Umstellung auf P-Konto abgelehnt

  • Hallo zusammen.

    Jetzt gibt's das P-Konto ja nicht erst seit gestern, aber ich habe jetzt das erste Mal den Fall, dass die Bank die Umstellung des Girokontos der Schuldnerin aufs P-Konto ablehnt, weil sie sich im Dispot befindet, also kein Guthaben auf dem Konto ist. Mit ihrem Arbeitseinkommen liegt sie unter dem Pfändungsfreibetrag und jetzt hat sie die erste Pfändung auf ihrem Konto. Sie ist doch aber sicher nicht die einzige Schuldnerin die bei Umstellung kein Guthaben auf dem Konto hat oder?

    Kann die Bank das tatsächlich ablehnen?

  • kann die bank so machen. leider pech für den schuldner.

    § 850 k ZPO setzt wohl voraus, dass ein Guthaben gepfändet wird. Wenn´s keins gibt, gibt´s auch keinen Anspruch auf Umwandlung in ein P-Konto.

    An sich bin ich eigentlich schon der Meinung das der Anspruch auf Umwandlung (§ 850K Abs. 7) durchaus auch dann besteht, wenn das Konto im Minus ist. Eine Einschränlung auf den Kontostand gibt es dort nicht.

    Auch ein P-Konto im Minus macht durchaus Sinn, wenn es z.B. im § 850k Abs 6 genannte Leistungen bezogen werden.

  • ein gericht war anderer meinung:
    AG Bergen (Rügen), Urteil vom 25. März 2013 – 23 C 432/12 –, juris

    wie machen das die banken eigentlich praktisch? werden nun die pfändbaren beträge auch aus dem disporahmen ausgekehrt??

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • ein gericht war anderer meinung:
    AG Bergen (Rügen), Urteil vom 25. März 2013 – 23 C 432/12 –, juris

    :gruebel: Wie "anderer Meinung"?

    Zitat


    Das Gericht schließt sich im Ergebnis derjenigen Auffassung an, nach der ein Anspruch aus § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO nur bei einem Guthabenkonto entstehen kann (so u. a. Bitter, ZIP 2011, 149, 151 f., m.w.N., und Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2010, S. 139; a. A. etwa Büchel, ZInsO 2010, 20, 25, und Becker, in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 850k Rdnr. 8; offenlassend etwa Stöber, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 850k Rdnr. 16, der sich allerdings auf Bitter, a.a.O., bezieht; diese Frage - zumindest für den zum 01.01.2012 in Kraft getretenen § 850k ZPO n.F. - gar nicht berührend etwa Riedel, in: BeckOK-ZPO, Stand: 15.01.2013, § 850k Rdnr. 4 ff., der nur zu § 850k ZPO a.F. und § 850l ZPO a.F. ausführt, dass auch künftige Guthaben geschützt seien). Hierfür spricht bereits der Normwortlaut. In § 850k Abs. 7 S. 3 ZPO, der in unmittelbarem Zusammenhang mit §850k Abs. 7 S. 2 ZPO steht, stellt das Gesetz ausdrücklich auf die Pfändung eines vorhandenen Guthabens ab. Auch der Eingangsabsatz (§ 850k Abs. 1 ZPO) will seinem Wortlaut nach erkennbar nur Guthabenschutz - nicht Gutschriftenschutz - gewähren; das Gesetz knüpft an den Saldenstand an, nicht an einzelne Buchungsvorgänge, die in ihrer Gesamtheit in einen Saldo münden. Zwar wird der Fall eines hinter dem geschützten Sockelbetrag zurückbleibenden Guthabens geregelt (§ 850k Abs. 1 S. 3 ZPO), nicht aber der Fall des Sollsaldos. Diese Entscheidung - Beschränkung der Anwendung des § 850k ZPO auf kreditorische Konten - hat der Reformgesetzgeber bewusst getroffen (vgl. BT-Drucks. 16/12714, S. 19, und Bezug nehmend hierauf u. a. Graf-Schlicker/Lindner, ZIP 2009, 989, 993, und Bitter, ZIP 2011, 149, 151). Man mag diese Entscheidung rechtspolitisch in Zweifel ziehen, Raum für eine Analogie besteht insoweit jedenfalls nicht, da keine unbewusste Regelungslücke vorliegt (Bitter, ZIP 2011, 149, 152, m.w.N.).

    Nur Guthaben ist pfändbar.... Oder hab ich dich jetzt falsch verstanden? :gruebel:

  • BMJ: Das neue Pfändungsschutzkonto FAQ (Frequently Asked Questions)

    19. Wenn mein Girokonto schon überzogen ist, kann es in ein P-Konto umgewandelt werden?:

    Rechtliche Hindernisse bestehen nicht. Allerdings besteht echter Kontopfändungsschutz nur für ein Guthaben auf dem Konto. Eine Ausnahme sieht das Gesetz gemäß § 850k Absatz 6 ZPO für Sozialleistungen vor. Diese Leistungen können auch bei einem überzogenen P-Konto binnen 14 Tagen abgehoben werden (BT-Drs. 16/12714 S. 20).
    https://www.sparda-sw.de/pdf/sparda-sw/…dungsschutz.pdf

  • BMJ: Das neue Pfändungsschutzkonto FAQ (Frequently Asked Questions)

    19. Wenn mein Girokonto schon überzogen ist, kann es in ein P-Konto umgewandelt werden?:

    Rechtliche Hindernisse bestehen nicht. Allerdings besteht echter Kontopfändungsschutz nur für ein Guthaben auf dem Konto. Eine Ausnahme sieht das Gesetz gemäß § 850k Absatz 6 ZPO für Sozialleistungen vor. Diese Leistungen können auch bei einem überzogenen P-Konto binnen 14 Tagen abgehoben werden (BT-Drs. 16/12714 S. 20).
    https://www.sparda-sw.de/pdf/sparda-sw/…dungsschutz.pdf

    Ähnlicher Tenor im Merkblatt der deutschen Kreditwirtschaft:
    http://www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de/uploads/media/Kurzinformation.pdf
    " [FONT=&amp]3.Anspruch auf Umwandlung – aber nur bei Einzelkonto[/FONT]
    [FONT=&amp]Sie haben einen Anspruch auf Umwandlung Ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Das gilt auch, wenn das Konto „im Minus“ oder bereits gepfändet ist. Die Umwandlung eines Gemeinschaftskontos in ein P-Konto ist nicht möglich. In diesem Falle müssen Sie erst ein Einzelkonto einrichten lassen.[/FONT] "

  • Hallo in die Runde,
    versuche mich mal als Schlaumeier:

    So wie in:
    - Beitrag 2 von Loffio,
    - Beitrag 4 von Phil und
    - Beitrag 9 von Zwangsvollstreckungsrecht
    geschrieben, besteht der gesetzliche Anspruch ein laufendes (Einzel-)Konto jederzeit in ein P-Konto umzuwandeln, egal ob das Konto zu dem Zeitpunkt einen Guthaben- oder Sollsaldo (Dispo) ausweist.
    Es ist auch egal, ob bereits eine Pfändung vorliegt. Liegt ein PfÜB vor, dann hat der Schuldner max. 28 Tage Zeit den Umwandlungsantrag zu stellen.
    Wurde der Umwandlungsantrag gestellt und liegt ein PfÜB vor, muss das Konto bis spätestens am Beginn des 4. Geschäftstag (?? 0.00 Uhr oder 08.30 Uhr??) seitens der Bank umgewandelt worden sein.

    Ist aber ein Sollsaldo vorhanden, "nützt" es dem Schuldner nichts, er kann erst innerhalb seines P-Konto-Freibetrags verfügen, wenn das Konto (wieder) ein Guthaben ausweist.
    Ausnahme, wie in Beitrag 4 von Phil und Beitrag 9 von Zwangsvollstreckungsrecht beschrieben, sind Eingänge von Sozialleistungen und/oder Kindergeld (innerhalb von 14 Tagen gem. §850k Abs. 6 ZPO).
    (((Eigentlich total unfair, wer morgens aufsteht und Lohn bekommt, ist angemeiert)))

    Hinsichtlich des Ausgangsfall gehe ich mal diplomatisch von einem "Stille-Post-Effekt" aus, wo jeder nur das so weitererzählt wie er es verstanden hat und meine Bankkollegen wollen nicht durch die Hintertür den Kunden/Schuldner loswerden.
    Das wäre für den Schuldner schlecht, da keine Bank ein neues Konto als P-Konto eröffnen muss.

    Zu Beitrag 5 von Loffio +nachfolgende Beiträge:
    Hier war der Fall wohl so, dass das "2-Konten-Modell" Anwendung gefunden hat:
    Der Schuldner, wie im Ausgangsfall von Kerstin85, hatte ein lfd. Konto im Soll/Dispo bei PfÜB.eingang. Auf Grund des P-Konto-Umstellungsantrags wurde ein neues Konto als P-Konto eröffnet und das bisher bestehende Konto wird zum "DispoRückführungskonto" mit mtl. Dispo.anpassung.
    Nachdem die Pfändung erledig war, bestand der Schuldner, wegen 2-facher Kto.führungsentgeldbelastung, auf der Auflösung des (neuen) P-Kontos und nutzte sein "DispoRführungskonto wieder als lfd. Konto (innerhalb des lfd. Dispo.rahmens).
    Es kam eine neue Pfändung und der Schuldner wollte erneut das "2-Konten-Modell" in Anspruch nehmen, was die Bank aber nicht mehr wollte.
    Es ging in dem Fall also um die Frage, wie oft der Schuldner einen P-Konto-Umstellungsantrag stellen darf bzw. die Bank ihn bearbeiten muss.
    Das Ganze ging in Berufung.

    Gruß Thomas

  • (((Eigentlich total unfair, wer morgens aufsteht und Lohn bekommt, ist angemeiert)))

    Was heißt schon "unfair"? Relativ gesehen mag das vielleicht zutreffen, aber grundsätzlich sollte es doch so sein, dass jeder nur das Geld ausgeben kann, was er auch wirklich hat. Das wäre richtig fair. Es ist wohl die falsche Herangehensweise, dass sich einer beschwert, nicht vorhandenes Geld nicht ausgeben zu können, nur weil ein anderer das darf. Viele Leute leben einfach über ihre Verhältnisse, leisten sich teilweise Dinge (Top-Handys, Mobilfunkverträge etc.), die sie sich eigentlich nicht leisten können, die ich mir auch nicht "leiste", obwohl ich es könnte. Ich habe hier auch schon so manchem auf der RAST die Frage gestellt: Was wollen Sie denn eigentlich abheben, wenn Ihr Konto im Minus steht? Sie haben doch im Moment gar nichts!

  • (((Eigentlich total unfair, wer morgens aufsteht und Lohn bekommt, ist angemeiert)))


    Was heißt schon "unfair"? Relativ gesehen mag das vielleicht zutreffen, aber grundsätzlich sollte es doch so sein, dass jeder nur das Geld ausgeben kann, was er auch wirklich hat. Das wäre richtig fair. Es ist wohl die falsche Herangehensweise, dass sich einer beschwert, nicht vorhandenes Geld nicht ausgeben zu können, nur weil ein anderer das darf. Viele Leute leben einfach über ihre Verhältnisse, leisten sich teilweise Dinge (Top-Handys, Mobilfunkverträge etc.), die sie sich eigentlich nicht leisten können, die ich mir auch nicht "leiste", obwohl ich es könnte. Ich habe hier auch schon so manchem auf der RAST die Frage gestellt: Was wollen Sie denn eigentlich abheben, wenn Ihr Konto im Minus steht? Sie haben doch im Moment gar nichts!

    Moin, Moin,
    dass mit den unfair hatte ich speziell zum Thema: (P-)Konto-Umstellung bei Sollsaldo/Dispo.inanspruchnahme, gemeint.
    Da finde ich schon heftig, dass der Gesetzgeber der Meinung ist, Lohnempfänger nicht schützen zu müssen, aber die Transferleistungsempfänger. Und hier meine ich insbesondere die Transferleistungsempfänger, die keine Ausbildung und keine nennenswerten Berufszeiten ausweisen können und wo der Gerichtsvollzieher in der Familie schon mit Vornamen angesprochen wird.

    Ansonsten hast Du grd.sätzlich Recht, obwohl mein Gehalt (derz. besonders) von den Dispo.zinseinnahmen bezahlt wird, damit ich nicht den Dispo in Anspruch nehmen muss.

    Aber das scheint derzeit eine antiquierte Ansicht zu sein, da das akt. Finanzsystem eigentlich auf Schulden basiert (s. andere Forenthemen)

    Gruß Thomas

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