Öffentliche Zustellung Verzicht

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich bräuchte mal wieder Hilfe:
    Es wurde ein Pfüb gegen zwei Schuldner (Gesamtschuldner) erlassen.
    Die Gläubigerin möchte nun bzgl. eines Schuldners eine Verzichtserklärung nach § 843 ZPO erklären.
    Die Verzichtserklärung ist dem Schuldner ja zuzustellen, daher hat sich die Gläubigerin an den Gerichtsvollzieher gewandt, dieser hat ihr jedoch mitgeteilt, dass die Zustellung nicht erfolgen kann, er sucht den Schuldner selbst, dieser sei untergetaucht.
    Nun möchte die Gläubigerin die öffentliche Zustellung der Verzichtserklärung beantragen.
    Über § 191 würde ja auch § 185 ZPO Anwendung finden, wenn ich das richtig sehe. Müßte ich als Vollstreckungsgericht die öffentliche Zustellung bewilligen, weil sich der Verzicht auf einen Pfüb bezieht?
    Falls zufällig jemand mit Insolvenzkenntnissen mitliest: Hintergrund ist, dass sich der Schuldner in der Verbraucherinsolvenz befindet, der Insolvenzverwalter beabsichtigt wegen der Insolvenz eine Klage gegen die Gläubigerin einzureichen (gerichtet auf Aufhebung des Pfübs wegen der Insolvenz, PKH-Prüfungsverfahren läuft), daher will sie die Verzichtserklärung abgeben (um die Klage zu vermeiden). Kann der Verzicht vielleicht gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt werden, wenn der Schuldner nicht auffindbar ist? Und kann überhaupt das Insolvenzverfahren weiter laufen, wenn der Schuldner wirklich untergetaucht ist?
    Sobald hier der Antrag auf öffentliche Zustellung eingeht, würde ich natürlich erstmal beim Insolvenzgericht bzw. Verwalter nachfragen, ob dort vielleicht eine zustellungsfähige Anschrift des Schuldners bekannt ist. Bislang hat die Gläubigerin nur telefonisch die RAST beschäftigt.

    Bin für jeden Tipp dankbar!

  • Was wurde denn gepfändet?

    Wegen § 89 Abs. 1 ZPO ist dem Insolvenzgläubiger die Zwangsvollstreckung untersagt. Warum soll er verzichten?

  • Gepfändet wurde 2013 Bankguthaben. Der Gläubigerin war nicht bekannt, dass der Schuldner (einer von beiden) in Insolvenz war. Sie hat jetzt vom Zivilgericht den Klageentwurf im PKH-Prüfungsverfahren erhalten. Um der Klage zu entgehen, möchte sie bzgl. des einen Schuldners eine Verzichtserklärung abgeben.
    Ob die Klage sinnvoll ist bzw. ob der Insolvenzverwalter oder Schuldner andere Anträge hätte stellen könne, ist mir eigentlich egal. Das PKH-Prüfungsverfahren läuft zur Zeit in der Zivilabteilung, wenn PKH bewilligt wird, wird die entsprechende Klage anhängig, dann darf sich der Zivilrichter näher mit dem Sachverhalt beschäftigen.
    Die Gläubigerin wird nach dem Telefonat mit der RAST aber wohl hier zu meinem M-Verfahren (Pfüb) den Antrag auf öffentliche Zustellung stellen.
    Die Zivilakte werde ich mir kommen lassen, wenn wir denn ein Antrag vorliegt, eigentlich müsste dort ja eine PKH Erklärung vorliegen, aus der sich vielleicht eine Anschrift des Schuldners ergibt.
    Aber die Frage könnte ja auch grds. von Interesse sein, ist die öffentliche Zustellung einer Verzichtserklärung bzgl. eines Pfübs möglich und welches Gericht hat sie zu bewilligen?

  • Am Rande:

    a) Zur Erhebung einer Klage gehört die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, BGH, Urteil vom 09.12.1987 - IVb 4/87, BGHZ 102, 332; nicht grundsätzlich in Abrede gestellt durch BVerfG, Beschluss vom 02.02.1996 - 1 BvR 2211/94

    b) Damit dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Klage fehlt, reicht es völlig aus, wenn die pfändende Gläubigerin eine entsprechende Erklärung z.B. im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens abgibt, sie kann auch einfach den PfüB entwertet zurückgeben ...

    Zur Sache:
    Ohne die Rechtsprechung dazu überprüft zu haben: Wie wäre es mit der "actus-contrario-Theorie", d.h. wer für den Erlass der Ausgangsentscheidung zuständig ist, ist auch für den Erlass einer diese Ausgangsentscheidung aufgebenden Gegenentscheidung zuständig?


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Gepfändet wurde 2013 Bankguthaben. Der Gläubigerin war nicht bekannt, dass der Schuldner (einer von beiden) in Insolvenz war. Sie hat jetzt vom Zivilgericht den Klageentwurf im PKH-Prüfungsverfahren erhalten. Um der Klage zu entgehen, möchte sie bzgl. des einen Schuldners eine Verzichtserklärung abgeben.
    Ob die Klage sinnvoll ist bzw. ob der Insolvenzverwalter oder Schuldner andere Anträge hätte stellen könne, ist mir eigentlich egal. Das PKH-Prüfungsverfahren läuft zur Zeit in der Zivilabteilung, wenn PKH bewilligt wird, wird die entsprechende Klage anhängig, dann darf sich der Zivilrichter näher mit dem Sachverhalt beschäftigen.
    Die Gläubigerin wird nach dem Telefonat mit der RAST aber wohl hier zu meinem M-Verfahren (Pfüb) den Antrag auf öffentliche Zustellung stellen.
    Die Zivilakte werde ich mir kommen lassen, wenn wir denn ein Antrag vorliegt, eigentlich müsste dort ja eine PKH Erklärung vorliegen, aus der sich vielleicht eine Anschrift des Schuldners ergibt.
    Aber die Frage könnte ja auch grds. von Interesse sein, ist die öffentliche Zustellung einer Verzichtserklärung bzgl. eines Pfübs möglich und welches Gericht hat sie zu bewilligen?

    Warum teilt der Gläubiger der Bank nicht einfach mit, dass sie aus dem PfÜB keine Ansprüche mehr herleitet? Zwar ist die Verzichtserklärung dem Schuldner gegenüber abzugeben, aber guck mal bei Stöber, Rdn. 686.

  • ist die öffentliche Zustellung einer Verzichtserklärung bzgl. eines Pfübs möglich und welches Gericht hat sie zu bewilligen?

    Daran das die öffentliche Zustellung möglich ist hätte ich eigentlich keinen Zweifel. Auch bei Zustellungen im Parteibetrieb ist eine öffentliche Zustellung möglich.

    Die Frage wäre allenfalls nur ob für diese -aussergerichtliche- Verzichtserklärung als einseitige Willenserklärung des Gläubiger noch das Vollstreckungsgericht zuständig ist, ob also diese Erklärung noch als unselbständiger Verfahrensteil zum gerichtlichen Vollstreckungsverfahren gehört.
    Für mich wäre es aber eher eine aussergerichtliche Erklärung, die zwar erfolgt weil es irgendwann mal ein Vollstreckungsverfahren gab, aber an sich nicht mehr zum gerichtlichen Verfahren gehört -> ich würde da eher die allg. Zuständig im Rahmen des § 132 II BGB sehen.

  • Am Rande:

    [...]

    b) Damit dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Klage fehlt, reicht es völlig aus, wenn die pfändende Gläubigerin eine entsprechende Erklärung z.B. im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens abgibt, sie kann auch einfach den PfüB entwertet zurückgeben ...


    [...]

    Hier ist sicher die vollstreckbare Ausfertigung des Titels gemeint? Entwertete PfÜBse wären mir neu...

  • Hängt davon ab, auf was der Gläubiger nun verzichten will. Will er nur auf die Rechte aus dem PfÜB verzichten, dann müsste eben dieser herausgegeben werdn. Will er auf die Techte aus dem Titel selbst verzichten, dann Herausgabe des Titels.
    Und warum soll eine Entwertung eines PfÜB nicht möglich sein? Die Entwertung sagt doch nur, dass der Gläubiger auf die Rechte aus diesem Schriftstück verzichtet. Im Fall des PfÜB wäre das eben die Pfändung und Überweisung einer bestimmten Forderung.
    Sicher, in der Praxis wird das kaum vorkommen, weil man nach vollständiger Befriedigung eben nicht nur auf die Vollstreckungsmaßnahme verzichten muss, sondern die Vollstreckungsgrundlage, also den Titel, herausgeben muss. Aber hier in diesem Fall? Hängt eben davon ab, was der Gläubiger will.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nachtrag: Entwerten kann man eigentlich alles, was einem einen Anspruch verschafft. Siehe z.B. die Entwertung von Postwertzeichen (Abstempeln durch die Post, so dass aus diesen kein weiterer Anspruch mehr hergeleitet werden kann, oder die Entwertung von Fahrkarten ...)

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (22. Januar 2015 um 08:35) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Will er nur auf die Rechte aus dem PfÜB verzichten, dann müsste eben dieser herausgegeben werdn.

    Ich versteh ehrlich gesagt nicht was du damit sagen willst, wer soll was herausgeben? :gruebel:
    Der Drittschuldner seine Abschrift an den Gläubiger aushändigen, welchen Sinn soll das haben?

  • Hängt davon ab, auf was der Gläubiger nun verzichten will. Will er nur auf die Rechte aus dem PfÜB verzichten, dann müsste eben dieser herausgegeben werdn. Will er auf die Techte aus dem Titel selbst verzichten, dann Herausgabe des Titels.
    Und warum soll eine Entwertung eines PfÜB nicht möglich sein? Die Entwertung sagt doch nur, dass der Gläubiger auf die Rechte aus diesem Schriftstück verzichtet. Im Fall des PfÜB wäre das eben die Pfändung und Überweisung einer bestimmten Forderung.
    Sicher, in der Praxis wird das kaum vorkommen, weil man nach vollständiger Befriedigung eben nicht nur auf die Vollstreckungsmaßnahme verzichten muss, sondern die Vollstreckungsgrundlage, also den Titel, herausgeben muss. Aber hier in diesem Fall? Hängt eben davon ab, was der Gläubiger will.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nachtrag: Entwerten kann man eigentlich alles, was einem einen Anspruch verschafft. Siehe z.B. die Entwertung von Postwertzeichen (Abstempeln durch die Post, so dass aus diesen kein weiterer Anspruch mehr hergeleitet werden kann, oder die Entwertung von Fahrkarten ...)

    Der Anspruch entsteht mit der Zustellung des PfÜB beim Drittschuldner. Für den Gläubiger hat die Pfändung keine ähnliche Bedeutung wie der Titel.

  • Danke für die bisherigen Beiträge.
    Die Gläubigerin wünscht die öffentliche Zustellung der Verzichtserklärung, alles andere kommt nicht in Betracht, zumal der Pfüb gegen den zweiten Schuldner weiterhin Bestand haben soll. Da kann also nichts herausgegeben werden.
    Der Gedanke, den Phil hatte, ist mir auch schon in den Sinn gekommen.
    Gilt die ZPO oder § 132 BGB bzgl. der Abgabe einer Verzichtserklärung? In der Kommentierung steht, die Verzichtserklärung ist Prozesshandlung und dass die Zustellung auf Betreiten des Gäubigers durch den Gerichtsvollzieher nach den Vorschriften der §§ 192 ff ZPO erfolgt.
    Bei § 132 BGB wäre ich als Vollstreckungsgericht ja raus, oder? Welche Abteilung wäre nach § 132 Abs. 2 S. 2 BGB zuständig (Zivilabteilung, AR-Sache)? Die Erklärende hat ihren Wohnsitz auch in unserem Amtsgerichtsbezirk, wir bleiben also örtlich zuständig, bleibt halt nur die Frage, wer in welcher Abteilung die öffentliche Zustellung bewilligen muss.
    Wenn das unzuständige Gericht die öffentliche Zustellung bewilligt, ist die Zustellung unwirksam, und das wollen wir ja nicht...:cool:
    Meinungen dazu?

  • Hängt davon ab, auf was der Gläubiger nun verzichten will. Will er nur auf die Rechte aus dem PfÜB verzichten, dann müsste eben dieser herausgegeben werdn. Will er auf die Techte aus dem Titel selbst verzichten, dann Herausgabe des Titels.
    Und warum soll eine Entwertung eines PfÜB nicht möglich sein? Die Entwertung sagt doch nur, dass der Gläubiger auf die Rechte aus diesem Schriftstück verzichtet. Im Fall des PfÜB wäre das eben die Pfändung und Überweisung einer bestimmten Forderung.
    Sicher, in der Praxis wird das kaum vorkommen, weil man nach vollständiger Befriedigung eben nicht nur auf die Vollstreckungsmaßnahme verzichten muss, sondern die Vollstreckungsgrundlage, also den Titel, herausgeben muss. Aber hier in diesem Fall? Hängt eben davon ab, was der Gläubiger will.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nachtrag: Entwerten kann man eigentlich alles, was einem einen Anspruch verschafft. Siehe z.B. die Entwertung von Postwertzeichen (Abstempeln durch die Post, so dass aus diesen kein weiterer Anspruch mehr hergeleitet werden kann, oder die Entwertung von Fahrkarten ...)

    Der Original-PfÜB liegt in der Akte des Vollstreckungsgerichts. Den würde ich NIEMANDEM zum Entwerten herausgeben :teufel:.

    Das Vollstreckungsgericht hebt in der Regel nur nach § 775 f. ZPO auf. Wenn der Gläubiger (aus welchen Gründen auch immer) auf seine durch Pfändung (und Überweisung) erworbenene Rechte verzichten will, ist § 843 ZPO einschlägig.

  • Der Original-PfÜB liegt in der Akte des Vollstreckungsgerichts. Den würde ich NIEMANDEM zum Entwerten herausgeben :teufel:.

    Das Vollstreckungsgericht hebt in der Regel nur nach § 775 f. ZPO auf. Wenn der Gläubiger (aus welchen Gründen auch immer) auf seine durch Pfändung (und Überweisung) erworbenene Rechte verzichten will, ist § 843 ZPO einschlägig.

    hm ...

    1) Wieviele Urteile kennst, bei denen das Original an die Parteien herausgegeb wurde? Wir sind uns wohl einig, dass es nur um die (vollziehbaren) Ausfertigungen gehen kann, oder?
    2) Die entwertete Rückgabe des PfÜB an den Schuldner erfüllt m.E. die Anforderungen des § 843 ZPO (Teil 1), dann ist nur noch die Information des Drittschuldners nötig. Wo ist also das Problem?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der Original-PfÜB liegt in der Akte des Vollstreckungsgerichts. Den würde ich NIEMANDEM zum Entwerten herausgeben :teufel:.

    Das Vollstreckungsgericht hebt in der Regel nur nach § 775 f. ZPO auf. Wenn der Gläubiger (aus welchen Gründen auch immer) auf seine durch Pfändung (und Überweisung) erworbenene Rechte verzichten will, ist § 843 ZPO einschlägig.

    hm ...

    1) Wieviele Urteile kennst, bei denen das Original an die Parteien herausgegeb wurde? Wir sind uns wohl einig, dass es nur um die (vollziehbaren) Ausfertigungen gehen kann, oder?

    Wir sind uns einig - ich glaube die Ironie in meinem Post war ersichtlich...


    2) Die entwertete Rückgabe des PfÜB an den Schuldner erfüllt m.E. die Anforderungen des § 843 ZPO (Teil 1), dann ist nur noch die Information des Drittschuldners nötig. Wo ist also das Problem?

    Die Rückgabe der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung des PfÜB kann sicherlich als Verzicht i.S.d. § 843 ZPO ausgelegt werden. Das möchte ich nicht in Abrede stellen.

    Das Problem ergibt sich aus dem vorliegenden Fall. Es handelt sich um Gesamtschuldner. Der Gläubiger will nur in Bezug auf eine Person auf die Rechte aus dem PfÜB verzichten. Wie soll er dann einen "teilentwerteten" PfüB an den betreffenden Schuldner herausgeben? Wenn ich solche "Späße" mache, muss im Zweifel dann wieder das Prozessgericht ran.

    Daher sollte man sich m. E. brav an den Wortlaut von § 843 ZPO halten. Eine schriftliche Erklärung verfassen(keine Formerfordernis, nur damit man sie auch zustellen kann) und im Parteibetreib zustellen (keine Wirksamkeitsvoraussetzung - nur Beweisfunktion).

  • (...). Kann der Verzicht vielleicht gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt werden, wenn der Schuldner nicht auffindbar ist? (...)

    Hierüber ist noch nicht diskutiert worden. M. E. spricht nichts dagegen...

    Habe leider keinen Stöber zur Hand - tendiere aber eher dazu, dass der Verzicht nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter/Treuhänder erklärt werden kann.

    Coverna hat schon auf § 89 Abs. 1 InsO hingewiesen. Für die Dauer des Insolvenzverfahrens hat die Pfändung keine Auswirkung.

    Wird keine RSB erteilt, kann der Insolvenzgläubiger nach Abschluss des Inso-Verfahrens aber mit seiner alten Rangposition weitervollstrecken.

    Da der Verzicht nach § 843 ZPO sich auf die Rechte aus dem PfÜB und nicht auf die Forderung an sich bezieht, ist aus meiner Sicht nur der (Insolvenz)schuldner betroffen.

    Im Ergebnis sehe ich eine Passivlegitimation des IV/TH kritsisch.

  • Habe leider keinen Stöber zur Hand - tendiere aber eher dazu, dass der Verzicht nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter/Treuhänder erklärt werden kann.

    Coverna hat schon auf § 89 Abs. 1 InsO hingewiesen. Für die Dauer des Insolvenzverfahrens hat die Pfändung keine Auswirkung.

    Wird keine RSB erteilt, kann der Insolvenzgläubiger nach Abschluss des Inso-Verfahrens aber mit seiner alten Rangposition weitervollstrecken.

    Da der Verzicht nach § 843 ZPO sich auf die Rechte aus dem PfÜB und nicht auf die Forderung an sich bezieht, ist aus meiner Sicht nur der (Insolvenz)schuldner betroffen.

    Im Ergebnis sehe ich eine Passivlegitimation des IV/TH kritsisch.

    Hab im Stöber zu dieser Frage nichts gefunden. In Rn. 686 (14. Aufl.) wird allerdings noch auf die Möglichkeit eines Erlassvertrags zwischen Gläubiger und Drittschuldner hingewiesen. Hierbei ist keine Zustellung an den Sch. erforderlich. Vielleicht wäre das noch eine Option.

  • Guten Morgen!

    Der Antrag auf öffentliche Zustellung der Verzichtserklärung liegt nun vor, er ist der Pfüb-Akte gelandet, da die Gläubigerin dieses Aktenzeichen draufgeschrieben hat.
    Gibt es noch irgendwelche Meinungen, ob hier wegen der Bewilligung das Vollstreckungsgericht nach § 186 ZPO zuständig ist oder eher das Amtsgericht (welche Abteilung?) nach § 132 BGB?

    Danke für die bisherigen Beiträge!

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