Eröffnung Testament

  • Hallo, ich habe eine Frage in einer Nachlasssache bzgl. der Eröffnung eines mglw. gemeinschaftlichen Testaments bzw. eines Einzeltestaments.

    Ich habe folgenden Fall:

    Die Eheleute … haben am 02.08.1981 zwei Testamente errichtet.
    Die beiden Testamente sind auf verschiedenen Blättern geschrieben worden.
    Der Ehemann ist verstorben.

    1. Testament lautet:



    „Ich… bestimme hiermit für meinen plötzlichen Tod, dass meine Ehefrau …, die ganze Nutznießung über Bargeld und Sachvermögen, und wenn nötig, zum Verkauf von Grundstücken und des Firmenvermögens berechtigt ist.“

    Neukirchen, den 02.08.1981

    Unterschrift Ehemann
    Unterschrift Ehefrau

    1. Testament lautet:



    „Ich… bestimme hiermit für meinen plötzlichen Tod, dass mein Ehemann …, die ganze Nutznießung über Bargeld und Sachvermögen, und wenn nötig, zum Verkauf von Grundstücken und des Firmenvermögens berechtigt ist.“

    Neukirchen, den 02.08.1981

    Unterschrift Ehefrau
    Unterschrift Ehemann



    Können die beiden Testamente als gemeinschaftliches Testament angesehen werden? Denn inhaltlich sind sie ja deckungsgleich, es fehlt zwar an einer einheitlichen Urkunde, aber die Testierdaten sind identisch.
    Muss ich also beide eröffnen?

    Oder werden diese als zwei Einzeltestamente angesehen, weil jeder ausdrücklich für seinen Todesfall testiert, obwohl beide unterschrieben haben, und ich eröffne jetzt nur nach dem verstorbenen Ehemann?

    Für Antworten wäre ich sehr dankbar :)

  • 1. Waren beide Blätter zusammen verwahrt, z.B. in einem Briefumschlag?
    2. Steht außer dem mitgeteilten Text nichts weiter in den Testamenten?

  • Da steht im Palandt in der Einführung vor § 2265 ab RZ 7 einiges dazu.
    Wenn jeweils beide Ehepartner unterschrieben haben und die Testamente deckungsgleich sind, würde ich eher zu einem gemeinschaftlichen Testament tendieren. Wenn keine weiteren Vfgen.v.T.w. vorhanden sind, dürfte es eh keinen Unterschied machen.
    Da es sich hier aber wohl um den ersten Sterbefall handelt, würde ich wohl den Überlebenden anhören, wie es denn gemeint war.

  • Die Testamente wurden ohne Umschlag auf der Geschäftsstelle abgegeben.
    Außer dem mitgeteilten Text, steht nichts weiteres in dem Testament.


    1. Waren beide Blätter zusammen verwahrt, z.B. in einem Briefumschlag?
    2. Steht außer dem mitgeteilten Text nichts weiter in den Testamenten?

  • Im Ergebnis macht es wohl keinen Unterschied, das stimmt.
    Es gibt noch ein weiteres Testament, welches aber einen Formmangel enthält. Dieses ist aus dem Internet ausgedruckt und es wurden lediglich die Namen und Geburtsdaten eingetragen.
    Darin haben sich die Eheleute auch gegenseitig eingesetzt.

    Ich werde wohl erstmal die Überlebende anhören. Das ist eine gute Idee. Dankeschön!:)

    Da steht im Palandt in der Einführung vor § 2265 ab RZ 7 einiges dazu.
    Wenn jeweils beide Ehepartner unterschrieben haben und die Testamente deckungsgleich sind, würde ich eher zu einem gemeinschaftlichen Testament tendieren. Wenn keine weiteren Vfgen.v.T.w. vorhanden sind, dürfte es eh keinen Unterschied machen.
    Da es sich hier aber wohl um den ersten Sterbefall handelt, würde ich wohl den Überlebenden anhören, wie es denn gemeint war.

  • Ich habe hier ein Problem: die jeweiligen Verfügungen lassen sich doch sondern, sodass die Eröffnung der Verfügung der überlebenden Ehefrau derzeit nicht angezeigt ist ?

  • Ich habe hier ein Problem: die jeweiligen Verfügungen lassen sich doch sondern, sodass die Eröffnung der Verfügung der überlebenden Ehefrau derzeit nicht angezeigt ist ?

    Im Zweifel sind beide Verfügungen als gemeinschaftliche Verfügungen zu eröffnen und mitzuteilen.

  • Ok ich hab ein Problem. Freitagnachmittags schnell schnell sollte man keine Testamentseröffnung vornehmen -.- Mir lagen zwei notariell verwahrte Testamente zur Eröffnung vor.
    Eröffnung wurde durch die Geschäftsstelle vorbereitet. Ich habe die Eröffnungsstempel draufgemacht und erst dann bemerkt dass das zweite Testament sich auf § 6 des ersten Testaments bezieht wonach für den Tod des Überlebenden Ehegatten Testamentsvollstreckung angeordnet werden soll. Das neue Testament ernennt hierfür eine andere Person.

    Habe ich das richtig verstanden, dass dieses Testament dann für den Tod des Erstversterbenden eigentlich keine Relevanz hat?
    Wenn ja: was mach ich denn jetzt? Ich musste es ja auf jeden Fall öffnen ich wusste ja nicht was drin steht. Aber den Eröffnungsstempel hätte ich nicht setzen dürfen. Eröffnen sollte ich es ja eigentlich nicht.

    Und im ersten Testament eröffne ich dann auch nur die Dinge, die den erstversterbenden betreffen oder?

    Danke für die Hilfe!

  • Das zweite Testament, in dem § 6 des ersten Testamentes hinsichtlich der Testamentsvollstreckung abgeändert wurde, spielt für die Eröffnung nach dem Tod des Erstversterbenden keine Rolle. Das hast du richtig verstanden ;-).
    Ich würde auf den Verwahrumschlag einen Vermerk setzen, mit dem Hinweis, dass du es aus der amtlichen Verwahrung genommen hast -versehen mit dem heutigen Datum-. Danach würde ich es wieder in die amtliche Verwahrung zurückgeben.
    Damit in möglicherweise 10 Jahren bei der Eröffnung nach dem Zweitversterbenden nachvollzogen werden kann, wer es damals geöffnet hat.
    Der Eröffnungsstempel spielt auf dem zweiten Testament ja zur Zeit keine Rolle, den kann man ja auch in 10 Jahren noch entsprechend ausfüllen.

    Handelt es sich bei dem ersten Testament um ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag?
    Denn sofern ein Ehegattentestament vorliegt und sich die Verfügungen trennen lassen, müsstest du es ja auch wieder in die amtliche Verwahrung zurückgeben.

  • Ok ich hab ein Problem. Freitagnachmittags schnell schnell sollte man keine Testamentseröffnung vornehmen -.- Mir lagen zwei notariell verwahrte Testamente zur Eröffnung vor.
    Eröffnung wurde durch die Geschäftsstelle vorbereitet. Ich habe die Eröffnungsstempel draufgemacht und erst dann bemerkt dass das zweite Testament sich auf § 6 des ersten Testaments bezieht wonach für den Tod des Überlebenden Ehegatten Testamentsvollstreckung angeordnet werden soll. Das neue Testament ernennt hierfür eine andere Person.

    Habe ich das richtig verstanden, dass dieses Testament dann für den Tod des Erstversterbenden eigentlich keine Relevanz hat?
    Wenn ja: was mach ich denn jetzt? Ich musste es ja auf jeden Fall öffnen ich wusste ja nicht was drin steht. Aber den Eröffnungsstempel hätte ich nicht setzen dürfen. Eröffnen sollte ich es ja eigentlich nicht.

    Und im ersten Testament eröffne ich dann auch nur die Dinge, die den erstversterbenden betreffen oder?

    Danke für die Hilfe!

    Ich denke, du hast alles richtig gemacht.
    Wenn es -wie üblich- heißt: Der Erststerbende.... bzw. der Letztsterbende/Überlebende .... dann musst du alles eröffnen, wirklich alles, es ist von beiden so verfügt und lässt sich nicht trennen. Das hat der BGH schon vor vielen Jahren so entschieden. Wenn es dagegen heißt: Die Ehefrau (der Ehemann) als Letztsterbende/r verfügt...., dann ist das nur auf den Tod der Frau/Mann zu eröffnen, egal ob als Erst- oder Letztsterbende/r.

  • Es ist ein gemeinschaftlichtes Testament ja. Ich hab den Stempel aber auch ausgefüllt (JAA ich weiß ich hab mich schon selbst genug geärgert ..)
    Jedenfalls ist beim ersten Testament das notariell und gemeinschaftlich ist dann nur die Verfügungen auf den Erstversterbenden zu eröffnen und die Schlusserbeinsetzung ja nicht oder?
    Dann bezieht sich die Eröffnung nur auf diese (gegenseitig zu Alleinerben. Für den Tod des Letztversterbenden dann die Kinder)

  • Natürlich ist auch die Schlusserbeneinsetzung zu eröffnen ! Denn das ist doch auch eine Verfügung des Erstversterbenden. Auch das zweite Testament muss als gemeinschaftliches Testament eröffnet werden, auch wenn es jetzt noch nicht "greift".

  • Es ist ein gemeinschaftlichtes Testament ja. Ich hab den Stempel aber auch ausgefüllt (JAA ich weiß ich hab mich schon selbst genug geärgert ..)
    Jedenfalls ist beim ersten Testament das notariell und gemeinschaftlich ist dann nur die Verfügungen auf den Erstversterbenden zu eröffnen und die Schlusserbeinsetzung ja nicht oder? Nochmals Schlusserbeneinsetzung ist auch jetzt zu eröffnen, weil es auch der Erststerbende verfügt hat für den Fall, dass er Überlebender ist. Alles was er verfügt hat, wird eröffnet - ohne Prüfung, ob für den Fall des Erst- oder Nachversterbens.
    Dann bezieht sich die Eröffnung nur auf diese (gegenseitig zu Alleinerben. Für den Tod des Letztversterbenden dann die Kinder) NEIN!!!

    Nochmals, du hast alles richtig gemacht - lass dich nicht verwirren, auch nicht vom B.N.

  • Wenn der Testierer verstorben ist und er Verfügungen von Todes wegen getroffen hat (und zwar egal ob als Erst- oder als Zuletztversterbender- must du eröffnen. Dann sind die Verfügungen nicht separierbar.

    Separierbar sind Verfügungen nur dann, wenn erklärt wurde: 'die Ehefrau erklärt ... . Der Ehemann erklärt ... .'

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