Vertreter nach § 779 II ZPO oder doch Nachlasspfleger?

  • Hallo Forum,

    ich habe folgenden Fall. Die Erblasserin ist 2013 verstorben. Gesetzliche Erben sind A, B und C. Im Nachlass befinden sich 2 Grundstücke. Bzgl. beider Grundstücke läuft bereits eine Zwangsverwaltung seit 2011.

    Nun ist A nachverstorben. Alle ermittelten gesetzlichen Erben haben die Erbschaft nunmehr ausgeschlagen.
    Die Rechtspflegerin auf der Zwangsversteigerung hat mich kontaktiert und meint, dass eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden muss, da der Zwangsverwalter seine Vergütung beantragt hat und sie hierzu die Erben anhören muss.
    Hierzu müssten ja zunächst die Voraussetzungen des § 1960 BGB vorliegen. Ob hier ein Sicherungsbedürfnis besteht, wage ich zu bezweifeln, da die Grundstücke ja bereits durch den Zwangsverwalter verwaltet werden.

    Muss hier tatsächlich ein Nachlasspfleger bestellt werden oder kann das ganze über ein Vertreter nach § 779 II ZPO abgewickelt werden?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Fiskuserbeecht ginge theoretisch auch. Wenn aber der Nachlass ausschließlich in einem Anteil an einem Grundstück besteht, das ohnehin zwangsversteigert wird, halte ich das Fiskuserberecht für witzlos und die Bestellung nach § 779 ZPO für praktikabler.
    Nachteil: Aufwand und Kosten für nichts und wieder nichts
    Vorteil: Eine neue VI-Nummer
    Da muss man nun abwägen ...

  • Fiskuserbeecht ginge theoretisch auch. Wenn aber der Nachlass ausschließlich in einem Anteil an einem Grundstück besteht, das ohnehin zwangsversteigert wird, halte ich das Fiskuserberecht für witzlos und die Bestellung nach § 779 ZPO für praktikabler.
    Nachteil: Aufwand und Kosten für nichts und wieder nichts
    Vorteil: Eine neue VI-Nummer
    Da muss man nun abwägen ...

    Fiskalerbrecht halte ich hier für einen gangbaren Weg. Finde das auch keinen großen Aufwand-

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