BGB, Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen (Zugriff über Beck-online).
    Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung wäre dann ggf. ggü. dem GBA nachzuweisen (Nichteintritt durch Handeln der Ehefrau, Eintritt durch Vorlage eines TV-Zeugnisses, würde ich meinen).

  • Im Zimmermann (TV Handbuch) habe unter Rn. 50 folgendes gefunden:

    "... die Anordnung der TV a kann aufschiebend bedingt sein kann ("TV tritt ein, wenn..."), doch kann der Erblasser selbst die Bedingung setzten (Also nicht: TV tritt ein, wenn meine Ehefrau es verlang")"

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