Auflassung vergessen

  • Ein interessanter Fall, den es bestimmt in der Art schon öfter gegeben hat. Mit der SuFu habe ich aber leider nichts gefunden.

    Und zwar hat im Jahre 1968 eine GmbH & Co. KG, vertr. durch die GmbH einen Kaufvertrag mit A über eine Eigentumswohnung nebst MEA am Grundstück geschlossen. Die Vormerkung wurde eingetragen, aus dem Kaufvertrag ergibt sich ferner, dass die Auflassung gesondert erklärt werden soll. Nun - sehr viel später - fällt A auf, dass er nie als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde.

    Er beauftragte einen Notar sich der Sache anzunehmen. Dieser reicht mit nun den damaligen Kaufvertrag ein, aus dem sich u. a. oben genanntes ergibt. Ebenso teilt er mit, dass sowohl die GmbH als auch die KG bereits vor 40 Jahren liquidiert wurden. Aus den Registereintragungen ist kein Grund (z. B. Konkurs) ersichtlich. Die Registerakten kenne ich nicht. Unser Gericht war zwar damals noch Registergericht, die Akten wurden dann später aber an das dann zuständige Registergericht abgegeben.

    Der Notar bittet mich nun um Mithilfe, wie er weiter vorgehen kann. Dass A einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung hat, ist klar. Kann jetzt beim Registergericht die Bestellung eines Nachtragliquidators für beide Gesellschaften beantragt werden, ohne dass ein ehem. Gesellschafter oder Erbe bekannt ist? M. E. ist nur dieser Weg gangbar. Der Nachtragsliquidator der KG, vertr. durch den der GmbH könnte dann die Auflassung erklären.

    Ein weiteres Problem ist, dass eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG im Grundbuch eingetragen ist. Ich werde aus Schöner/ Stöber nicht richtig schlau, vertrete es aber so, dass der jetzige Verwalter zustimmen muss.

    Habt ihr Ideen zu dem Sachverhalt?

  • Habe Bedenken, ob nach 40 Jahren wirklich noch ein schuldrechtlicher Anspruch besteht oder dieser nicht verjährt ist.


    Verjährung ist nur Einrede. Der Anspruch besteht, ist aber nicht durchsetzbar, solange nicht die Einrede der Verjährung erhoben wird.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Habe Bedenken, ob nach 40 Jahren wirklich noch ein schuldrechtlicher Anspruch besteht oder dieser nicht verjährt ist.


    Verjährung ist nur Einrede. Der Anspruch besteht, ist aber nicht durchsetzbar, solange nicht die Einrede der Verjährung erhoben wird.


    Na das ist ja nun mal bei Verjährung so;).
    Aber natürlich muss der neu zu bestellende Nachtragsliquidator diese Einrede geltend machen. Und dann wird er die gezogenen Nutzungen, soweit nicht verjährt bzw. keine Einrede geltend gemacht ;) vom Erwerber herausverlangen. Erwerber hat halt geschlafen.

  • Aber natürlich muss der neu zu bestellende Nachtragsliquidator diese Einrede geltend machen. Und dann wird er die gezogenen Nutzungen, soweit nicht verjährt bzw. keine Einrede geltend gemacht ;) vom Erwerber herausverlangen. Erwerber hat halt geschlafen.


    Letzteres stimmt. Aber gegen die Nutzungserstattungsansprüche kann Erwerber mit seiner ebenfalls verjährten Forderung auf Rückerstattung des Kaufpreises aufrechnen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Mein schneller Senf dazu:

    a) Wenn die Einrede nicht erhoben wird, kann einfach bewilligt und eingetragen werden (unwahrscheinlicher Fall)

    b) Wenn die Einrede erhoben wird, dann ist es eben gelaufen. Die tatsächlich noch bestehenden Nutzungserstattungsansprüche, § 993 BGB, sind m.E. für weite Zeiträume ebenfalls verjährt. Der Rückerstattungsanspruch für den bezahlten Kaufpreis, §§ 323, 346 BGB, dagegen nicht, denn dieser realisiert sich ja erst mit der endgültigen Leistungsverweigerung des Noch-Eigentümers auf Auflassung. Das wäre m.E. der Hebel, um doch noch zu einer Übertragung zu kommen, wenn auch angesichts der gestiegenen Grundstückspreise wohl noch ein "Aufgeld" fällig wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die einzige Hoffnung, die A vielleicht haben kann, ist dann wohl, dass der Nachtragsliquidator mangels Interesse an einer weiteren Fortführung der Gesellschaft die Auflassung erklärt.

    Würdet ihr für den Fall es als richtig ansehen, wenn der jetzige Verwalter nach § 12 WEG zustimmt?

  • Ich konnte in den Kommentaren nicht so recht erkennen, ob der Zeitpunkt der Umschreibung allein maßgeblich ist.

    s. hierzu BGH, Beschluss vom 11.10.2012, Az. V ZB 2/12: es kommt auf den Zeitpunkt der Zustimmungserklärung an, eine anschließende Abberufung vor Eingang des Antrags beim Grundbuchamt/vor Umschreibung macht die erteilte Zustimmung nicht unwirksam.

  • Nebenbei bemerkt, wie so was laufen kann:
    Wir hatten auch so einen Fall, wo nach 30 oder 40 Jahren erst bemerkt wurde, daß seinerzeit die Auflassung vergessen worden ist und der Erwerber nach so langer Zeit immer noch nicht Eigentümer war.
    Wir haben ihm durch Tipps und Vermittlungen geholfen. Die Auflassung konnte irgendwie nachgeholt werden und der seinerzeitige Erwerber wurde jetzt doch noch Eigentümer.
    Und was war der Dank des Eigentümers: Er hat uns beschimpft, weil er durch "unsere Schuld" für einen (in seinen Augen) überflüssigen bürokratischen Vorgang jetzt eine Menge Gebühren zahlen mußte !!!

  • So...nun geht es munter weiter.

    Mit liegt jetzt ein Beschluss des Registergerichts vor, wonach für die noch eingetragene GmbH & Co. KG ein Nachtragsliquidator bestellt wurde. Dieser lässt nun das Grundstück an den Käufer auf.
    Vorgelegt werden mir weiter eine Zweitschrift der UB und die Zustimmung nach § 12 WEG des jetzigen Verwalters nebst Verwalternachweis.

    In Ermangelung jeglicher HGB-Kommentare oder diesbezüglicher Zugriffsmöglichkeiten in den Internetdatenbanken bin ich auf eure Hilfe angewiesen:

    Reicht die Bestellung des Nachtragsliquidators für die KG? Oder wird diese weiterhin durch die GmbH vertreten, sodass es auch für diese einer Bestellung bedarf?
    Reicht die Bestellung als Nachweis für das GBA oder muss noch eine Eintragung ins Register erfolgen?

    Hättet ihr noch weitere Bedenken?

    Vielen Dank!!!

  • Die Bestellung des Nachtragsliquidators für die GmbH & Co. KG müsste reichen, s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post698243

    sowie die Ausführungen des BGH im Urteil vom 02.06.2003, II ZR 102/02, und des OLG München im Urteil vom 23. 1. 2002 - 7 U 4255/01.

    Die Neueintragung der Abwicklung und die Löschung des Eintrags über die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister sind nicht geboten (s. BayObLG, Beschluss vom 06.04.2000 - 3Z BR 23/00, Rz. 7, 8).


    Falls sich die UB nicht bereits in der Grundakte befindet, benötigst Du das Original oder eine vom Notar beglaubigte Abschrift, s. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Beschluss vom 11.09.2014, 12 Wx 39/14
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich hänge mich hier mal dran: In meinem Fall wurde ein Nachtragsliquidator für die Käuferin (GmbH & Co KG) eines nicht vollzogenen Kaufvertrages bestellt und bewilligt nun die Löschung der Auflassungsvormerkung.

    Liquidator ist nicht im HR eingetragen worden. Legitimation erfolgt durch Vorlage des Bestellungsbeschlusses in Ausfertigung.

    Mir geht es nur um folgendes: Da dieser Beschluss mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfechtbar ist, würdet Ihr einen Rechtskraftvermerk verlangen?

    Ich frage mich das, da durch die Löschung der AV ja eine Rechtsposition im GB endgültig wegfällt - darf ich dies vollziehen vor/ohne Rechtskraft der Liquidatorenbestellung?

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