Ausschlagung/Anfechtung NOCH möglich?

  • Guten Tag, ich hab hier gerade folgenden Fall auf dem Schreibtisch:

    Sterbefall der Mutter 2007

    2011 Erbscheinsantrag gestellt durch den Sohn

    2011 schriftliche Anhörung der Tochter zum Erbscheinsantrag
    --> keine Reaktion Post auch nicht zurückgekommen

    2012 Erteilung des Erbscheins Sohn ½ und Tochter ½

    Sohn erhält 1. Ausfertigung des Erbscheins, Tochter eine beglaubigte Abschrift

    --> Post kam nicht zurück, Akte wurde weggelegt.

    Da denkt man doch es ist alles okay!

    2015 erhalte ich nun eine notarielle Ausschlagungserklärung hilfsweise Anfechtungserklärung der Tochter.

    Darin steht, dass sie letztmals 2009 Post vom Nachlassgericht bezüglich des Erbfalls der Mutter vom Nachlassgericht bekommen hat. Nun erhielt sie 2014 eine Aufforderung der Bank, den noch offenen Hauskredit zurück zuzahlen.

    Ich meine, hier sind doch alle Eulen verflogen. Was meint ihr?

    Muss ich der Tochter insoweit glauben, als dass sie ja indirekt sagt, dass sie die Post (Anhörung ESA und begl. Abschrift des Erbscheins) nicht erhalten hat, um das Erbscheinseinziehungsverfahren zu betreiben?

    Beweisen, dass sie die Post bekommen hat und somit tatsächlich Kenntnis hatte, kann ich ja nicht, ist alles formlos übersandt.

    Grüße Döner

  • Welches Schreiben hat sie denn 2009 bekommen ? Spätestens da war ihr der Tod der Mutter bekannt. Wenn sie allerdings erst jetzt von deren Schulden erfahren hat ,kann sie doch auch jetzt noch den Ablauf der Ausschlagungsfrist anfechten.

    Einmal editiert, zuletzt von B.Mann (26. Januar 2015 um 15:48)

  • Zuerst wäre zu prüfen, ob sie noch wirksam ausschlagen konnte. Insoweit wäre interessant, ob gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge. Bei gewillkürter könnte man streiten, ob sie die Vfg. v.T.w. vom Nachlassgericht bekommen hat und damit die Ausschlagungsfrist angefangen hat zu laufen. Bei gesetzlicher Erbfolge dürfte der Zug abgefahren sein, da es dabei ja nicht auf das Schreiben des Gerichts ankommt.
    Bei einer möglichen Anfechtung kommt es darauf an, was sie als Anfechtungsgrund so vorbringt. Dafür ist der Sachverhalt etwas dünn.

  • Ich tu mich immer schwer den Leuten zu glauben, dass sie von den Lebensumständen der Eltern so gar keine Ahnung hatten. Auch die Geschwister unterhalten sich doch. Bei der Auflösung der Konten müssen regelmäßig alle Erben handeln, ob nun durch Vollmacht oder persönlich ist ja egal.
    Ich schick dem Miterben in solchen Fällen eine Kopie und bitte um Erklärung wie der Vorgang zu werten sei.
    Spätestens hier kommt regelmäßig, dass a) der angeblich unwissende Teil sehr wohl Kenntnis hat und b) über Zahlungsverpflichtungen grad gestritten wird.
    Kurzum, ich hör alle Beteiligten dazu an.

  • Ich tu mich immer schwer den Leuten zu glauben, dass sie von den Lebensumständen der Eltern so gar keine Ahnung hatten. Auch die Geschwister unterhalten sich doch. Bei der Auflösung der Konten müssen regelmäßig alle Erben handeln, ob nun durch Vollmacht oder persönlich ist ja egal.
    Ich schick dem Miterben in solchen Fällen eine Kopie und bitte um Erklärung wie der Vorgang zu werten sei.
    Spätestens hier kommt regelmäßig, dass a) der angeblich unwissende Teil sehr wohl Kenntnis hat und b) über Zahlungsverpflichtungen grad gestritten wird.
    Kurzum, ich hör alle Beteiligten dazu an.

    So würde ich das auch machen. Termin ansetzen. Alle laden (in den Fall nur die beiden Kinder) und alles auf den Tisch.
    Schließlich hat der Sohn ja auch an Eides statt versichert, dass die Tochter die Erbschaft angenommen hat oder?
    Bank anschreiben, seit wann die Tochter Kenntnis hat bzw. von der Bank erstmals angeschrieben wurde.
    Wenn sie 2014 von der Bank angeschrieben wurde, könnte die Anfechtungsfrist auch bereits verstrichen sein, denn auch diese beträgt nur 6 Wochen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    Einmal editiert, zuletzt von PuCo (27. Januar 2015 um 11:52) aus folgendem Grund: 1 Wort doppelt

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