Angabe in Drittschuldnererklärung

  • Ich muss eine Drittschuldnererklärung abgeben und bin mir etwas unschlüssig. Der noch hinterlegte Betrag (Auszahlungen sind bereits teilweise erfolgt) reicht nicht für den neuen Gl. B, da A bereits vorgepfändet, aber noch keinen Auszahlungsantrag gestellt hat.
    Reicht es trotzdem, wenn ich angebe, den Anspruch anzuerkennen und zu gegebener Zeit zu überweisen? Ich kann derzeit ja nicht sagen, ob der Gl. B etwas bekommt bzw. wieviel. Oder sagt man in solchen Fällen, dass der Anspruch grundsätzlich anerkannt wird und zu gebener Zeit so weit möglich überwiesen wird? Und muss ich den Vorpfändungsgläubiger namentlich angeben? Laut ZU des GV ist nur anzugeben, dass Vorpfändungen in Höhe von x € bestehen. Laut Zöller sind anzugeben, welcher Gläubiger sowie Art und Höhe seiner Ansprüche und genaue Bezeichnung des PfÜB. Es sind noch wirksame Vorpfändungen anzugeben. Daraus schließe ich mal, dass durch Auszahlung erledigte PfÜbse nicht anzugeben sind.
    Muss ich mitteilen, welcher Betrag noch hinterlegt ist bzw. von wem welcher Betrag ursprünglich hinterlegt wurde? Fügt Ihr eine Abschrift des Hinterlegungsantrags bei? Dann müss ich ja auch erklären, dass Auszahlungen erfolgt sind.

    Es handelt sich um diesen Fall:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…orpf%C3%A4ndung

    Ich habe einen Teil an die Schuldnerin und an den weiteren Gl. C ausgezahlt. Der Pfübe von A liegt vor, aber es kommt kein Antrag. Inzwischen (nach dem ersten PfÜB) hat Gl. B gepfändet.

  • Ich muss eine Drittschuldnererklärung abgeben und bin mir etwas unschlüssig. Der noch hinterlegte Betrag (Auszahlungen sind bereits teilweise erfolgt) reicht nicht für den neuen Gl. B, da A bereits vorgepfändet, aber noch keinen Auszahlungsantrag gestellt hat.
    Reicht es trotzdem, wenn ich angebe, den Anspruch anzuerkennen und zu gegebener Zeit zu überweisen? Ich kann derzeit ja nicht sagen, ob der Gl. B etwas bekommt bzw. wieviel. Oder sagt man in solchen Fällen, dass der Anspruch grundsätzlich anerkannt wird und zu gebener Zeit so weit möglich überwiesen wird? Und muss ich den Vorpfändungsgläubiger namentlich angeben? Laut ZU des GV ist nur anzugeben, dass Vorpfändungen in Höhe von x € bestehen. Laut Zöller sind anzugeben, welcher Gläubiger sowie Art und Höhe seiner Ansprüche und genaue Bezeichnung des PfÜB. Es sind noch wirksame Vorpfändungen anzugeben. Daraus schließe ich mal, dass durch Auszahlung erledigte PfÜbse nicht anzugeben sind.
    Muss ich mitteilen, welcher Betrag noch hinterlegt ist?

    Der Umfang der DE ist nicht ganz unumstritten. Ross und Reiter zu nennen, wie das Stöber meint, ist wohl nicht ganz durch den Wortlaut des Gesetzes begründet.

    Ich habe es immer so gehandhabt, dass ich (bei Arbeitseinkommen) angegeben habe, dass ich die Forderung anerkenne und zur Zahlung bereit bin. Dazu ist anzugeben ob und in welcher Höhe bereits vorrangige Pfändungen vorliegen. Das gebe ich auch nur als Gesamtbetrag an, es sei denn, dass neben Pfändungen wegen gewöhnlicher Geldforderungen noch rückständig und laufende Unterhaltsforderungen vorliegen.

    Weil Du die Auskunft auch dem GV persönlich bei der Zustellung zu Protokoll geben kannst, kannst Du Dich auch daran orientieren, was der GV zu Protokoll nehmen würde und das ist nun mal nur der Gesamtbetrag.

    Zur Drittschuldnerauskunft sie auch BGH Urteil - IX ZR 97/12 - vom 13.12.2012 unter cc):

    "Es gibt jedoch keinenGrund, den Drittschuldner über den durch die Pfändung gezogenen Rahmen hinausmit derart weitgehenden Auskunftspflichten zu belasten und denPfändungsgläubiger so gegenüber dem Drittschuldner günstiger zu stellen alseinen neuen Gläubiger nach der Abtretung..."

  • Danke für Deine schnelle Hilfe.

    Danach reicht es also, anzugeben, dass ich die Forderung in voller Höhe anerkenne und zu gegebener Zeit überweise, keine anderen Ansprüche geltend gemacht werden und eine Vorpfändung in Höhe von x € zzgl. evtl. weitere Kosten und Zinsen vorliegt? Mehr verlangt die ZU des GV ja nicht bzw. steht auch nicht in § 840 ZPO. Ich kann höchstens den Zusatz machen, dass derzeit wegen der Vorpfändung nicht gesagt werden kann, in welcher Höhe eine Auszahlung erfolgen kann.

    Also bedeutet in voller Höhe anzuerkennen nicht automatisch in voller Höhe Auszahlung, richtig? Hier kann ich es außerdem ja noch nicht einmal sagen, wieviel, da ich nicht weiß, in welcher Höhe der andere Gl. im Ergebnis die Auszahlung verlangt.

  • Zum Umfang der Drittschuldnerauskunft:

    Wir haben, wenn ich mich recht erinnere, hier mal vor einiger Zeit am Rande die Auffassung vertreten, dass die Drittschuldnerauskunft so detailliert sein müsste, dass es dem neuen Pfändungsgläubiger möglich sein muss, bei den behauptet vorrangigen Gläubigern nachzufragen, ob und ggf. wie weit deren Forderungen erfüllt sind.

    Dazu folgendes Beispiel:
    Gepfändet wird Arbeitslohn. Der Gläubiger behauptet, es finde eine Lohnschiebung statt, der pfändbare Betrag sei tatsächlich viel höher als der Betrag, den der Arbeitgeber tatsächlich als pfändbar angibt. Unstreitig gehen dem neuen Gläubiger jedoch einige Altpfändungen vor. Streitig ist, ob unter Berücksichtigung dieser Altpfändungen und einer etwaigen Anrechnung für ihn noch etwas übrig bleibt (zur auch fiktiven vorrangigen Anrechnung siehe z.B. BGH,Urteil vom 15.11.1990 - IX ZR 17/90, BGHZ 113, 27, juris). Der Neu-Pfändungsgläubiger kann die von ihm gegen den Arbeitgeber einzuklagende Forderung nur dann sinnvoll berechnen, wenn er aufgrund der Drittschuldnerauskunft so viel erfährt, dass er die anderen Gläubiger identifizieren und bei diesen nach dem Stand von deren Forderungen, die der jeweiligen Pfändung zugrunde liegen, nachfragen kann.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wir haben, wenn ich mich recht erinnere, hier mal vor einiger Zeit am Rande die Auffassung vertreten, dass die Drittschuldnerauskunft so detailliert sein müsste, dass es dem neuen Pfändungsgläubiger möglich sein muss, bei den behauptet vorrangigen Gläubigern nachzufragen, ob und ggf. wie weit deren Forderungen erfüllt sind.

    Müsste sich dann nicht irgendetwas dazu aus § 840 ZPO ergeben?

  • Wir haben, wenn ich mich recht erinnere, hier mal vor einiger Zeit am Rande die Auffassung vertreten, dass die Drittschuldnerauskunft so detailliert sein müsste, dass es dem neuen Pfändungsgläubiger möglich sein muss, bei den behauptet vorrangigen Gläubigern nachzufragen, ob und ggf. wie weit deren Forderungen erfüllt sind.

    Müsste sich dann nicht irgendetwas dazu aus § 840 ZPO ergeben?


    Und wie verstehst Du dann § 840 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 ZPO?

    Nr. 2: ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderungen machen
    Nr. 3: ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist


    Wie willst Du denn die Auskunft erteilen "welche Ansprüche" von anderen Personen geltend gemacht werden, wenn Du nicht diese anderen Personen und irgendetwas zur Individualisierung der Ansprüche aufführst? Das Gesetz gibt doch ausdrücklich nicht nur "ob", sondern auch "welche" vor, also ist "welche" mehr als "ob", sonst bräuchte es diese Differenzierung nicht.

    Beide erfordern daher m.E. die Angabe der anderen Personen bzw. Gläubiger (Benennung dieser anderen Personen/Gläubiger, nicht die bloße Angabe "es gibt sie") und die Bezeichnung der vorrangigen Pfändung, denn nur aus dieser ergibt sich der gemäß Nr. 3 ausdrücklich anzugebende "welcher Anspruch".

    Ich würde mir daher eine Auskunft gesetzeskonform wie folgt vorstellen:

    - vorrangig erstrangig gepfändet und überwiesen durch Beschluss des ... vom ... Geschäftszeichen ... zugunsten des Gläubigers XY (Name, Anschrift) wegen behaupteter Forderungen im Umfang von xx Euro nebst Zinsen ... und Kosten ...
    - vorrangig zweitrangig gepfändet durch Arrestbeschluss des ...
    ...
    (usw).


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Das hätte aber m.E. zur Folge, dass ich, wenn ich die DSE gegenüber dem GV bei der Zustellung des PfÜB direkt abgebe, ich nur die Angaben in der ZU gemäß § 840 ZPO gegenüber dem GV machen muss. Gebe ich die Erklärung aber in der Frist des § 840 ZPO ab, muss sie viel ausführlicher sein. Das kann nicht sein.

    Außerdem heißt es doch "andere" und nicht "welche" Gläubiger, während es "welche" Ansprüche heißt. Die Individualisierung ist durch Angabe der Forderungshöhe = welcher Anspruch doch erfolgt. In der ZU heißt es ungefähr so: Es liegen Vorpfändungen in Höhe von.... vor. Alternativ kann man "keine" ankreuzen.

  • Ich bleibe dabei: Wie willst Du "welche Ansprüche" hinreichend benennen, ohne die zugehörigen Gläubiger zu benennen? Zur Identifikation eines Anspruchs gehört immer auch ein Gläubiger, das zeigt schon die Anspruchsprüfung: Wer gegen wen was woraus. Dabei ist "woraus" der Rechtsgrund, nach dem hier nicht gefragt wird. "gegen wen" erübrigt sich, weil gerade Ansprüche des "X" gepfändet worden sind, der beim Drittschuldner irgendeinen Vermögenswert hat. Der Rest ist offen.

    Und mal zurück zum praktischen Problem des von mir oben geschilderten Falles: Was soll Deiner Meinung nach denn der neue Pfändungsgläubiger tun, einfach gegen den Drittschuldner klagen auf Zahlung des Gesamtbetrags und dann verlieren, weil er im Vorfeld relevante Informationen nicht einholen konnte?

    Dass Du unterschiedliche Angaben machen müsstest, kann ich jetzt nicht erkennen. § 840 Abs. 2 ZPO macht keine Abstriche an den Angaben gemäß § 840 Abs. 1 ZPO. Dass in der Praxis wohl nicht alle erforderlichen Angaben sofort abgefragt werden, ist m.E. ein Vollzugsdefizit, nicht ein Problem unterschiedlicher Anforderungen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (29. Januar 2015 um 14:58) aus folgendem Grund: Ergänzt

  • Dass Du unterschiedliche Angaben machen müsstest, kann ich jetzt nicht erkennen. § 840 Abs. 2 ZPO macht keine Abstriche an den Angaben gemäß § 840 Abs. 1 ZPO. Dass in der Praxis wohl nicht alle erforderlichen Angaben sofort abgefragt werden, ist m.E. ein Vollzugsdefizit, nicht ein Problem unterschiedlicher Anforderungen.

    Dann ist es für mich nicht nachvollziehbar, warum es die Möglichkeit der Beantwortung in der ZU so gibt. Nach Deiner Argumentation könnte eine direkte Beantwortung der Fragen nur dann erfolgen, wenn keine Vorpfändungen vorliegen und keine Ansprüche anderer bestehen, also alles mit "nein" beantwortet werden kann. Alles andere könnte nicht sofort beantwortet werden, weil der Vordruck eine so genaue Beantwortung dieser Fragen, wie Du sie als erforderlich ansiehst, gar nicht vorsieht. Da das ein häufiger Fall ist, kann ich mir nicht vorstellen, warum ein amtlicher Vordruck dann eine einfache und nicht ins Detail gehende Beantwortung der Fragen ermöglicht.

    Der Vordruck ist auch für Rechtsunkundige. Diese gehen davon aus, dass sie alle Fragen beantwortet haben, wenn der GV die im Vordruck vorgesehenen Angaben ausgefüllt hat. Die Erforderlichkeit der genauen Bezeichnung hinsichtlich Gläubiger, PfÜB etc. ist aus dem Vordruck nicht ersichtlich.

  • Dein wesentlicher Einwand ist also, dass Du Dir nicht vorstellen kannst, dass ein amtlicher Vordruck nicht hinreichend geeignet ist, verstehe ich das richtig?

    Naja, dann siehe bitte die Threads zu den amtlichen Vordrucke zu PfÜBs samt der zugehörigen BGH-Entscheidungen im Vollstreckungsforum.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Es ist natürlich nie ausgeschlossen, dass ein amtlicher Vordruck auch im seltensten Fall einer BGH-Entscheidung nicht standhalten kann ;), aber hier finde ich den Vordruck sehr identisch mit dem Gesetzestext. Daher, s. auch die Entscheidung unter # 2, halte ich die Auslegung, auch den Gläubiger etc. anzugeben, nicht für zwingend.
    Würdest Du dann in meinem Fall auch noch angeben, was an wen schon ausgezahlt wurde? Es ist ja nur noch ein Teilbetrag hinterlegt. Würdest Du angeben, was noch hinterlegt ist? Eine Abschrift des Hinterlegungsantrags mitschicken?

  • ...

    Würdest Du dann in meinem Fall auch noch angeben, was an wen schon ausgezahlt wurde? Es ist ja nur noch ein Teilbetrag hinterlegt. Würdest Du angeben, was noch hinterlegt ist? Eine Abschrift des Hinterlegungsantrags mitschicken?


    Nach erster Einschätzung: Nein und ja und nein.

    Auf die Auskunft, an wen was bezahlt wurde, hat der neue Pfändungsgläubiger von Dir m.E. (mindestens derzeit) keinen Anspruch.

    Korrigiert: Zunächst geht es doch nur darum, etwaige vorrangige Gläubiger, die sich an der gleichen Quelle laben wollen, rauszukicken. Auch dafür bräuchte er die Auskunft, wer denn eigentlich die anderen Gläubiger sind. Vorgeschobene Scheingläubiger habe ich schon erlebt.
    Ende der Korrektur

    Die Mitteilung, was noch da ist, würde ich schon aus Praktikabilitätsgründen machen.

    Stell Dir folgende Situation vor:
    Der neue Pfändungsgläubiger weiß nicht nur, dass hinterlegt wurde, sondern auch wieviel. Er erhält nun die Auskunft, dass ihm derzeit noch folgende Ansprüche ... vorgehen und fängt das Rechnen an. Kommt er dabei auf ein Ergebnis, wonach er noch etwas bekommen müsste, wird er hartnäckig dieses Ziel verfolgen. Ist aber schon nach dem Zahlenwerk klar, dass die ihm vorgehenden Ansprüche den noch vorhandenen Rest (der wegen Auszahlungen geringer ist als die ursprünglich vorhandene Summe) aufzehren werden, wird er sich zumindest an Dir nicht weiter abarbeiten.

    Den Hinterlegungsantrag würde ich nicht in Kopie mitsenden. Was steht da noch drin, was er durch die vollständige Auskunft noch nicht erfahren hat?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (29. Januar 2015 um 20:19) aus folgendem Grund: Korrektur

  • Ich finde die Aussagen hier sehr abenteuerlich.

    Im Gesetz steht ganz genau drin, was in die DE rein gehört. Was an wen bezahlt ist, spielt keine Rolle, weil es nur um die Ansprüche geht, die gegen die HL-Stelle (noch) bestehen. Nichts anderes kann die Pfändung erfassen.

    Und wenn die Auskunft erteilt ist, so wie es im Gesetz steht, ist es gut. s. die oben von mir angegebener BGH-Entscheidung.

    Was will der Gläubiger, wenn Du nach dem Gesetzeswortlaut die Fragen beantwortet hast? Klagen auf Auskunft kann er nicht und was soll`s dann?

    In meinen über 30 Jahren haben noch nicht 2 % gefragt wer die vorrangigen Gläubiger sind.

    Was sollen hierbei die verschleierten Löhne?


  • Die verschleierten Löhne sollten das Problem verdeutlichen. Sie sind keine Erfindung, sondern einem realen Fall mit solchen Strukturen entnommen. Dort hatten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Lohnverschleierung abgesprochen und durch bewusst falsche Drittschuldnererklärungen über etwa ein Jahrzehnt weg verschleiert, dass tatsächlich - reichlich - pfändbares Einkommen des Arbeitnehmers vorhanden war. Fünf vorrangige Pfändungsgläubiger haben sich über diesen Zeitraum abwimmeln lassen, ein weiterer hat es dann mal durchgezogen.

    Im Übrigen: Welche Auskünfte zu erteilen sind, war ja gerade Thema des Threads, und da sind unsere Auffassungen eben auseinander gegangen. Die BGH-Entscheidung sagt im Kern nur, was nicht bekanntzugeben ist, nämlich die eigene Aufrechnungsbefugnis.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • so ist es!

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