Hallo, ich habe eine Frage in einer Nachlasssache bzgl. der Eröffnung eines mglw. gemeinschaftlichen Testaments bzw. eines Einzeltestaments.
Ich habe folgenden Fall:
Die Eheleute … haben am 02.08.1981 zwei Testamente errichtet.
Die beiden Testamente sind auf verschiedenen Blättern geschrieben worden.
Der Ehemann ist verstorben.
- Testament lautet:
„Ich… bestimme hiermit für meinen plötzlichen Tod, dass meine Ehefrau …, die ganze Nutznießung über Bargeld und Sachvermögen, und wenn nötig, zum Verkauf von Grundstücken und des Firmenvermögens berechtigt ist.“
Neukirchen, den 02.08.1981
Unterschrift Ehemann
Unterschrift Ehefrau
- Testament lautet:
„Ich… bestimme hiermit für meinen plötzlichen Tod, dass mein Ehemann …, die ganze Nutznießung über Bargeld und Sachvermögen, und wenn nötig, zum Verkauf von Grundstücken und des Firmenvermögens berechtigt ist.“
Neukirchen, den 02.08.1981
Unterschrift Ehefrau
Unterschrift Ehemann
Können die beiden Testamente als gemeinschaftliches Testament angesehen werden? Denn inhaltlich sind sie ja deckungsgleich, es fehlt zwar an einer einheitlichen Urkunde, aber die Testierdaten sind identisch.
Muss ich also beide eröffnen?
Oder werden diese als zwei Einzeltestamente angesehen, weil jeder ausdrücklich für seinen Todesfall testiert, obwohl beide unterschrieben haben, und ich eröffne jetzt nur nach dem verstorbenen Ehemann?
Für Antworten wäre ich sehr dankbar