Kosten Aktenkopie Nachlassakte und Testamentsakte

  • Wenn ich eine Aktenkopie einer Nachlassakte beantrage, kosten die ersten 50 Seiten je 50 Cent und jede weitere Seite je 15 Cent. Jetzt ist mir ein Gericht untergekommen, das die Nachlassakte in eine Testamentsakte und eine Nachlassakte aufgespalten hat. Fallen dann zweimal die erhöhten Gebühren (50 x 0,50 €) an? Bisher wurden die 50 Cent je Seite immer nur einmal abgerechnet, zumal viele Gerichte nur eine Atke führen, auch wenn sie mehrere Aktenzeichen hat.

  • Was bedeutet Nachlassakte in dem Zusammenhang? Es gibt eine Testamentsakte (IV) in der alles reinkommt was im Rahmen der Verwahrung/Eröffnung anfällt und es gibt ggfl. eine oder mehrere weitere Akten (VI) für Erbscheine/Auschlagungen/Pflegschaften/sonstige Verfahren.

  • So wie bei juergen.
    Und dann entstehen pro Akte die Auslagen. Jeweils beginnend mit 0,50 EUR pro Seite.

    Einen Aktendeckel mit mehreren Verfahren halte ich für irreführend, verwirrend und unklug.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Nehmen wir der Einfachheit halber eine IVer und eine VIer Akte.

    In Ziffer 3100 KV GNotKG steht nicht drin, dass die Kosten pro Akte anfallen. Sie könnten auch pro Antrag entstehen. Bei der Aktenversendung werden die 12 € doch auch nicht einmal pro Akte erhoben. Überzeugt bin ich noch nicht.

  • Nr. 31000 Nr. 1 a) stellt auf den Antrag ab. Anm. Abs. 1 zu Nr. 31000 bestimmt ferner, dass die Höhe der Dokumentenpauschale für jeden Kostenschuldner nach § 26 Abs. 1 GNotKG gesondert zu berechnen. Umfasst der Antrag Kopien aus verschiedenen Aktenbestandteilen ist daher nur einmal zu zählen. Aus einem Antrag können daher nicht 2 Anträge fingiert werden.

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