Hallo Zusammen,
habe erstmalig einen KFA § 11 RVG im Betreuungsverfahren.
Allerdings hat nicht der Betreute selbst sich einen Anwalt genommen sondern ein mehr oder weniger Beteiligter.
Ist eine Vertretungsakte und sehr umfangreich, soweit ich das jetzt ersehen kann, gab es eine Übertragung eines Grundstücks oder so an den Beteiligten (N) nenn ich ihn jetzt mal, und dieser sollte rückabgewickelt werden, es lief eine Klage. Gleichzeitig wurde gegen die Betreuerbestellung vorgegangen und eine Beschwerde eingereicht. Richter sagte, dass das ganze wohl nur als Anregung zu sehen ist, da kein Beschwerderecht und es kam zur Antragsrücknahme.
Jetzt will der Anwalt ne VV 3100 (die Gebühr find ich ja schon an sich fraglich) gem. § 11 RVG. Kann ich das dann da festsetzen, obwohl ja gar kein Beschwerderecht bestand usw?
Finde das alles etwas rätselhaft gerade.
Vielleicht wisst ihr lösungen?