Problem Frist

  • dann 4 Wochen später (der gleiche Tag, ein Dienstag) ist der 02.12.2014.


    Der letzte Tag einer nach Wochen bemessenen Frist ist nicht der gleiche Wochentag wie der erste. Beginnt die Frist am Dienstag, ist der letzte Tag ein Montag.


    Im Ergebnis ja, in der Begründung nein:

    Der gleiche Tag ist der gleiche Tag, d.h. Dienstag zu Dienstag. Nach § 188 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 BGB kommt es aber nicht auf den Tag des Fristbeginns an, sondern auf den Tag des Ereignisses. Er hat insoweit folgenden Wortlaut:

    ".. mit dem Ablauf desjenigen Tages ... welcher durch seine Benennung ... dem Tage entspricht, in den das Ereignis ... fällt"

    Ereignis war hier Montag, also Fristablauf Montag (diesen letzten kleinen Schlenker auf das Ereignis und nicht den Fristbeginn hatte ich oben zunächst auch übersehen).


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hallo zusammen,

    was ist denn hiermit:

    Antrag auf BerH vom 18.03.2015; erstmalige Beratung auch 18.03.2015; (Eingang bei Gericht am 18.03.2015 per Fax).

    Aus den beigefügten Unterlagen geht aber eindeutig hervor, dass die RA'in bereits am 18.02.2015 tätig war.

    Und nun?

  • Zurückweisen, mit entsprechender Begründung, dass die 4-Wochen Frist nicht eingehalten ist und dies aus den Unterlagen ersichtlich wird.....
    (Hier kann wohl man von einem Schreibfehler und nicht von einer bewussten Falschangabe des Datums der Erstberatung ausgehen..)

    Die Frist ist eingehalten, der Febr. hat nur 28 Tage. Genau 4 Wochen, von Mittwoch auf Mittwoch, deshalb auch das Fax.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Verrechnet ihr euch alle oder liege ich auf dem Holzweg?

    Wenn der Beginn der Beratungshilfetätigkeit am 18.2. liegt, ist die 4-Wochen-Frist m.E. mit Ablauf des 17.03. abgelaufen!

    Also: Zurückweisen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Verrechnet ihr euch alle oder liege ich auf dem Holzweg?

    Wenn der Beginn der Beratungshilfetätigkeit am 18.2. liegt, ist die 4-Wochen-Frist m.E. mit Ablauf des 17.03. abgelaufen!

    Also: Zurückweisen.

    Holzweg!

    wenn 1. Beratung 18.02. 2015 => Fristbeginn 19.02.2015, § 187 Absatz 1 BGB => Ende der 4-Wochen-Frist 18.03.2015 24.00 Uhr § 188 Abs. 2 Satz 1 BGB => Frist gewahrt!

    :zustimm:

    M.E. endet die Frist am 18.03.2015, aber TE.

  • Kurze Zwischenfrage: § 193 BGB ist aber doch für den Antragseingang zu beachten, oder?
    Erstberatung war 20.2.
    Fristbeginn somit 21.2. (Samstag)
    Fristende wegen § 193 BGB also 23.3.15 TE. Richtig?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Kurze Zwischenfrage: § 193 BGB ist aber doch für den Antragseingang zu beachten, oder?
    Erstberatung war 20.2.
    Fristbeginn somit 21.2. :daumenrau(Samstag):daumenrau
    Fristende wegen § 193 BGB also 23.3.15 TE. Richtig?:daumenrun

    Wenn Fristbeginn Samstag dann Fristende Freitag =>20.03.2015

    Ob das vor Ort ein Feiertag war weiß ich nicht!

  • Kurze Zwischenfrage: § 193 BGB ist aber doch für den Antragseingang zu beachten, oder?
    Erstberatung war 20.2.
    Fristbeginn somit 21.2. :daumenrau(Samstag):daumenrau
    Fristende wegen § 193 BGB also 23.3.15 TE. Richtig?:daumenrun

    Wenn Fristbeginn Samstag dann Fristende Freitag =>20.03.2015

    Ob das vor Ort ein Feiertag war weiß ich nicht!

    Danke!
    (Also so wie ich es spontan gerechnet hätte, bis ihr hier mit §187 Abs. 1 und 187 Abs. 2 und überhaupt angefangen habt. Ihr sollt mich doch nicht verwirren :D Aber gut, jetzt mache ich es wenigstens nicht mehr zufällig richtig...)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich möchte auch nochmal zur Sicherheit fragen. :)

    Erste Beratung: Di, 17.03.2015
    Fristbeginn: Mi, 18.03.2015 TB, § 187 Abs. 1, 1. Alt. BGB
    Fristzeitraum: 4 Wochen
    Fristende: Di, 14.04.2015 TE, § 188 Abs. 2, 1. Alt, 1. Var. BGB?

    Eingang des Antrags bei Gericht war am 15.04.2015. Folglich wurde die Frist nicht eingehalten. Der Antrag ist, wenn er nicht zurückgenommen wird, zurückzuweisen.

  • Sehe ich genauso.


    off Topic


    Der Antrag ist, wenn er nicht zurückgenommen wird, zurückzuweisen.


    Gerade mit Blick auf die (neuen) Pebb§y-Zahlen, mache ich bei nicht behebbaren Mängel keine Zwischenverfügung mit der Aufforderung zur Antragsrücknahme. Der Antrag wird direkt zurückgewiesen. Basta.

    Warum soll ich auch eine Zwischenverfügung pinseln, die (fast) den identischen Inhalt, wie mein Zurückweisungsbeschluss hat??? Der Mehraufwand für die Zurückweisung ist minimal und bei Pebb§y zählt die förmliche Zurückweisung zusätzlich.
    Außerdem, wenn der Antrag auf meine Zwischenverfügung hin nicht zurückgenommen wird, muss ich ja noch immer entscheiden.

  • Die Zurückweisung zählt nicht zusätzlich, sondern es zählen nur Zurückweisungen und Scheinerteilungen. Rücknahmen zählen nicht.

  • kleinersti: Mach ich genauso, einfach schon um die folgende Wiedervorlage zu verhindern.

    Da der Zwischenverfügung inhaltlich nicht abgeholfen werden könnte, ist sie obsolet.
    Zurückweisen und fertig.

  • Die Zurückweisung zählt nicht zusätzlich, sondern es zählen nur Zurückweisungen und Scheinerteilungen. Rücknahmen zählen nicht.

    Das wusste ich bisher nicht. Bin erst seit kurzem für Beratungshilfe zuständig. Also wenn eine Rücknahme nicht zählt, dann werde ich das in Zukunft natürlich auch so machen.

    Und vielen Dank für die Hilfe.

  • Stellt ihr für den Fristbeginn auf den Antragseingang beim örtlich zuständigen Gericht ab?

    Erste Tätigkeit: 19.03.15
    Antragseingang beim unzuständigen Gericht: 01.04.15 (Frist wäre hiermit ja gewahrt)
    Antragseingang beim zuständigen Gericht: 06.05.15

    Die Bearbeitungszeit der Gerichte kann dem RA ja ganz sicher nicht angelastet werden. Das zuständige Gericht herauszufinden kann jedoch schon erwartet werden (zumal vorliegend die örtliche Zuständigkeit Meilenweit verfehlt wurde :)).

    Aber: Stellt die Partei den Antrag selbst bei unzuständigen Gericht, könnte hierdurch ja auch schnell eine Verfristung eintreten, würde man auf den Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht abstellen..
    Da man m.E. hier keine Unterschiede machen darf, ob der Antrag von RA oder von der Partei eingereicht wird, tendiere ich zu dem ursprünglichen Antragseingang.

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