Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich bräuchte mal wieder Hilfe:
Es wurde ein Pfüb gegen zwei Schuldner (Gesamtschuldner) erlassen.
Die Gläubigerin möchte nun bzgl. eines Schuldners eine Verzichtserklärung nach § 843 ZPO erklären.
Die Verzichtserklärung ist dem Schuldner ja zuzustellen, daher hat sich die Gläubigerin an den Gerichtsvollzieher gewandt, dieser hat ihr jedoch mitgeteilt, dass die Zustellung nicht erfolgen kann, er sucht den Schuldner selbst, dieser sei untergetaucht.
Nun möchte die Gläubigerin die öffentliche Zustellung der Verzichtserklärung beantragen.
Über § 191 würde ja auch § 185 ZPO Anwendung finden, wenn ich das richtig sehe. Müßte ich als Vollstreckungsgericht die öffentliche Zustellung bewilligen, weil sich der Verzicht auf einen Pfüb bezieht?
Falls zufällig jemand mit Insolvenzkenntnissen mitliest: Hintergrund ist, dass sich der Schuldner in der Verbraucherinsolvenz befindet, der Insolvenzverwalter beabsichtigt wegen der Insolvenz eine Klage gegen die Gläubigerin einzureichen (gerichtet auf Aufhebung des Pfübs wegen der Insolvenz, PKH-Prüfungsverfahren läuft), daher will sie die Verzichtserklärung abgeben (um die Klage zu vermeiden). Kann der Verzicht vielleicht gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt werden, wenn der Schuldner nicht auffindbar ist? Und kann überhaupt das Insolvenzverfahren weiter laufen, wenn der Schuldner wirklich untergetaucht ist?
Sobald hier der Antrag auf öffentliche Zustellung eingeht, würde ich natürlich erstmal beim Insolvenzgericht bzw. Verwalter nachfragen, ob dort vielleicht eine zustellungsfähige Anschrift des Schuldners bekannt ist. Bislang hat die Gläubigerin nur telefonisch die RAST beschäftigt.
Bin für jeden Tipp dankbar!