Berücksichtigung Unterhaltsverpflichtung

  • Hallo liebe Wissensgemeinde,

    ich habe folgendes Problem, welches mich derzeit quält:

    Der für zwei Kinder unterhaltsverpflichtete Schuldner in der WVP hat (warum auch immer) merhere Monate lang keinen Unterhalt geleistet, so dass das Jugendamt Unterhaltsvorschuss gezahlt hat und wir pfändbare Beträge eingezogen haben. Nunmehr schreibt uns der Schuldnervertreter an und teilt mit, dass der Schuldner aktuell wieder Unterhalt leistet und durch die Überprüfung des Jugendamts festgestellt wurde, dass er in der Vergangenheit leistungsfähig war und fordern von diesem nunmehr die durch den Vorschuss verauslagten Beträge im Klageweg zurück. Der Schuldner verlangt nunmehr die pfändbaren Beträge bei einer Verurteilung von uns zurück.

    In diesem Fall ist es nun so, dass die Gelder augfrund Unstimmigkeiten mit dem Gericht noch nicht verteilt wurden und sich demnach noch auf dem InsO-Sonderkonto befinden.

    Meine Frage:
    Müssen wir die pfändbaren Beträge - sofern der Schuldner zur Zahlung verurteilt wird, an diesen zurückerstatten? Zum Zeitpunkt des Einzugs hat ER keinen Unterhalt geleistet und somit war der Einzug berechtigt. Ändert die evtl. Nachzahlung des Schuldners an dieser Ansicht etwas? :(

    Zu etwaigen späteren Zahlungen habe ich in den Kommentaren nicht wirklich was gefunden.....

    Viele Grüße

    Sachbearbeiterin

  • Zum Zeitpunkt der Einziehung der pfändbaren Beträge lagen die Voraussetzungen des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vor und damit war der eingezogene pfändbare Betrag korrekt. Eine Berücksichtigung der Unterhaltspflichten kann nur für die Zukunft erfolgen, wenn er Unterhalt tatsächlich leistet.

  • Zum Zeitpunkt der Einziehung der pfändbaren Beträge lagen die Voraussetzungen des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vor und damit war der eingezogene pfändbare Betrag korrekt. Eine Berücksichtigung der Unterhaltspflichten kann nur für die Zukunft erfolgen, wenn er Unterhalt tatsächlich leistet.

    Kurz und knackig. Volle Zustimmung. :daumenrau

  • Ich bin ehrlich gesagt, auch dieser Meinung.

    ABER:
    Das würde bedeuten, dass der Schuldner "doppelt" zahlt, oder? Zum Einen muss er sich zuerst den Abzug der pfändbaren Beträge durch den TH gefallen lassen und dann zahlt er in dem Sinne doppelt, weil er den Unterhalt nachzahlt. :gruebel: Das ist zumindest immer das Argument der Schuldner.

  • Ich bin ehrlich gesagt, auch dieser Meinung.

    ABER:
    Das würde bedeuten, dass der Schuldner "doppelt" zahlt, oder? Zum Einen muss er sich zuerst den Abzug der pfändbaren Beträge durch den TH gefallen lassen und dann zahlt er in dem Sinne doppelt, weil er den Unterhalt nachzahlt. :gruebel: Das ist zumindest immer das Argument der Schuldner.

    Klar ist das sein Argument, aber es ist auch sein Problem. Nach Eröffnung muss er seine neuen Verbindlichkeiten bezahlen oder im blüht halt sowas wie jetzt.

    Ihr habt korrekt eingezogen, weil er keinen Unterhalt gezahlt hat. Hätte er gezahlt, wäre nichts an euch geflossen. Aber es zählt die Unterhaltsgewährung. Er hätte ja nur Unterhalt zahlen brauchen. Jetzt zahlt er halt doppelt Pech.

  • Was mich auch in praktischer Weise wundert ist, dass das Jugendamt nicht eher die Einkommensnachweise des Schuldners anfordert und einfach leistet. Ich kenne aus meiner Praxis das so, dass bereits vor Vorschussleistung die Nachweise angefordert werden, damit die Leistungsfähigkeit geprüft werden kann. :gruebel:

    Der kluge Schuldner wäre also immer gut daran, wenn er einfach pauschal Unterhalt in einer geringen Höhe leistet, damit ihm zumindest von unserer Seite kein Stress entsteht. :D

  • Der kluge Schuldner wäre also immer gut daran, wenn er einfach pauschal Unterhalt in einer geringen Höhe leistet, damit ihm zumindest von unserer Seite kein Stress entsteht. :D

    So isses. Hab mal ´nem Schuldner sagen müssen: 20,00 € an Tochter, oder 10,47 € an mich. Er hat dann doch 20,00 € ans Kind gezahlt.

  • Das Problem ist immer wieder - sorry, wenn ich das jetzt so formuliere - die Dummheit der Schuldner. :(


    Keiner informiert sich über solche Sachen und dann wird man am Telefon angepöbelt deswegen. Wir hätten darauf hinweisen müssen ... woher soll der Schuldner das wissen .... er ist kein Jurist ... wir wollen nur Kohle abzocken ....... lalalalalala

    Und wenn dann noch "Kollegen" solche Schreiben aufsetzen (man geht ja davon aus, dass die den Sachverhalt geprüft haben), dann zweifelt man oft an seiner eigenen Kompetenz.

  • Stellt sich bloß die Frage, ob überhaupt ein Anspruch des Schuldners gegen den TH besteht, falls man so etwas bercksichtigen muss. ME erst einmal nicht.

    Möge sich der Schuldner zunächst einmal an den Arbeitgeber halten....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Stellt sich bloß die Frage, ob überhaupt ein Anspruch des Schuldners gegen den TH besteht, falls man so etwas bercksichtigen muss. ME erst einmal nicht.

    Möge sich der Schuldner zunächst einmal an den Arbeitgeber halten....

    Warum Arbeitgeber, der hat doch wohl alles richtig gemacht, wenn der Arbeitnehmer keine Unterhaltspflichten erfüllt hat und im Nachhinein ist für ihn nichts möglich.

    Weil für die Berechnung des pfändbaren Betrages die Lohnzahlung zu berücksichtigen ist, die der Arbeitnehmer im laufenden Monat erhält, kann eine rückwirkend erfüllte Unterhaltspflicht nicht zur Neuberechnung des pfändbaren Betrages der bereits abgerechneten Monate führen.

  • Mal schauen, was der gegnerische Kollege dazu sagt. Ich kann Euch - wenn ihr möchtet - hierzu gern auf dem Laufenden halten.

    Danke schonmal für die Antworten!

  • Mal schauen, was der gegnerische Kollege dazu sagt. Ich kann Euch - wenn ihr möchtet - hierzu gern auf dem Laufenden halten.

    Danke schonmal für die Antworten!

    Das wäre natürlich schön.

    Du bist doch selbst bei einem Anwalt beschäftigt und deswegen habe ich mich gefragt, warum Du (Ihr) das Schreiben des gegnerischen Anwalts so ernst nehmt.

    Wenn der (so vermute ich mal) nur einfach das geschrieben hat, was Du hier (vielleicht) verkürzt widergegeben hast, dann soll er doch mal erst sagen, aus welchem Grund er annimmt, dass Ihr zur Herausgabe der scheinbar zu viel eingezogenen Beträge verpflichtet seid. Dazu fehlt vermutlich jede Aussage.

    Ich habe ob solch eigenartigen und unbegründeten Forderungen der Anwälte mal einen gefragt, ob er den Brief tatsächlich für mich oder nur für seinen Mandanten geschrieben hat. Ich konnte den Schaum vor seinem Mund durch das Telefon "sehen". Aber letztlich ist es doch so, dass der Mandant etwas erwartet und der Anwalt das tut, ob er wirklich glaubt, dass die Forderung was bringt ist eine andere Sache.

    Also getrost fragen, warum er der Meinung ist, dass man zur Herausgabe verpflichtet sein soll. Und dann kann man die Argumente der Gegenseite punktuell aufs Korn nehmen. Nicht selbst argumentieren und diese Argumente auseinander nehmen lassen. Wenn man zuerst selbst argumentiert, dann versucht man alle Möglichkeiten auszuschließen, an die die Gegenseite noch gar nicht gedacht hat und dann danach sucht, dort etwas zu finden....

  • Ja, Coverna, da hast du vollkommen Recht.

    Der Anwalt schreibt kein einziges Argument oder gesetzliche Grundlage dazu, warum wir das Geld wieder zurückerstatten sollen. Es kommt nur der pauschale Ansatz "zu Unrecht gepfändete Beträge".

    Ich als Sachbearbeiter versuche, die Problematik vorher weitestgehend aufzuarbeiten, bevor ich die Sache tatsächlich unserem Anwalt vorlege. Und dazu nutze ich u.a. gern dieses Forum hier; es hilft mir sehr oft weiter bzw. gibt mir einen Denkansatz.

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