Rückständiger Mietzins und Räumungsklage

  • Guten Abend,
    auf der Rechtsantragstelle habe ich mir bei KLageaufnahme folgede Frage gestellt und leider keine ausreichende Antwort gefunden:
    Mieter befindet sich in Verzug mit Zahlung der Miete, fristlose Kündigung ist erfolgt. Räumungsfrist von vier Wochen gewährt. Macht es Sinn vor Ablauf Klage auf Zahlung zu erheben und im Wege der Klageerweiterung nach Zeitablauf Räumung der Wohnung zu verlangen, oder gleich abwarten und Räumungsklage nebst Zahlungsanspruch nach Zeitablauf einzuklagen?
    Danke für die Hilfe

  • Am effektivsten, aber wegen der getrennt anfallenden Kosten auch teurer, ist das getrennte Vorgehen. Also Räumungsklage und parallel dazu oder erst nach der Räumung Zahlungsklage oder Mahnbescheid. Denn für die Räumungsklage reicht ein ausreichender Rückstand, aufs Detail kommt es nicht an. Bei der Zahlungsklage hat der Mieter mehr Möglichkeiten, das Verfahren taktisch zu verzögern.

  • Nach meinen Erfahrungen auf der RAst wollen die meisten Vermieter in erster Linie den Mieter räumen lassen können. Die Mietrückstände sind da eher nebensächlich - meist erfolgte dann die Antragsaufnahme bezüglich der Räumung und der MB hinsichtlich der Zahlungsrückstände.

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