Verfahrenskosten Gutachten

  • Hallo,
    es geht um ein Zwangsversteigerungsverfahren (Eigentumswohnung). Das erste Verfahren wurde komplett aufgehoben, da in 2 Terminen nicht geboten wurde. Nun wird ein komplett neues Zwangsversteigerungsverfahren (mit neuem Aktenzeichen) eröffnet.
    Im zweiten Verfahren wird kein neues Gutachten erstellt, da das alte Gutachten verwendet wird.
    Meine Frage: Werden die Verfahrenskosten dadurch niedriger, da ja kein Gutachten bezahlt werden muss ? Und wie teuer ist das Gutachten ungefähr (Eigentumswohnung 35 qm Verkehrswert 10.000 Euro) ?
    Es ist interessant für mich, da ich (meine Firma) eine Grundschuld in Rang 4 "ziehen" kann. (Je geringer die Verfahrenskosten, desto höher der Erlös.)
    Wie/Wonach errechnen sich die Verfahrenskosten überhaupt ?
    Vielen Dank im Voraus
    Helmut

  • Wenn kein Gutachten erstellt wird, dann werden die Verfahrenskosten natürlich geringer, da kein Gutachter bezahlt werden muss. Die Höhe der Kosten für ein Gutachten sind unterschiedlich, da kann man keine festen Beträge sagen. Die Verfahrenskosten werden nach dem festgesetzten Verkehrswert berechnet.

  • Wie hoch die Verfahrenskosten sind, richtet sich auch danach, wie das Verfahren ausgeht. Wird z. B. das Verfahren aufgehoben, bevor ein Termin bestimmt wurde, reduziert sich die Verfahrensgebühr. Terminsgebühr und Gebühr für das Verteilungsverfahren fallen nur an, wenn diese Termine auch stattgefunden haben.

    Zu den Kosten gehören in der Regel auch die Kosten für Zustellungen und für Veröffentlichungen in der Tageszeitung.

  • Hallo,
    ... Nun wird ein komplett neues Zwangsversteigerungsverfahren (mit neuem Aktenzeichen) eröffnet.
    Im zweiten Verfahren wird kein neues Gutachten erstellt, da das alte Gutachten verwendet wird...

    Ja was denn nun? Wird das Verfahren erst noch eröffnet oder ist es das schon und der zuständige Rechtspfleger hat bereits entschieden, dass die Wertfestsetzung auch ohne Gutachten erfolgen kann. Das ist nämlich seine Entscheidung!
    Und wenn ich mir den Sachverhalt so ansehe - Aufhebung nach 2 erfolglosen Terminen - da kann so ein Gutachten schon mal 2 Jahre oder älter sein. Ich verlange dann in der Regel ein neues Gutachten.

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