Mahnbescheid Vordruck

  • Hilfe :(

    Ich habe einen Mahnbescheidsantrag vorliegen, der vom zentralen Mahngericht abgegeben wurde, da es um WEG-Ansprüche geht und um eine Zustellung in der Schweiz.

    Jedenfalls bin ich so weit vorgedrungen, dass ich wohl einen ganz normalen Mahnbescheid und dann Vollstreckungsbescheid erlassen kann und die nach der ZPO in CH zustellen lassen kann.


    Jetzt ist aber mein praktisches Problem: Wie erstelle ich den Mahnbescheid? Beim Vollstreckungsbescheid gibt es ja das Formular ZP 108 oder auch in Forumstar war. Aber zum Mahnbescheid hab ich nichts gefunden.


    Daher: Hat mir irgendjemand einen Vordruck, die Kennzahl im Forumstar oder einen sonstigen Tipp?

  • Ich würde mich erstmal fragen, ob die Abgabe rechtmäßig war. Wo steht denn, dass Ansprüche der WEG nicht im Mahnverfahren vor dem Zentralen Mahngericht durchgeführt werden können? M.E. ist die Zuständigkeit weiterhin beim Mahngericht!

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Nach § 43 Nr. 6 WEG bin ich leider zuständig...

    Hatte noch niemand das Problem? Bin am überlegen über ich einfach einen Beschluss nehme und statt dessen Mahnbescheid drüber schreib und das so ähnlich aufbaue wie der automatisierte Mahnbescheid aussieht :-/ Wenn mir nicht doch noch jemand eine Vorlage aus dem Hut zaubern kann...

  • Das Problem taucht in allen Zivilverfahren auf, in denen das Prozessgericht den VB erlassen muss. Da eine Fortsetzung der elektronischen Erstellung unmöglich ist, muss der Antragsteller den guten alte Durchschreibevordrucksatz einreichen.

  • Und diesen Durchschreibevordrucksatz gibt es auch für den Mahnbescheid?

    Das mit dem Vollstreckungsbescheid nach Rücknahme des Widerspruchs hat man ja oft, aber den Mahnbescheid offenbar so gut wie nie... zumal die Rechtmittelbelehrung in meinem Fall auch nicht passen dürfte, da ich wohl wegen der Auslandszustellung selbst eine Frist bestimmen muss, wenn ich das richtig verstanden habe.

    Ich habe jetzt nur den Antrag wie er in Wedding einging vorliegen. Würdet ihr dann den Antragsteller auffordern den Antrag mittels Durchschreibesatz einzureichen?

  • Nach § 43 Nr. 6 WEG bin ich leider zuständig...

    Nach den mir zugänglichen Kommentaren wird die Zuständigkeitskonzentration nach § 689 Abs. 3 ZPO durch § 43 Nr. 6 WEG nicht abgeändert. Es sollte also auch in diesem Fall bei der Zuständigkeit des Konzentrationsgerichts bleiben. Das würde auch erklären, warum offenbar noch niemand den Fall gehabt hat.

  • Nach § 43 Nr. 6 WEG bin ich leider zuständig...

    Nach den mir zugänglichen Kommentaren wird die Zuständigkeitskonzentration nach § 689 Abs. 3 ZPO durch § 43 Nr. 6 WEG nicht abgeändert. Es sollte also auch in diesem Fall bei der Zuständigkeit des Konzentrationsgerichts bleiben. Das würde auch erklären, warum offenbar noch niemand den Fall gehabt hat.

    Genau das meinte ich. Ich hatte am ZEMA diverse Mahnverfahren, bei der die WEG als Antragstellerin auftritt und sehe auch als K-Rechtspfleger viele VB'e von den zentralen Mahngerichten mit dieser Konstellation.

    Daher: Wie #2.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Laut Homepage des Mahngerichts Stuttgart:
    "Für Antragsteller, die ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg haben, werden die Mahnsachen ausschließlich vom Amtsgericht Stuttgart als zentralem Mahngericht im automatisierten Verfahren bearbeitet. (Ausnahmen: Auslandsmahnverfahren – hier richtet sich die Zuständigkeit des Mahngerichts nach der Gerichtsstandsvereinbarung - und WEG-Forderungen – hier richtet sich die Zuständigkeit des Mahngericht nach dem Sitz des Objekts)."

    und laut MüKo §43 WEG
    e)
    Mahnverfahren (Nr. 6)
    "Nr. 6 begründet eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Ort der Wohnanlage für Mahnverfahren, soweit der Verband der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 6 und 7) Antragsteller ist. Erfasst werden hiervon sämtliche Zahlungsansprüche des Verbands gegen Wohnungseigentümer, den Verwalter oder außenstehende Dritte. Für vom Verwalter oder von einem Wohnungseigentümer betriebene Mahnverfahren gilt § 689 Abs. 2 S. 1 ZPO."


    Und bei mir macht die WEG-Ansprüche gegen den ehemaligen Verwalter geltend.

    Also sehe ich eigentlich keinen Raum, weshalb das Mahngericht zuständig sein sollte, außer ich verstehe da irgendwas falsch...

  • Oh Gott, ich verstehe das falsch oder? :) die ausschließliche örtliche Zuständigkeit berührt nicht die Zentralisierung?!?! Juhuuuu!!!

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