Löschung einer Löschung und wieder Öffnung des Registerblattes ?

  • Hallo liebe Forengemeinde,
    sitz irgendwie auf dem Schlauch.
    Vor Weihnachten kam eine Anmeldung dass eine X GmbH Co. KG aus Y Liquidationslos erloschen ist. Angemeldet haben alle Gesellschafter. Bei der Komplementär GmbH ging ebenfalls ein Löschungsantrag ein. Hat alles gepasst, ich habe gelöscht. Meine Kollegin die die GmbH hatte war im Urlaub daher hat sich da die Löschung verzögert.
    Nun kommt der Notar ganz aufgelöst daher und sagt alles zurück. Der Antrag bei der GmbH wurde zurückgenommen, die ist also noch nicht gelöscht. Nur bei mir war ja schon vollzogen. Fakt ist wohl ,dass die X GmbH & Co. KG aus Z hätte gelöscht werden sollen. Vor Weihnachten war wohl recht stressig und es kam zur Verwechslung der Gesellschaften. Nun wollen sie dass ich die Löschung rückgängig mache und das Registerblatt wieder öffne. Es liegt ihnen daran, die alte HRA Nummer zu behalten.
    Ich arbeite nun an der Zurückweisung (gegen die auf jedenfall Beschwerde eingelegt werden wird). Ich sehe kein Grund des § 395 FamFG.
    Gut die Gesellschaft existiert weiter und war nie erloschen. Aber im Endeffekt war die KG jetzt nur ein paar Wochen aus dem Register raus und sie können ja die KG erneut anmelden. Aber das alte Registerblatt bleibt zu. Oder sehe ich da in die falsche Richtung ?:confused::confused:

  • Zum Glück musste ich noch nie eine Löschung rückgängig machen, aber ich gehe mal davon aus, dass das technisch möglich ist und die Gesellschaft damit wieder ihre frühere HR-Nummer erhält. Was spricht denn dagegen, ihr diese Nummer wieder zukommen zu lassen bzw. dafür, sie unter neuer Nummer einzutragen?

  • Die X GmbH Co. KG aus Y und die X GmbH & Co. KG aus Z haben wirklich identische Gesellschafter und dieselbe Firma?

    Ja alles gleich. Nur halt anderer Sitz und anderes Registergericht :mad:


    Nun ich habe doch keine Grundlage das Registerblatt wieder zu öffnen ? Für mich liegt hier KEIN Fall des § 395 FamFG vor.
    Klar wäre das die einfachste Lösung, aber da gibt's ja sowas das Gesetz heisst :teufel:

  • Wäre das nicht sogar ei klassischer Fall für 395? Du hast jetzt eine inhaltlich unzutreffende Eintragung. Ich würde die Löschung in jedem Fall auf dem alten Registerblatt rückgängig machen. Klar ist es kein Fehler des Registergerichts, aber zu einer 'Neuanmeldung' zwingen kann man die Gesellschafter m.E. nicht.

    Auszug aus BeckOnline zu § 395 FamFG (Münchener Kommentar):

    Neben diesen eindeutigen Fällen unzulässiger Eintragungen erfasst die Vorschrift ferner zwar abstrakt gesehen mögliche Eintragungen, die aber entweder verfahrensfehlerhaft bewirkt wurden (s. hierzu Rn. 10) oder inhaltlich unzutreffend sind, weil sie mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmen (vgl. dazu Rn. 11).

    Der Löschung unterliegen nicht nur positive Eintragungen, sondern – wie beispielhaft Abs. 1 S. 2 erkennen lässt – auch ihrerseits Löschungen, egal ob sie auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen wurden. Damit unterliegen auch nach § 395 vorgenommene Löschungen gegebenenfalls ihrerseits der Amtslöschung nach derselben Vorschrift.

    (...)

    Ein sachlicher Mangel rechtfertigt die Eintragung dann, wenn sie die materielle Rechtslage unrichtig darstellt und – wie in Rn. 9 allgemein beschrieben – eine Beseitigung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beteiligten geboten erscheint

  • Danke für die unterstützenden Beiträge.
    Habe ich alles schon gelesen, aber bin mir nicht sicher ob das auf meinen Fall zutrifft... Vorallem wenn man im HRP weiterliest, heisst es ja, dass Rechtsänderungen ex tunc nicht beseitigt werden können.....:oops::confused:

  • Ich würde die Löschung nicht von Amts wegen löschen.

    Du hattest eine zutreffende Anmeldung aller Gesellschafter.
    Nur weil die jetzt sagen, dass sie eigentlich eine andere Gesellschaft löschen wollten, muss das nicht stimmen.
    Es ist nicht die Aufgabe des Registergerichts über die Unrichtigkeit einer wirksamen und rechtlich korrekten Anmeldung zu entscheiden. Der dazugehörige Gesellschafterbeschluss lag nie vor und ist auch nicht bei uns einzureichen und auch nicht von uns zu prüfen.
    Wer sagt uns denn, dass nicht auch die Auflösung/Löschung der Gesellschaft mit Sitz in Y beschlossen wurde?

    Also ich würde nie nur aufgrund einer Erklärung der Beteiligten eine Löschung rückgängig machen. Und soweit ich das aus dem Studium noch im Kopf habe, kann man die Löschung eines Rechtsträgers auch gar nicht mehr rückgängig machen. Ganz gleich, ob Eintragung zulässig oder unzulässig war.

    Dann hätten wir ja auch nie Nachtragsliquidatoren oder Nachtragsabwickler. Denn wenn noch Vermögen da ist, könnte man die Löschung ja wieder rückgängig machen, da die Anmeldung der Beendigung der Liquidation oder die Amtslöschung falsch waren.

  • Danke Asuka :yes:
    Genau auf der Schiene fahre ich auch. Versuche das jetzt nur noch in Worte für einen Ablehnungsbeschluss zu fassen ;)

  • Dann hätten wir ja auch nie Nachtragsliquidatoren oder Nachtragsabwickler. Denn wenn noch Vermögen da ist, könnte man die Löschung ja wieder rückgängig machen, da die Anmeldung der Beendigung der Liquidation oder die Amtslöschung falsch waren.

    siehe dazu HRP Registerrecht Rn. 1153:
    Grundsätzlich wäre der Nachtragsliquidator in das Handelsregister einzutragen unter Aufhebung der Löschung der Gesellschaft. Aber die Rechtsprechung hat sich dafür ausgesprochen, dass es genügt, den Nachtragsliquidator lediglich die Ernennungsurkunde auszuhändigen und auf die Eintragung zu verzichten, wenn nur noch einzelne Handlungen nachzuholen sind.

    zum obigen Fall:
    M.E. ist das genau der Fall des § 395 FamFG. Auf Grund einer fehlerhaften Anmeldung wurde das Erlöschen einer noch existenten Gesellschaft eingetragen. Die Eintragung des Erlöschens hat aber an sich keine konstitutive Wirkung. Die Firma existiert - in Auflösung befindlich - immer noch. Die Eintragung ist materiell gesehen aber falsch und war auch bereits bei Eintragung des Erlöschens falsch.
    Ich würde daher ein Amtslöschungsverfahren nach § 395 FamFG einleiten.(vgl. auch HRP Rn. 440 ff.)

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Nachtragsliquidatoren hat man eigentlich nur bei GmbH, AG und Publikums-KG.
    Bei normalen KG's macht man die Löschung über 395 FamFG rückgängig, wenn noch Vermögen vorhanden ist, siehe HRP, RNr. 678, 828.
    Für mich handelt es sich beim vorliegenden Fall auch ganz klar um einen Fall des § 395 FamFG.

  • Ich würde die Löschung nicht von Amts wegen löschen.

    Du hattest eine zutreffende Anmeldung aller Gesellschafter.
    Nur weil die jetzt sagen, dass sie eigentlich eine andere Gesellschaft löschen wollten, muss das nicht stimmen.
    Es ist nicht die Aufgabe des Registergerichts über die Unrichtigkeit einer wirksamen und rechtlich korrekten Anmeldung zu entscheiden. Der dazugehörige Gesellschafterbeschluss lag nie vor und ist auch nicht bei uns einzureichen und auch nicht von uns zu prüfen.
    Wer sagt uns denn, dass nicht auch die Auflösung/Löschung der Gesellschaft mit Sitz in Y beschlossen wurde?

    Also ich würde nie nur aufgrund einer Erklärung der Beteiligten eine Löschung rückgängig machen. Und soweit ich das aus dem Studium noch im Kopf habe, kann man die Löschung eines Rechtsträgers auch gar nicht mehr rückgängig machen. Ganz gleich, ob Eintragung zulässig oder unzulässig war.

    Dann hätten wir ja auch nie Nachtragsliquidatoren oder Nachtragsabwickler. Denn wenn noch Vermögen da ist, könnte man die Löschung ja wieder rückgängig machen, da die Anmeldung der Beendigung der Liquidation oder die Amtslöschung falsch waren.

    Aber die Anmeldung war doch gerade nicht rechtlich korrekt, oder? Sie ist auch nur eine reine Verfahrenserklärung, was machst du z.B. wenn Hafteinlagen von Kommanditisten aus Versehen in der Anmeldung falsch angegeben werden (Schreibfehler, warum auch immer) nach deiner Ansicht hätten diese dann Pech gehabt und wären dazu verdammt, mit der falschen Haftsumme im Register zu bleiben??

    Einerseits beharrst du auf der Richtigkeit der ersten (in der Anmeldung enthaltenen) Erklärung, weist aber ohne Weiteres die zweite Erklärung als unrichtig zurück?

    Dass auch Löschungen nach § 395 FamFG rückgängig gemacht werden können, wurde schon dargelegt.

    Zu den Nachtragsliquidatoren: Sofern das Bedürfnis besteht diese ins HR einzutragen, müsste man das Blatt ja auch erst über den 395 wieder aufmachen, oder wie seht ihr das?

  • Aber die Anmeldung war doch gerade nicht rechtlich korrekt, oder? Sie ist auch nur eine reine Verfahrenserklärung, was machst du z.B. wenn Hafteinlagen von Kommanditisten aus Versehen in der Anmeldung falsch angegeben werden (Schreibfehler, warum auch immer) nach deiner Ansicht hätten diese dann Pech gehabt und wären dazu verdammt, mit der falschen Haftsumme im Register zu bleiben??

    Hier verlange ich immer eine Nachtragsanmeldung von allen Gesellschaftern. Formelles Konsensprinzip. Das Gericht hat bei der Anmeldung keinen Fehler gemacht, also ist die "falsche" Anmeldung der Hafteinlage auch kein Fall einer Amtsberichtigung. Wie schon gesagt...uns liegt kein Beschluss vor und ein solcher ist auch nicht zu prüfen, daher muss ich davon ausgehen, dass die erste Anmeldung richtig ist. Woher soll ich wissen, dass die erste Anmeldung "falsch" war? Immerhin haben alle das "Falsche" angemeldet. Und woher willst du denn wissen, dass die erste Anmeldung nicht rechtlich korrekt war? Nur weil das jetzt jemand behaupten? Es wurde schließlich so angemeldet. Ohne den Beschluss (der von uns nicht zu prüfen ist) können wir doch gar nicht wissen, ob die erste Anmeldung falsch war. Was ist denn, wenn sie genau das beschlossen haben, was angemeldet wurde? Und dann haben sie es sich plötzlich anders überlegt. Kannst du in diesem Fall wirklich mit 100% Sicherheit sagen, dass die erste übereinstimmende Anmeldung absolut falsch war? Also ich könnte das nicht.

    Einerseits beharrst du auf der Richtigkeit der ersten (in der Anmeldung enthaltenen) Erklärung, weist aber ohne Weiteres die zweite Erklärung als unrichtig zurück?

    Das habe ich so nicht gesagt. Ich habe gesagt, dass wir nicht entscheiden können, ob die erste Anmeldung richtig oder falsch ist, da die Grundlage der Anmeldung der Beschluss ist, der ja, wie schon mehrmals gesagt, von uns nicht zu prüfen ist. Da ich den Beschluss nicht kenne, kann ich auch nicht sagen, was richtig ist. Ich muss aber von der Richtigkeit der ersten Anmeldung ausgehen, wegen dem formellen Konsensprinzip. Und die Frage ist auch, ob ich die Wirksamkeit oder die Unwirksamkeit eines Beschlusses zu prüfen habe.
    Denn du hast ja aus den Kommentaren schon zitiert, dass nur Eintragungen, die inhaltlich unzutreffend sind, weil sie mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmen, gelöscht werden können.
    Die materielle Rechtslage können wir nicht überprüfen, da die Anmeldung nur die formale Seite regelt, die materielle Seite ist der Beschluss, also die Grundlage der eigentlichen Anmeldung.
    Und nur aufgrund einer einfachen Erklärung des Notars oder eines/einzelner Gesellschafters von der materiellen Unrichtigkeit des eingetragenen Vorgangs auszugehen, halte ich für rechtlich äußerst fragwürdig!

    Zu den Nachtragsliquidatoren: Sofern das Bedürfnis besteht diese ins HR einzutragen, müsste man das Blatt ja auch erst über den 395 wieder aufmachen, oder wie seht ihr das?

    Natürlich würde man die dann eintragen. Das habe ich auch nie bestritten. Ich meinte damit, dass es bei der Anwendung des § 395 FamFG niemals eine Nachtragsliquidation gäbe...zumindest, so lange die alten noch leben. Denn wenn die Löschung der Gesellschaft "falsch" gewesen wäre (ist ja noch Vermögen da), müssten wir ja nur nach § 395 FamFG die Löschung von Amts wegen löschen und schon wären die Liquidatoren wieder im Amt (Liquidation war ja wegen falscher Eintragung niemals vorbei). Also wieso die Regelung zu Nachtragsliquidatoren, wenn man die "falsche" Löschung einfach so nach § 395 FamFG wieder löschen kann?

    2 Mal editiert, zuletzt von Asuka (10. Februar 2015 um 10:50)

  • Mir ist in der Sache noch eine Idee gekommen :)

    Nise Mum, du hast ja festgestellt, dass es die KG zweimal gibt. Einmal bei dir und einmal mit Sitz in Z.
    Gleiche Firma, gleiche Gesellschafter, also auch die gleiche phG.
    Da sie ja wussten, dass sie diese zwei KG's hatten, würde ich mal beim Amtsgericht in Z anrufen und fragen, ob zu der dortigen KG auch ein Löschungsantrag vorlag, der vielleicht auch zurückgenommen wurde. Denn dann kann man mit Sicherheit ausschließen, dass deine Anmeldung "versehentlich" erfolgt ist.

    Es lag ja schließlich auch ein Antrag auf Löschung bei der phG vor. Also wäre die eine KG (in Z oder bei dir) dann ohne phG gewesen. Normalerweise melden Gesellschaften, wenn sie wissen, dass sie mehrere Gesellschaften führen, auch die Löschung bei allen an.


  • Also wieso die Regelung zu Nachtragsliquidatoren, wenn man die "falsche" Löschung einfach so nach § 395 FamFG wieder löschen kann?

    Siehe hierzu HRP, 9. Auflage RNr. 1152. Diese Randnummer bezieht sich auf GmbH's.

    Bei OHG's, KG's lebt die Vertretungsregelung wieder auf, die Bestellung von Nachtragsliquidatoren ist hier nicht erforderlich. Man löscht hier tatsächlich einfach die falsche Lösung.

  • Sind ja wirklich sehr interessante Ansichten die durchaus nachvollziehbar sind.
    Ich habe aber eine lange und ausführliche Zwischenverfügung geschrieben, warum es KEIN Verfahren nach § 395 FamFG ist und eine Fortsetzung der KG auch nicht möglich ist (auf dem alten Registerblatt). Nun haben sie die KG neu angemeldet.
    Hat sich also so erledigt :teufel:
    Ich finde einfach, sonst könnte man ja immer daher kommen und sagen "oh falsch angemeldet" und das Register wird berichtigt. Gegen eine Eintragung ist ja auch kein Rechtsmittel möglich. Sonst wäre ja das Chaos perfekt

  • Sind ja wirklich sehr interessante Ansichten die durchaus nachvollziehbar sind. Ich habe aber eine lange und ausführliche Zwischenverfügung geschrieben, warum es KEIN Verfahren nach § 395 FamFG ist und eine Fortsetzung der KG auch nicht möglich ist (auf dem alten Registerblatt). Nun haben sie die KG neu angemeldet. Hat sich also so erledigt :teufel: Ich finde einfach, sonst könnte man ja immer daher kommen und sagen "oh falsch angemeldet" und das Register wird berichtigt. Gegen eine Eintragung ist ja auch kein Rechtsmittel möglich. Sonst wäre ja das Chaos perfekt

    Richtig so! Hab mal einen Kollegen gefragt und der hatte noch eine alte Kommentarstellen zum damaligen FGG und da stand das auch so drin. Die Löschung eines Rechtsträgers kann man nicht rückgängig machen, auch wenn die Löschung falsch war. Es muss eine Wiedereintragung auf einem neuen Blatt erfolgen. So deutlich habe ich es in den FamFG Kommentaren nicht gefunden, aber das FamFG gibt es ja auch noch nicht so lange.

  • Wieso denn FGG Kommentierung nehmen, wenn es Kommentarstellen zum § 395 FamFG gibt, die unstreitig sagt, dass Amtslöschungen einer Löschung zulässig sind? Naja, wenigstens hat sich der Fall ja erledigt.

  • FA hat zu einer GmbH einen Antrag auf Löschung v.A.w. gestellt (Betriebsstätte besteht nicht mehr, Steuerschulden im 6stelligen Bereich, keine Arbeitnehmer, Steuererklärungen seit 2011 nicht mehr abgegeben). Der GF wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt mit der Folge eines Tätigkeitsverbots gem. § 6 II 2 Nr. 3 GmbHG.

    Daraufhin habe ich ein Amtslöschungsverfahren wie üblich eingeleitet und GF gegen AzP mit Frist 4 Wochen Gelegenheit gegeben Widerspruch einzulegen. In diesem Zusammenhang - stellt ihr alle ./. ZU zu? Die AzP Zustellung sollte m.E. kein Problem darstellen, oder?

    Nach Ablauf der Frist: - kein Widerspruch, keine Erkenntnisse zu Vermögen = Löschung gem. § 394 I FamFG eingetragen.

    Nun schreibt RA der GmbH, dass die Gesellschaft nicht vermögenslos sei. Im Gegenteil: unbelastete Grundstücke, Unternehmensbeteiligungen, Kontoguthaben alles da! Das FA dürfte sich freuen.:D

    Der RA der GmbH trägt vor, dass das gerichtliche Schreiben zur Amtslöschung mit Fristsetzung (AzP Citipost = also kein Problem mit Poststreik) nicht eingegangen sei und der Löschung nun widersprochen wird.

    Habe die Meinungen zum Ursprungsfall (falsche Anmeldung) gelesen. § 395 FamFG müsste m.E. bei einer Löschung v.A.w. - soweit die Gesellschaft tats. nicht vermögenslos ist/war - Anwendung finden. Ein Fortsetzungsbeschluss ist jedenfalls ausgeschlossen. Nachtragsliquidation sehe ich auch nicht.

    @ Asuka: Verstehe ich dich richtig, dass du § 395 FamFG bei Löschungen (auch gem. § 394 FamFG nicht anwenden würdest?

    Ich werde mich jetzt erst mal mit dem Finanzamt in Verbindung setzen :wechlach:und den RA bitten Nachweise, Belege usw. einzureichen, wonach die Gesellschaft nicht vermögenslos ist.

    wer nicht mit der zeit geht, der muss mit der zeit gehen

    Einmal editiert, zuletzt von uganda (22. Juli 2015 um 10:14)

  • Also solche Anhörungen mache ich grundsätzlich nur per ZU, da mir die AzP dafür nicht sicher genug ist.

    Um die Löschung wieder zurückzunehmen (was ja in deinem Fall m.E. die richtige Konsequenz wäre) würde ich mir das nachweisen lassen, dass entsprechendes Vermögen noch vorhanden ist. Wenn die Grundstücke in deinem Beritt sind, kannst du den Teil ja problemlos durch eine einfache GB-Einsicht lösen und dich zu überzeugen.

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