Drittschuldnererklärung/Ruhendstellung

  • Hallo Ihr Lieben,

    nach einiger abstinenter Zeit bin ich nun auch wieder "on board"... ;)

    Und direkt die erste Frage an die Experten:

    Ich meine mich schwach erinnern zu können, daß sofern eine Ruhendstellung einer Pfändung gegenüber einem Drittschuldner vor der Drittschuldnererklärung erfolgt, er zu dieser nicht mehr verpflichtet ist.

    Kann leider in diversen Zeitschriften, Foren, Kommentaren nichts finden.

    Erinnert Ihr Euch vielleicht auch und habt ihr eine Quelle für mich? ;-))))

    Lieben Gruß aus NRW
    Internette

  • Sehe ich nicht so, weil die Pfändung zugestellt wurde und die begründet die Auskunftspflicht ungeachtet dessen, ob der Gläubiger die Pfändung ruhen lässt oder nicht. Anders ist das nur dann, wenn die Pfändung durch den Gläubiger für erledigt erklärt wird (weil der Schuldner alles bezahlt hat) oder der Gläubiger dem Schuldner gegenüber verzichtet hat.

    Durch die Ruhendstellung bleibt die Pfändung wirksam und deswegen ist die DE abzugeben.

  • Sehe ich wie Coverna - zumal es eine Ruhendstellung rechtlich so gar nicht gibt.

    Sie ist zwar nicht gesetzlich geregelt, aber der Gläubiger ist Herr des Geschehens und kann seine Rechte nach Belieben wahrnehmen und somit auch einschränken unabhängig von seinem Recht auf Verzicht nach § 843 ZPO.

    S.a. Urteil des BAG vom 17.01.1975 - 5 AZR 103/74

  • Ja, das ist richtig, aber grundsätzlich ist die Aussetzungsvereinbarung als vollstreckungsbeschränkender Vertrag zu klassifizieren.
    Das Recht zum Abschluss eines solchen Vertrages folgt zwar aus der Parteiherrschaft über das Vollstreckungsverfahren, kann aber nur abgeschlossen werden, wenn hierdurch keine Rechte Dritter berührt werden.
    Die Ruhendstellung betrifft aber auch die Rechte des Drittschuldners und ist somit von dessen Zustimmung abhängig.

    ...aber wir schweifen ab! :)

  • Ahhh... Dann haben meine grauen Zellen mich wohl getäuscht...

    Vielen Dank für Eure Hilfe.

    Ich hoffe, ich kann mich revanchieren. ;)

    Gruß aus NRW
    Internette

  • Ja, das ist richtig, aber grundsätzlich ist die Aussetzungsvereinbarung als vollstreckungsbeschränkender Vertrag zu klassifizieren.
    Das Recht zum Abschluss eines solchen Vertrages folgt zwar aus der Parteiherrschaft über das Vollstreckungsverfahren, kann aber nur abgeschlossen werden, wenn hierdurch keine Rechte Dritter berührt werden.
    Die Ruhendstellung betrifft aber auch die Rechte des Drittschuldners und ist somit von dessen Zustimmung abhängig.

    ...aber wir schweifen ab! :)

    Das Ruhendstellend und die Vereinbarung über eine geringere Einbehaltung als das was pfändbar ist, ist gängige Praxis. Ich habe als Drittschuldner grundsätzlich keine Veranlassung (ob ich das Recht dazu habe bleibt mal dahingestellt) dem nicht zuzustimmen. Ich sehe es sogar als fürsorgerechtlichen Gründen für geboten an, im Interesse meines Arbeitnehmers dem nachzukommen.

    Wenn allerdings ein weiterer Gläubiger hinzu kommt, weise ich den ersten Gläubiger darauf hin, dass ich "aus gegebener Veranlassung" künftig den pfändbaren Betrag wieder in voller Höhe überweisen werde. Ich lege eine ruhende Pfändung (und auch fiduziarische Abtretung) also von mir aus offen.

  • Ahhh... Dann haben meine grauen Zellen mich wohl getäuscht...
    Vielen Dank für Eure Hilfe.
    Ich hoffe, ich kann mich revanchieren. ;)
    Gruß aus NRW
    Internette

    Hallo, nur kurz v.Handy:
    Nein, Deine Erinnerg. ist richtig, zumindest was Banken angeht.
    In dem Fall verstößt die Abgabe gegen das Bankgeheimnis. Wir haben dafür eine "Bibel" v.Verband

    Gruß Thomas

  • Das finde ich sehr eigenartig, da die Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung mit der Zustellung der Pfändung (Überweisungsanordnung ist nicht erforderlich) ausgelöst wird. Da das Ruhen der Pfändung nirgendwo gesetzlich geregelt ist, kann es auch keine gesetzlich zugelassene Ausnahme für den Fall geben, dass die Einbehaltung und Überweisung des pfändbaren Teils nicht gefordert wird.

    Dass interne Arbeitsanweisungen oder sogen. Bibeln rechtliche Vorschriften aushebeln können ist mir nicht bekannt.

    Außerdem geht es hier immer wieder darum, dass die Banken dem Ruhen einer Pfändung nicht zustimmen (brauchen). Aber für den Fall haben sie dann eine interne Anweisung, dass keine Drittschuldnererklärung abgegeben werden darf. Das wundert mich aber sehr. :gruebel:

  • ... Das finde ich sehr eigenartig, da die Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung mit der Zustellung der Pfändung (Überweisungsanordnung ist nicht erforderlich) ausgelöst wird. Da das Ruhen der Pfändung nirgendwo gesetzlich geregelt ist, kann es auch keine gesetzlich zugelassene Ausnahme für den Fall geben, dass die Einbehaltung und Überweisung des pfändbaren Teils nicht gefordert wird.
    Dass interne Arbeitsanweisungen oder sogen. Bibeln rechtliche Vorschriften aushebeln können ist mir nicht bekannt.
    Außerdem geht es hier immer wieder darum, dass die Banken dem Ruhen einer Pfändung nicht zustimmen (brauchen). Aber für den Fall haben sie dann eine interne Anweisung, dass keine Drittschuldnererklärung abgegeben werden darf. Das wundert mich aber sehr. :gruebel:

    Hallo Coverna,

    wie schon angedeutet, geht es ja nicht nur um die knallharte ZPO, sondern durch die Hintertür um das Rest-Bankgeheimnis.
    Vermutlich kann das hier nicht mit dem scharfen Schwert des Gesetzes gelöst werden, da, wie Du sagst, diese "Ruhendstellungen" nicht gesetzlich normiert sind, so kann sich der Gläubiger auch nicht auf der anderen Seite auf das Gesetz beziehen.

    Zur "Bibel":
    Ehlenz, Diefenbach "Pfändung in Bankkonten und andere Vermögenswerte", BVR-Bankenreihe, Bd. 12, 7. überarbeitete und erweiterte Auflage 2010, S. 104: ".. 3.4 Bankgeheimnis,
    Rd.nr. 142,
    2. Absatz: Wird die Pfändung vom Pfändungsgläubiger "ausgesetzt" oder "ruhend gestellt .. kann dieser bis zur Aufhebung der Aussetzung nicht die Abgabe der Drittschuldnererklärung verlangen. Die Abgabe der Drittschuldnererklärung verstößt in diesem Fall gegen das Bankgeheimnis (vgl. Schlör, Kreditwesen 1995, 874; a. A. Behr, JurBüro 1998, 626).
    Sofern dem Pfändungsgläubiger an der Abgabe der Drittschuldnererklärung gelegen ist, muss er mit dem Pfändungsschuldner im Rahmen der Aussetzungsvereinbarung eine entsprechende Regelung treffen bzw. die Aussetzung von der Abgabe der Drittschuldnererklärung abhängig machen.
    Rd.nr. 143
    ...
    Rd.nr. 144
    Erleidet der Pfändungsschuldner durch die ... Verletzung des Bankgeheimnisses einen Schaden, macht sich die Bank ... schadensersatzpflichtig (vgl. Kirchherr/Stützle S. 49).
    ...."

  • Mir ist die Bibel nicht bekannt....Quelle?

    Blind! Sorry, habe es gelesen!
    Aber da wir keine Ruhendstellung anerkennen - mir Ausnahme der öffentlichen Stellen - war mir die Passage nicht bekannt!

  • Da hat wohl mal einer damit angefangen, dem das Bankgeheimnis wichtiger war als die Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung. Ich habe von dem Bankenkram keine Ahnung, aber diese Kommentierung ist mir suspekt.

    @ AndreasH :daumenrau

    @ Michel_aus_L

    Konsequent ist anders, wenn man die Ruhendstellung eines Gläubigers akzeptiert und die des anderen nicht.:gruebel:

  • [

    @ Michel_aus_L

    Konsequent ist anders, wenn man die Ruhendstellung eines Gläubigers akzeptiert und die des anderen nicht.:gruebel:


    Das hat was mit der Abgabenordnung und nicht mit Konsequenz zu tun zu tun :D ....Finanzämter, Krankenkassen usw. dürfen kraft Amtes eine Ruhendstellung erklären. Die "sonstigen" Drittschuldner nicht.


  • Das hat was mit der Abgabenordnung und nicht mit Konsequenz zu tun zu tun :D ....Finanzämter, Krankenkassen usw. dürfen kraft Amtes eine Ruhendstellung erklären. Die "sonstigen" Drittschuldner nicht.

    Gibts dazu was zum Nachlesen? Wir akzeptieren seit Einführung des P-Kontos keine Ruhendstellungen mehr für Privatpersonen, weil diese Pfändungsschutz über das P-Konto erlangen können - unabhängig, obs ein sonstiger Gläubiger oder ein Finanzamt oder eine Kommune ist.


  • Das hat was mit der Abgabenordnung und nicht mit Konsequenz zu tun zu tun :D ....Finanzämter, Krankenkassen usw. dürfen kraft Amtes eine Ruhendstellung erklären. Die "sonstigen" Drittschuldner nicht.

    Gibts dazu was zum Nachlesen? Wir akzeptieren seit Einführung des P-Kontos keine Ruhendstellungen mehr für Privatpersonen, weil diese Pfändungsschutz über das P-Konto erlangen können - unabhängig, obs ein sonstiger Gläubiger oder ein Finanzamt oder eine Kommune ist.

    § 258 AO :teufel:

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