Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Es gibt ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament. Der Ehemann ist verstorben.
Die Ehefrau ist als Vorerbin eingesetzt und die Kinder des Erblassers als Nacherben. Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tod der Vorerbin.
Fraglich ist für mich vorliegend, ob wirksam eine Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist oder evtl. nur eine Vollmacht (Vgl. MüKo, Vorbem. § 2197 Rn. 7 ff.) erteilt wurde. Wobei bezüglich der Form der Vollmacht problematisch ist, dass diese für einen Grundstücksverkauf nicht ausreichend wäre.
Im Testament wurde folgendes geregelt:
Tritt der Fall , dass das Grundstück zum Verkauf steht oder eine einvernehmliche Abweichungsregelung zu realisieren ist, zu einem Zeitpunkt ein, in dem die Ehefrau das persönlich nicht umsetzten kann oder will, soll X, der sich dazu schon bereit erklärt hat, diese Aufgabe übernehmen. Er hat dann die Befugnisse eines TV.
X ist einer der Nacherben.
Ist die Bedingung, dass X TV sein soll, wenn die Ehefrau den Hausverkauf nicht umsetzten kann oder will zulässig? Steht § 2065 Abs. 1 BGB dieser Regelung nicht entgegen?
Im Erbscheinsverfahren wird beantragt: Bedingte Testamentsvollstreckung ist angeordnet.