In-Sich-Geschäft bei GbR

  • Sachverhalt:

    Als Eigentümerist die GbR "....str.15" bestehend aus der A-GmbH (GF: X) und der B-GmbH (GF: Y) eingetragen. Die GbR vertr. durch ihre Gesellschafter, diese vertr. durch X und Y, veräußert das Grundstück an Y persönlich.

    X und Y sind die einzigen vertretungsberechtigten Organe der GmbHs. Im Gesellschaftsvertag der GbR findet sich nichts zu einer Befreiung von § 181 BGB.

    Fragen:

    1. Liegt überhaupt ein In-Sich-Geschäft vor?
    2. Wie lässt sich ggfs. das In-Sich-Geschäft "heilen"/ "genehmigen"?

  • hm ... liegt bei Auslegung des Verkaufsvertrags darin nicht zugleich ein konkludenter Beschluss der Gesellschafter der GbR zur Genehmigung der Satzungsdurchbrechung für dieses Geschäft? Damit wäre für diesen konkreten Einzelfall das Verbot des § 181 BGB aufgehoben.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • AndreasH:

    Vielen Dank f.d. Antwort. Das war auch mein (allerdings erst 2.) Lösungsgedanke.

    Das LG Hamburg hat bereits vor Jahren für die gleichgelagerte Problematik bei einer GmbH & Co KG (der GF der Komplentär-GmbH erwirbt ein Grundstück der GbR) entschieden, dass ein schlichter Beschluss aller KG-Gesellschafter, das In-Sich-Geschäft des GF der Komplementär-GmbH zu gestatten, nicht ausreichend sei. Erforderlich sei -zum Schutze des Rechtsverkehrs- die Eintragung der Gestattung von In-Sich-Geschäften auch für den GF der Komplementär-GmbH ins Handelsregister mit anschließender Genehmigung des In-Sich-Geschäfts durch die KG.

    Auf die GbR kann dieses Erfordernis der vorherigen Registereintragung wegen der fehlenden Registerfähigkeit der GbR aber m.E. nicht übertragen, so dass man für meinen Fall mit AndreasH wohl von einer konkludenten Gestattung durch die GbR des In-Sich-Geschäfts ausgehen kann. Oder nicht?

  • so dass man für meinen Fall mit AndreasH wohl von einer konkludenten Gestattung durch die GbR des In-Sich-Geschäfts ausgehen kann.


    So sehe ich das auch. :daumenrau

    Ulf

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